Aufsatz 
Friedrich Wilhelm Weber's "Dreizehnlinden" : eine literarische Studie / von Johannes Bernhard Feitel
Entstehung
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Die Aufnahme in die Sexta geschieht vorschriftsmässig in der Regel nicht vor dem vollendeten neunten Lebensjahre und setzt demnach im allgemeinen das Vorhergehen eines drei- jährigen Unterrichts voraus. Die elementaren Vorkenntnisse, welche vor der Aufnahme nach-

gewiesen Werden müssen, lassen sich dahin zusammenfassen, dass von den Knaben gefordert wird: Geläufigkeit im Lesen deutscher und der sogenannten lateinischen Druckschrift; Kenntnis der Redeteile; eine leserliche uud reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben;

Sicherlieit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen; Bekanntschaft mit den wichtigsten biblischen Ge- schichten des alten und neuen Testaments.

Durch den oben angeführten Erlass des Herrn Ministers vom 31. März v. J. ist erfreu- licherweise der Zusatzzweiter Ordnung bei den Namen der Anstalt beseitigt. Der Herr Mi- nister sagt wörtlich:Die der Unterrichtsordnung von 1859 zu Grunde liegende Uberzeugung, dass Realschulen ohne Latein nur als unvollständige, einer niederen Ordnung angehörige Lehranstalten zu betrachten seien, hat durch die weitere Entwickelung nicht Bestätigung ge- funden, vielmehr haben Realschulen, welche, bei gleicher Dauer des Lehrkurses wie die Real- schule I. Ordnung, die sprachliche Bildung ihrer Schüler ausschliesslich auf moderne Kultursprachen begründen, eine steigende Anerkennung als Schulen allgemeiner Bildung sich erworben. Diese Erfahrung ist sowohl an preussischen als an ausserpreussischen deutschen Lehranstalten dieser Art gemacht worden. Alle Eltern, die ihre Söhne auf einer Realschule ohne Latein, die jetzt ausschliesslich die BezeichnungRealschule hat, ausbilden lassen, werden von der in diesen Worten liegenden Anerkennung der Realschulen gern Notiz nehmen.

Wenn gleichzeitig den neuen Realschulen die Möglichkeit gegeben wurde, durch Hinzu- nahme zweier neuer Lehrkurse sich zu Oberrealschulen auszubilden, so liegt für Cassel bis jetzt noch keine Veranlassung vor, eine solche Erweiterung ins Auge zu fassen. In der Ordnung der Entlassungsprüfungen ist aber auch vorsorglich bestimmt, dass die Realschulen in den Wissen- schaften darauf Bedacht zu nehmen haben, einen gewissen Abschluss der Schulbildung zu er- reichen.

Über den Lehrplan der Oberrealschule beziehungsweise Realschule selbst sagt der Herr Minister:Durch die Publikation desselben werden nicht Forderungen aufgestellt, welche sofort Ostern d. J.(1882) zu erfüllen sind, sondern den Direktoren dieser Anstalten wird dadurch zur Pflicht gemacht, durch Beseitigung der etwa vorhandenen erheblicheren Abweichungen von der allgemein vorgezeichneten Norm diesen Kategorien von Schulen eine gleichartige und gleiche Berechtigungen begründende Lehreinrichtung zu geben. Trotzdem konnte bei der hiesigen Realschule, wo die Differenzen sehr klein waren, der neue Lehrplan alsbald in dem laufenden Schuljahre vollständig zur Einführung gebracht werden bis auf zwei Stunden in Sexta, die für diesmal noch dem deut- schen Unterricht erhalten wurden.

Aus der neuen Prüfungsordnung muss noch mitgeteilt werden, dass die Unterschei- dung der Grade des ganzen Zeugnisses beseitigt ist.

Hinsichtlich der Frequenz der Anstalt verdient hervorgehoben zu werden, dass der frühere Übelstand der Uberfüllung sowohl hinsichtlich der ganzen Anstalt, als hinsichtlich einzelner Klassen als beseitigt angesehen werden muss, da im laufenden Schuljahre keine Klasse die zulässige Maximalzahl überschritten hat, und auch für das kommende Schuljahr nicht nur daran festgehalten werden wird, dass keine Klasse über die Maximalzahl hinausgehen darf, sondern vielmehr darauf gerechnet werden kann, dass keine die Maximalzahl nur erreicht.

Cassel, den 1. März 1883.

Der Direltor: Prof. Dr. Buderus.