26
VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Die von der Schulgelds-Einnahme statutengemäss zum Erlass von Schulgeld verwilligte
Summe, welche in diesem Jahre sich auf 3792 Mark belief, ist auf nachstehende Weise zur Ver-
wendung gekommen:
1.
90 bb
Für die Söhne städtischer Lehrer 1520 M.
Für Schüler, welche als dritte Brüder die Anstalt besuchen 510 M.
Für Schüler, welche sich durch Fleiss und Bedürftigkeit der Unterstützung durch Schulgeld- Erlass würdig gemacht haben, 1580 M.
VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
a. Die Berechtigungen der Realschule.
Die Realschule umfasst eine Tjährige Lehrdauer(Sexta bis Ober-Secunda einer Oberrealschule).
Die ihr zustehenden Berechtigungen sind folgende: 1. Die Absolvierung des 7. Lehrcursus(Ober-Secunda) berechtigt zur Zulassung
d.
8 S
Zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden und im Staats-Eisen- bahn-Secretariat;
. zur Feldmesser-Prüfung;
zur Markscheider-Prüfung;
. zum Bureau-Dienst bei der Berg-, Hütten- und Salzwerks-Verwaltung;
zum Justiz-Subaltern-Dienst;
f. zu den landwirthschaftlichen Akademien.
b0
d. e.
f.
Die Absolvierung des 6. Lehrkursus ist Bedingung a. b.
für den einjährig-freiwilligen Militairdienst;
zur Anstellung im Dienste der Reichsbank;
zur Prüfung als Zeichenlehrer;
für die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin;
zur Anstellung als Postgehülfe im Post-Subalterndienst;
für die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine- Intendantur- und Werft-Betriebs-Secretariat.
b. Öffentliche Prüfung.
Mittwoch den 21. März: Vormittags: 9— 10 Uhr: Vorschulkl. 3 Lesen; Rechnen. Zehner.
10—11„„ 2a u. b. Deutsch; Rechnen. Schäfer. 11— 12„ 8 1 Rechnen; Deutsch. Römer.


