Aufsatz 
Lehrplan für den deutschen Unterricht : [nach Fachconferenzen zsgest.] / bearb. von Richard Forst
Entstehung
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Die von der Schulgelds-Einnahme statutengemäss zum Erlass von Schulgeld verwilligte

Summe, welche in diesem Jahre sich auf 3792 Mark belief, ist auf nachstehende Weise zur Ver-

wendung gekommen:

1.

90 bb

Für die Söhne städtischer Lehrer 1520 M.

Für Schüler, welche als dritte Brüder die Anstalt besuchen 510 M.

Für Schüler, welche sich durch Fleiss und Bedürftigkeit der Unterstützung durch Schulgeld- Erlass würdig gemacht haben, 1580 M.

VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

a. Die Berechtigungen der Realschule.

Die Realschule umfasst eine Tjährige Lehrdauer(Sexta bis Ober-Secunda einer Oberrealschule).

Die ihr zustehenden Berechtigungen sind folgende: 1. Die Absolvierung des 7. Lehrcursus(Ober-Secunda) berechtigt zur Zulassung

d.

8 S

Zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden und im Staats-Eisen- bahn-Secretariat;

. zur Feldmesser-Prüfung;

zur Markscheider-Prüfung;

. zum Bureau-Dienst bei der Berg-, Hütten- und Salzwerks-Verwaltung;

zum Justiz-Subaltern-Dienst;

f. zu den landwirthschaftlichen Akademien.

b0

d. e.

f.

Die Absolvierung des 6. Lehrkursus ist Bedingung a. b.

für den einjährig-freiwilligen Militairdienst;

zur Anstellung im Dienste der Reichsbank;

zur Prüfung als Zeichenlehrer;

für die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin;

zur Anstellung als Postgehülfe im Post-Subalterndienst;

für die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine- Intendantur- und Werft-Betriebs-Secretariat.

b. Öffentliche Prüfung.

Mittwoch den 21. März: Vormittags: 9 10 Uhr: Vorschulkl. 3 Lesen; Rechnen. Zehner.

1011 2a u. b. Deutsch; Rechnen. Schäfer. 11 12 8 1 Rechnen; Deutsch. Römer.