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Art. 16. Die Verwaltung der den einzelnen Lehranſtalten zuſtehenden Fonds ſowie die Be⸗ ſorgung der ökonomiſchen Angelegenheiten geht in dem Maße, als ſolche ſeither den Pädagog⸗Kommiſſionen zuſtand, auf den Oberſtudienrat über.“
Neben dem Oberſtudienrat beſtand durch Allerh. Edikt von demſelben Datum(Regierungsblatt, Nr. 59, S. 452) der Oberſchulrat zur Beaufſichtigung der Elementar⸗ und Realſchulen.
„§ 70. Die Aufſicht über die ſämtlichen öffentlichen und Privat⸗Elementarſchulen des Groß⸗ herzogtums übertragen Wir einer, unter der Benennung Oberſchulrat beſonders dafür ngenedeten Behörde, welche ihren Sitz in Unſerer Reſidenz zu Darmſtadt hat.
§ 80. Der Oberſchulrat beſteht aus einem Oberſchulinſpektor, als Dirigenten, einem welt⸗ lichen und zwei geiſtlichen Mitgliedern, wovon das eine der evangeliſchen, das andere der katholiſchen Konfeſſion angehören muß.“ Das Weitere ſiehe unten, Chronik, 1849, Allerh. Edikt vom 14. September.
Maturitätsprüfung, Verordnung vom 1. Oktober 1832, unterzeichnet du Thil und Trygophorus.
Die Verordnung hebt die Exemtion auf d. h. die Beſtimmung, nach welcher ſeither Diejenigen, die das Zeugnis hatten, ein heſſiſches Gymnaſium wenigſtens zwei Jahre beſucht und davon wenigſtens ein halbes Jahr auf der oberſten Ordnung zugebracht zu haben, ſich zum Bezug der Univerſität nicht von der Prüfungs⸗Kommiſſion zu Gießen examinieren zu laſſen hatten.“ Die Verordnung lautet:
„Zur Beziehung der Univerſität in der Abſicht, ſich zum Staatsdienſte vorzubereiten, iſt eine Maturitätsprüfung erforderlich. Dieſe wird vorgenommen
a) mit denen, welche ſogleich nach beendigtem Gymnaſialkurſus von einem Landesgymnaſium ab⸗ gehen, von der für dieſes Gymnaſium angeordneten Prüfungs⸗Kommiſſion;
b) mit denen, welche nicht von einem Landesgymnaſium abgehen, alſo etwa ein ausländiſches oder ein ſolches nur in früherer Zeit oder nicht wenigſtens zwei Jahre oder gar nicht beſucht und die erforderliche Genehmigung von dem Oberſtudienrat erlangt haben, von der von dem Ober⸗ ſtudienrat anzuordnenden Prüfungs⸗Kommiſſion.“
1832. Großh. Edikt vom 6. Juni 1832 über die Verwaltung des Kirchenvermögens. Auf Grund des§ 49 desſelben ſetzt Großh. Miniſterium die Kommiſſion zur Verwaltung des Benefiziat⸗ fonds ein. Sie beſteht aus dem Pfarrer, dem Bürgermeiſter und dem Gymnaſial⸗Direktor, denen der Rechner untergeben iſt. Superreviſion übt Großh. Juſtifikatur, II. Abteilung zu Darmſtadt. Die miniſterielle Verfügung iſt vom 23. Januar 1833, unterzeichnet du Thil, f. d. A. Trygophorus.
Das Programm 1832, durch welches der proviſoriſche Direktor Joſ. Helm zu den am 25. und 26. September ſtattfindenden Prüfungen und zu der am 28. September abzuhaltenden Preisver⸗ teilung einladet, enthält keine wiſſenſchaftliche Abhandlung.
Von 1832 bis 1851 liegen uns keine Programme vor. Dagegen bittet Pfarrer Georg Joſeph Schmitt im Jahre 1834 um nachträgliche Dekretur der Koſten früherer Prüfungsprogramme, da ſolche von der ehemaligen pädagogiſchen Kommiſſion angeordnet geweſen ſeien.— Demnach waren die Programme zu der Zeit außer Gebrauch gekommen.
1837. Beſoldungsétat: fl. 1000, 800, 500, 500, 500, 200, 397.
1838. Das Gymnaſium ſoll aus dem Hoſpitalgebäude verlegt werden. Das Kreisamt ſchlägt dem Stadtrat Miete des Wambolder Hofes vor. Da aber zur Einrichtung der Schule koſtſpielige Bauveränderungen am Wamboldiſchen Hauſe nötig waren, auch Herr v. Wambold nur von 1839


