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ſchen Gymnaſtum oder an einer Preußiſchen Realſchule erſter Ordnung erlangt und in dieſem Zeugniſſe eine unbedingt genügende Cenſur in der Mathematik erhalten, 2. das 23. Lebensjahr noch nicht über⸗ ſchritten hat, 3. eine namentlich in Beziehung auf das Seh⸗ und Hörvermögen fehlerfreie, kraͤftige, für die Beſchwerden des Forſtdienſtes angemeſſene Körperbeſchaffenheit beſitzt, 4. über eine tadelloſe, ſittliche Führung ſich ausweiſt, und 5. den Nachweis der zur forſtlichen Ausbildung erforderlichen Subſiſtenzmittel führt.“. 3
Vom 26. Mai 1864. Nach einer Mittheilung des Herrn Miniſters für Handel pp. iſt beim Königl. Gewerbe⸗Inſtitut zu Berlin wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, daß es den dem Studium der Mechanik ſich widmenden jnngen Leuten, welche ihre Ausbildung auf Gymnaſien und Realſchulen erhalten haben, an der erforderlichen Fertigkeit im Zeichnen fehlt. Um dieſem Mangel, ſoweit es auf den höheren Lehranſtalten möglich iſt, abzuhelfen, ſollen diejenigen Schüler, welche ſpäter auf das Gewerbe⸗Inſtitut überzugehen beabſichtigen, bei Zeiten auf das daſelbſt unerläßliche Erforderniß einer genügenden Fertigkeit im Freihand⸗ u. Linear⸗Zeichnen aufmerkſam gemacht und zu einer gewiſſenhaften Benutzung des Zeichenunterriehts angehalten, und ſoll zugleich dem Zeichenlehrer empfohlen werden, ſich der genannten Schüler in dieſer Beziehung beſonders anzunehmen.
Vom 4. Jnli 1864. Zufolge Verfügung des Herrn Cultusminiſter ſoll dafür geſorgt werden, daß jedes Gymnafitum und jede Realſchule ſobald wie möglich in den Beſitz eines qualificirten Turnlehrers gelange. Es iſt eine Verordnung in Ausſicht genommen, daß von einem noch zu beſtimmenden Termine ab an den höheren Unterrichts⸗Anſtalten u. Seminarien der Turn⸗Ueterricht nur ſolchen Leh⸗ rern übertragen werden darf, welche in der Central⸗Turn⸗Anſtalt ausgebildet ſind, oder ihre Quali⸗ fication vor einer beſondern Prüfungs⸗Commiſſion nachgewieſen haben.
Desgl. vom 4. Jali 1864. Nachdem der Herr Cultusminiſter wahrgenommen, daß bei einigen Anſtalten ein zu häufiger Wechſel in den Schulbüchern ſtattfindet, und daß die den Eltern der Schüler dadurch verurſachten Ausgaben dabei nicht immer die gebührende Berickſichtigung finden, ſo wird die Circular⸗Verfügung vom 28. April 1857 über die Einführung von Schulbüchern durch einige nähere Beſtimmungen ergänzt.
7 (. Zur Chronik. Der neue Lehreurſus wurde den 7. April 1864 eröffnet. Der Unterricht erlitt im Verlaufe deſſelben weder durch Erkrankungen, noch ſonſt irgendwie eine erhebliche Störung.
Vom 1. Juli ab wurde der evangeliſche Religionsuntrericht in Secunda und Prima dem zweiten Prediger bei der hieſigen evangeliſchen Gemeinde, Herrn Füllkrug, übertragen.—
Während der Sommerferien wurde, wie in den vorhergehenden Jahren, ein facultativer Unter⸗ richt für die einheimiſchen Schüler der Serta und Quinta eingerichtet, um die Nachtheile, welche eine
ſo lange Unterbrechung des Schulbeſuchs für Knaben dieſes Alters im Gefolge hat, möglichſt zu vermindern, und ihnen die Gelegenheit darzubieten, Verſäumtes nachzuholen. Dieſen Unterricht er⸗ theilte Herr Goehling täglich in 2 Vormittagsſtunden.
Zu Michaelis verließen drei Lehrer die Anſtalt. Der Oberlehrer Dr. Hoefig folgte einem Rufe an das Gymnaſtum zu Parchim im Großherz. Mecklenburg⸗Schwerin; der Gymnaſtal⸗Lehrer Dr. Auſt entſagte ſeiner Stelle, um ſich nach England zu begeben; der Gymnaſial⸗Lehrer Dr. Fedde ging an das Eliſabetanum in Breslau. Indem nun Herr Dr. Aſſmus in die zweite Oberlehrerſtelle aufrückte, wurde Herr Eggeling dritter Oberlehrer, und Herr Dr. Feldtmeyer zweiter ordentlicher Lehrer. An


