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blutſiebſchafft, nemlich ſeiner L. ex sorore unica pronepos iſt, zu ſolchem beneficio benent, erkoren, vnd damit genediglich praesentirt vnd belehnet, derogeſtalt wie oblaut, wenn derſelbige Emanue!l zu vortſetzung ſeiner studiorum auf ein Universitet, wie kürzlich zu verhoffen, verſchickt, ihm alsden vnd nicht ehe ſolche deputirte Sechzig gulden, jährlich alldieweil er ſeine studia continuiren vud als privata persona verharren wird, von den Schul Quaestoribus gereicht vnd vergnügt werden ſollen.
Alſo vnd gleicher geſtalt ſoll es fürther vnd künfftig mit allen andern Perſonen aus derſelbigen nechſten Abbt Michäels freundtſchafft gehalten werden, doch das zu jeder Zeit nur eine per⸗ son auff einmahl hierdurch verſtanden vndt do einer ſeine studia verlaßen, des gehabten Stipendii abtretten, oder von dieſem Jammerthal abſcheiden wurde, auch alsden ein ander aus berürtter Freundſchafft vorhanden, welcher qualificirt vnd mit vnſerem vnd vnſerer Nachkommen verwilligung auff ein Universitet transferirt wirdt, ſollen demſelbigen vnd alſo fürters einem jeden in perpe⸗ tuum obberürtte Sechzig gulden von der Principal Schulen Renten vnd Zins, alldieweil dieſelbige in sua fundatione redi- tibus& emolumentis beſtehet, gefolget werden, Doch behalten wir vns vnd vnſern Nachkommen bevor, do aus vilgemeltter Freundſchafft vber kurz oder lang keine Manns Perſon ſein würde, die zum Studiren auf ein Universitet qualificirt eracht, das alsden das vacirend stipendium oder beneficium bei gedachter Schulen Inkommen, dahin es vom Stiffter gewendet, bleiben vnd dem wie zuvor zum beſten gereichen ſoll.
Wir Ludwig abbt erſtgemeldt wöllen vnd beſtettigen auch hirmitt vnd in Krafft dieſes Brievs ſo wir am beſtendigſten vnd mechtigſten thun ſollen, kündten vnd mögen, das obbeſchrieben onſer ordnung, Stifftung vnd ewig wehrendes beneficium bei gedachter nechſten Abbt Michäels Blutfreundſchafft dero zum beſten als vnſer Chriſtlich werk vnd gedächtnis hiriger Principal Schu⸗ len Fundatoris, vnter Vermeidung Göttliches Zorns vnd ge⸗ wärttiger Straff von niemandts zu ewigen Zeiten werde gehin⸗ dert, verſchmälert, vilweniger gäntzlich abgeſchafft, ſondern durch


