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Herzoglichen Realgymnasium, eine Maturitätsprüfung stattfinden, worauf die i in dersel- ben bestandenen Cadetten in die obere Abtheilung der Militärschule übertreten.
Diese Abtheilung wird ebenfalls einen zweijährigen Cursus umfassen und ist für den Vortrag der militärischen Fachwissenschaften, für die dem Unteroffizier erforder- liche Dienstinstruction und für die practische Ausbildung im Dienste bestimmt.
Am Schlusse des ganzen Militärschul-Cursus findet die Offziersprüfung statt.
Aufnahmen in die Militärschule werden in Zukunft alljährlich und zwar im Früh- jahre alsbald nach Schluss des Wintersemesters des Realgymnasiums erfolgen; die Aspiranten haben hierzu dasjenige Mass von Kenntnissen nachzu- weisen, welches die Schüler dieser Lehranstalt bei ihrem Eintritt in die untere Abtheilung der ersten, Classe besitzen müssen.
Die Bestimmungen des Militärschul-Gesetzes vom 20. Juli 1854 bleiben, mit Aus- nahme des durch das Gesetz vom 17. Juli 1857 und das oben erwähnte Gasets vom 10. September 1. J. modificierten§. 5; fortdauernd im Kraft..
Die Aufnahmeprüfung im kommenden Frühjahre wird unmittelbar nach der öffent- lichen Früljahrsprufung des Herzoglichen Realgymnasiums stattfinden und sind Gesuche um Aufnahme, mit entsprechenden Erklärungen bezüglich der finanziellen Bestimmun- gen der§§. 7 und 8 des Militarschul. Gesetzes vom 20. Juli 1854 versehen, rechtzeiig an das Ober-Commando der Truppen einzureichen.
Wiesbaden, den 2. December 1862.
Herzogliche Militärschul-Direction. Weber, Major.
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