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Art. 5 verlangt dann demnach von den zwei zum Lehramt in der lateiniſchen Schule beſtimmten Benefiziaten Aushülfe für den Pfarrer in Gottesdienſt und Seelſorge, jedoch nur außer der Schulzeit.
Art. 6 verfügt im Anſchluß an die Verordnung von 1746, daß vom Schultheiß und Rat zu Bensheim nur ſolche Perſonen zu den beiden Benuefizien präſentiert werden dürften, die entweder im erz⸗ biſchöflichen Seminar zu Mainz für Seelſorge und Lehramt genug qualifiziert worden ſeien, oder doch nach vorheriger Prüfung, um dazu qualifiziert zu werden, dahin aufgenommen und vom erzbiſchöflichen General⸗ vikariat für tauglich befunden ſeien.
Art. 7 beſchränkt das Recht des Gemeinderats, auf die erledigten Benefizien zu präſentieren ganz im Sinne der Verordnung von 1746.
Art. 8 verbietet den beiden Benefiziaten in beſonderen Häuſern zu wohnen und weiſt ihnen Wohnung und Tiſch im Pfarrhaus an.
Art. 9 befiehlt die vorrätigen Benefiziathäuſer an den Meiſtbietenden zu verkaufen und zwar das des Benefiziaten Fuhrer gleich, das des Benefiziaten Krick nach deſſen Ableben und das daraus erlöſte Geld zur Benefiziatmaſſe zu ſchlagen.*³)
Art. 10 betrifft die Mithülfe der Benefiziaten in der Seelſorge und verpflichtet ſie, alle Woche einmal und in festis titularibus ihrer unierten Altäre nach Intention des Stifters eine h. Meſſe zu leſen und an gottesdienſtlichen Feierlichkeiten ſich ſchicklich zu beteiligen, jedoch außer der Schulzeit.
Art. 11 ordnet an, daß ſie die lateiniſchen Schulen lehren, die Klaſſen ordentlich unter ſich teilen und ihren Lehrplan thunlichſt nach dem Lehrplan der lateiniſchen Schulen zu Mainz einrichten ſollten.
Art. 12 betrifft die Schulordnung des Tages und des Jahres, wie wir ſie oben unter der Über⸗ ſchrift„Unterricht und Schulordnung“ dargeſtellt haben.
Art. 13 verpflichtet den Pfarrer, die Schule wenigſtens wöchentlich zu beſuchen, Aufſätze zur Prüfung aufzugeben, der Prüfung am Ende jedes Quartals und am Ende des Jahres der Hauptprüfung beizuwohnen und jährlich ſeinen Hauptſchulbericht an das erzbiſchöfliche Generalvikariat einzuſenden, wie ebenfalls oben bemerkt iſt.
Art. 14 überweiſt für dieſe Bemühungen dem Pfarrer die Pfründe St. Martin, wie er ſie ſeither genoſſen habe.
Nach Art. 15 ſollten beide Benefiziaten unter Subordination und Aufſicht des Pfarrers leben und zu dem Ende ſolle dieſer ſeinen gewiſſenhaften Bericht über Betragen und Fleiß derſelben unmittelbar an den Kurfürſten jährlich einſenden. Bei guter Pflichterfüllung ſollten ſie vor andern Mitbewerbern Anſpruch auf weitere Beförderung haben, andernfalls aber entfernt werden.
Art. 16 beſtimmt für Koſt, Wohnung und Verpflegung eines jeden Benefiziaten dem Pfarrer eine jährliche Vergütung von 150 fl. nebſt 15 fl. Holzgeld, jedem Benefiziaten als Gehalt 150 fl. bar.
Art. 17. Die Gefälle der beneficia ſollten, wie bisher, unter Aufſicht des zeitlichen Pfarrers und der Kirchenjuraten— fleißiger aber als ſeither— eingetrieben und beſorgt, das Koſtgeld und der Gehalt für die Benefiziaten quartaliter ausbezahlt, die geſtellten Rechnungen in termino praefixo abgehört, davon jedesmal ein Exemplar an erzbiſchöfliches Generalvikariat eingeſchickt und von da über den jährlichen üÜber⸗ ſchuß verfügt werden. Zum Schluſſe wird der Pfarrer angewieſen, allzeit auf pünktliche Erfüllung dieſer Verordnung zu wachen und jede Abweichung davon entweder unmittelbar an den Kurfürſten oder an erz⸗ biſchöfliches Generalvikariat zu berichten, widrigenfalls der Pfarrer allein dafür zu haften habe.“*“)
Soweit dieſe Verordnungen. Die Beſtimmungen derſelben sub art. 8, 9 und 16 der letzten
³³) Das Schickſal der beiden Benefiziathäuſer haben wir oben Anm. 24 angegeben.
³1) Die Verordnung findet ſich in originali im Archiv der Bensheimer Pfarrkirche, ſie iſt mit dem geheimen Kanzlei⸗ ſiegel, das zwei Schlüſſel und das Mainzer Rad führt, verſehen; auch die zwei vorhergehenden Verordnungen von 1731 und 1746 hatten das geheime Karxzleiſiegel des betreffenden Erzbiſchofs und Kurfürſten.


