3) Miniſterial⸗Verfügung vom 5. März, mitgetheilt durch Reſcript Königl. Provinzial⸗Schul⸗ collegiums vom 16. März, betreffend die Verwendung der durch Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtſteuer ſeit dem 1. Januar 1875 dienſtlos gewordenen Beamten.
4) Miniſterial⸗Verfügung vom 18. März, mitgetheilt durch Reſcript Königl. Provinzial⸗Schul⸗ collegiums vom 24. März, betreffend die Anmeldung zu einem ſechsmonatlichen Curſus für Civileleven in der Centralturnanſtalt zu Berlin.
5) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 24. März, wodurch auf Grund der Miniſterial-⸗Verfügung vom 9. März die Mittheilung von Erlaſſen oder Bekanntmachungen der katholiſch-kirchlichen Oberbehörden in den mit Unterrichtsanſtalten verbundenen Kirchen ohne vorgängige Genehmigung des Anſtaltsvorſtehers verboten wird.
6) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 5. April, wodurch der Rector ermächtigt wird, am 5. Mai den Unterricht ausfallen zu laſſen, wenn Lehrer der Anſtalt in größerer Anzahl der an dieſem Tage in Marburg ſtattfindenden Lehrerverſammlung beizuwohnen ge⸗ denken.
7) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 23. April genehmigt den für das Sommerſemeſter eingereichten Stundenplan.
8) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 24. April verfügt, daß von der Ein⸗ führung des Leitfadens von Dubelmann für den Religionsunterricht abzuſehen iſt.
9) Miniſterial⸗Verfügung vom 17. Juni, mitgetheilt durch Reſcript Königl. Provinzial⸗Schul⸗ collegiums vom 28. Juni, enthält beglaubigte Abſchrift des Allerhöchſten Erlaſſes vom 11. Februar c., betreffend die Anrechnung des Feldzuges von 1866 als Kriegsjahr bei der Penſionirung von Perſonen des Soldatenſtandes, von Reichsbeamten und preußiſchen Staats⸗ beamten.
10) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 20. Juli enthält Mittheilung der auf Grund der Allerhöchſten Ordre vom 12. April erlaſſenen Beſtimmungen über Ermittelung von Militär⸗Anwärtern zur Beſetzung erledigter, denſelben vorbehaltenen Stellen.
11) Miniſterial⸗Verfügung vom 24. Juli, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schul⸗ collegiums vom 31. Juli, unterſagt den höheren Lehranſtalten als ſolchen die Betheiligung an öffentlichen Prozeſſionen. 4—
12) Miniſterial⸗Verfügung vom 30. Auguſt, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗
Schulcollegiums vom 13. September, wonach die definitiv angeſtellten und vollbeſchäftigten techniſchen Lehrer an den höheren Lehranſtalten als wirkliche Lehrer anzuſehen und der allge⸗ meinen Wittwen⸗Verpflegungsanſtalt beizutreten berechtigt ſind.
13) Reſcript des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 30. October genehmigt den für das Winterſemeſter vorgelegten Stundenplan.
14) Miniſterial⸗Verfügung vom 14. October, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗ Schulcollegiums vom 29. October, betreffend die Verhütung einer Ueberbürdung der Schüler durch häusliche Arbeiten. 24
15) Miniſterial⸗Verfügung vom 30. October, mitgetheilt durch Reſcript des Königl. Provinzial⸗ Schulcollegiums vom 2. November, wonach am 1. December wegen der allgemeinen Volks⸗ und Gewerbezählung der Unterricht in ſämmtlichen Schulen ausfallen ſoll.


