Aufsatz 
Festschrift zur Einweihung des Neubaues der höheren Bürgerschule zu Dieburg am 6. August 1908
Entstehung
Einzelbild herunterladen

33

Examinieren ſie verſchonen. Aus dieſen Protokollen erſehen wir übrigens auch, daß bei den hexiſchen Zuſammenkünften Gewinnſucht, Geſchlechtsleidenſchaft, Verleitung zu gewiſſen Verbrechen wie Kindes⸗ tötung u. a. eine wichtige Rolle ſpielten.

Und etwas anderes tritt mit erſchreckender Deutlichkeit zutage. Nicht die Obrigkeit war es, die den Prozeß veranlaßt, ſondern das Volk drängte die Behörden zum Einſchreiten; die Behörde ſuchte zu wehren, hinzuhalten und wahrte dem Verfahren wenig⸗ ſtens die juriſtiſche Form.

Die neueren Erfahrungen auf dem Gebiete des Hypnotismus, der Suggeſtion, namentlich der Selbſt⸗- und Maſſenſuggeſtion, dürften geeignet erſcheinen, auf manche Erſcheinungen des Hexen⸗ wahnes, denen man früher verſtändnislos gegenüberſtand, über⸗ raſchendes Licht zu werfen.

6. Das Jus reformandi.

Im Weſtfäliſchen Frieden wurde den Fürſten das jus refor- mandi eingeräumt nach dem Grundſatz: weſſen Land, deſſen Religion. Wie dieſes Recht gehandhabt wurde und wie die Durch⸗ führung dieſes Grundſatzes heute noch nachwirkt, läßt ſich ge⸗ rade in unſerm Gebiet deutlich zeigen.

Dieburg, Klein⸗Zimmern, Urberach, Nieder⸗ und Oberroden ge⸗ hörten bei Beginn der Reformation zum Kurfürſtentum Mainz; ſie blieben daher katholiſch; ebenſo blieb Eppertshauſen mit der Familie Groſchlag dem Katholizismus erhalten.

Münſter war iſenburgiſch, aber unter Mainzer Hoheit. Graf Anton J. von Iſenburg⸗Ronnenburg verſuchte hier die Reformation einzuführen; Erzbiſchof Sebaſtian von Heuſenſtamm, 1545 bis 1555, verhinderte es. Das Amt Babenhauſen mit den Orten Langſtadt, Kleeſtadt, Schaafheim(ſeit 1521) Hergers⸗ hauſen, Sickenhofen, Altheim, Schloß und Stadt Babenhauſen gehörten zur Grafſchaft Hanau. Sie wurden mit ihr prote⸗ ſtantiſch.

Heubach, Otzberg, Lengfeld und Hering gehörten zur Kur⸗ pfalz; Groß⸗ und Klein⸗Umſtadt, Richen, Semd, Habitzheim, Groß⸗Zimmern, Spachbrücken waren im heſſiſchen und pfälziſchen Gemeinſchaftsbeſitz. Die Reformation wurde in beiden Ländern eingeführt; Heſſen⸗Darmſtadt aber blieb der Augsburgiſchen Kon⸗ feſſion treu; in der Pfalz wechſeln Luthertum und Kalvinismus in raſcher Folge, jedesmal mit Vertreibung der ſeitherigen Pfarrer und gewaltſamer Überführung der Untertanen zum neuen Be⸗ kenntnis. Kurfürſt Friedrich III. führte um 1563 den Kalvinis⸗ mus ein, ſein Nachfolger Ludwig VI. kehrte zum Luthertum zu⸗

3 3