Aufsatz 
Quaestionum de Aristophanis ranis pars prima / von Alexander Drescher
Entstehung
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VI. Anfang des neuen Schuljahres.

Anmeldungen neu eintretender Schüler werden am 30. September von 812 Uhr Vormittags und 24 Uhr Nachmittags von der Direction entgegengenommen. Ausser dem Geburtsschein und dem Abgangszeug- nisse der zuletzt besuchten Anstalt ist bei der Anmeldung auch der Impfschein und, falls der Schüler das zwölfte Lebensjahr überschritten hat, eine Bescheinigung über die erfolgte Wiederimpfung vorzulegen.

Die Aufnahme- und Ascensionsprüfungen werden am 1. und 2. October von Morgens 8 Uhr an abgehalten. Am 3. October beginnt der Unterricht. Diejenigen Schüler, welche in die unterste Klasse eintreten wollen, müssen das neunte Lebensjahr vollendet haben, die deutsche und lateinische Schrift geläufig lesen und schreiben können, einige Sicherheit in der Rechtschreibung, sowie Kenntniss der Grundrechnungsarten(auch der Division) in ganzen Zahlen besitzen.

Auswärtige Schüler sind nach Rücksprache mit der Direction so unterzubringen, dass die Gewähr gehöriger Aufsicht gegeben ist.

Anmeldungen für das mit dem Gymnasium verbundene Pensionat sind spätestens bis zum 15. September an den Vorsteher desselben, Gymnasiallehrer Weihrich, zu richten. Der jährliche Pensionspreis beträgt 1000 M., wovon gering bemittelten würdigen Schülern ein Nachlass bewilligt werden kann. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Pensionats und die der Anmeldung beizufügenden Papiere werden auf Verlangen mitgetheilt.

VII. Sc*hlussbemerkungen.

1. Das Lehrercollegium ist gewissenhaft bestrebt, durch sorgfältige Abmessung der von den Schülern zu erledigenden Hausaufgaben einerseits den Erfolg des Unterricht zu fördern und zu sichern, andererseits aber auch keine die Gesundheit gefährdenden Anforderungen an die jugendliche Arbeitskraft zu stellen. Bei der grossen Schwierigkeit, hierin stets das richtige Maass zu treffen, ist die Unterstützung des elterlichen Hauses sehr wün- schenswerth und willkommen. Nicht anonyme darauf bezügliche Mittheilungen werden daher von den betreffenden Klassenführern wie auch von der Direction jederzeit dankbar entgegengenommen und eingehend geprüft werden.

2. Auswärtige Schüler sind verpflichtet, vor der Wahl einer Wohnung die Genehmigung der Direction oder des Klassenführers einzuholen. Diese Genehmigung kann nur dann ertheilt werden, wenn für gehörige Ueberwachung Gewähr geleistet wird.

3. Nach§ 9 der Disciplinar-Vorschriften für die Schüler der Gymnasien des Grossherzogthums ist jede Versäumniss von Lehrstunden ohne Urlaub beglaubigte Nothfälle und unvermeidliche Hindernisse abgerechnet strafbar. Wir sehen uns veranlasst, hieran wiederholt zu erinnern und besonders darauf aufmerksam zu machen, dass zu einer Verlängerung der Ferien, wie zu jeder andern Versäumniss des Unterrichts, nicht etwa die Ein- willigung der Eltern genügt, sondern die Erlaubniss der Schule rechtzeitig nachgesucht werden muss.

4. Etwaige Bemühungen der Eltern, in den durch die Lehrerconferenz nach gewissenhafter Erwägung fest- gestellten Ascensionsverhältnissen der Schüler eine Aenderung herbeizuführen, sind selbstverständlich vergebens, und bitten wir deshalb, solche zu unterlassen. Die Schule muss in ihrem gesammten Interesse wie auch in Rück- sicht auf die gedeihliche geistige und körperliche Entwickelung der einzelnen Zöglinge streng darauf halten, dass in jede Klasse nur hinreichend vorgebildete Schüler aufgenommen werden, und kann hierbei auf persönliche Ver- hältnisse, wie dies so häufig gewünscht wird, keine Rücksicht nehmen.

Grossherzogliche Direction des Gymnasiums.

Löhbach.