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Rate nicht präſentierter Benefizialverwalter und der präſentierte Benefiziat iſt noch am Leben, wenn auch anderwärts verwendet, oder wird das Benefizium durch Verſetzung oder ſonſtige Entfernung eines Bene⸗ fiziaten ledig, ſo hat es das erzbiſchöfliche Generalvikariat zu beſetzen. Der Artikel ſagt: So lange nun zweitens ein ſolches von unſerm Schultheiß und Rat präſentiertes subiectum bei Leben, es ſei nun ſolches in unſerm Städtlein Bensheim oder anderwärts mit einem andern beneficio verſehen oder auch zur Ver⸗ richtung geiſtlicher Dienſte unfähig, ſo ſoll bei deſſen Lebzeiten kein anderes subiectum weiter präſentiert werden, ſondern unſerm erzbiſchöflichen Vikariat freiſtehen, aus unſerm Alumnat ſolche subiecta dahin zu ſenden, welche daſſelbe am tauglichſten achtet, die Schulen mit beſſerem Nutzen des Publici dozieren zu können.
Art. 3 beſtimmt dann gleich der Verordnung von 1731, daß die Benefiziaten nicht mehr in beſon⸗ deren Häuſern, ſondern bei dem Pfarrer wohnen und auch da ihren Tiſch nehmen ſollten; ſie ſollten ferner die lateiniſchen Schulen wenigſtens durch einen völligen Kurſus öffentlich in dem dazu erbauten Haus halten, die wöchentlich angewieſenen h. Meſſen oder Ferien leſen, in cura animarum et officio divino cooperieren, und wann ſie ihr Amt wohl verrichtet, anderwärts vor Andern promoviert, andernfalls aber entfernt werden und beſſere an ihre Stelle treten, wie es auch die Verordnung von 173!1 ſchon all beſtimmt hatte.
Art. 4 überweiſt dem zeitlichen Pfarrer als praefectus scholarum die bisher genoſſenen Gefälle der Martinuspfründe gegen die Verpflichtungen, die wir oben unter der Schulordnung bezeichnet haben. Es ſoll nach Art. 5 der Pfarrer für die Koſt eines jeden magistri an barem Geld und Naturalien jährlich 150 fl. und jeder magister pro salario ebenfalls 150 fl. erhalten. Gleich der Verordnung von 1731 beſtimmt Art. 6, daß die von den bisherigen Benefiziaten bewohnt geweſenen Häuſer, welche nicht zu Schul⸗ zwecken zu verwenden ſeien, möglichſt gut vermietet werden ſollten, und befiehlt dann das Eintreiben der Revenüen der Benefizien durch Juraten, Eintrag in der Kirchenrechnung unter beſonderer Rubrik, quartale Auszahlung des Koſtgeldes und der salaria der Benefiziaten, Abhörung der Rechnung an beſtimmtem Termin, wie dies all auch Kurfürſt Franz Ludwig angeordnet hatte; ein Exemplar der jährlichen Kirchen⸗ rechnung ſolle aber an erzbiſchöfliches General⸗Vikariat eingeſchickt werden, damit das Nötige hinſichtlich der Überſchüſſe der Beneficia verfügt werden könne.— Kurfürſt Franz Ludwig hatte bis auf weitere Ver⸗ ordnung dieſe Überſchüſſe der verarmten Pfarrkirche überwieſen.—
Das Präſentationsrecht des Gemeinderats wurde zwar nicht, wie 1731, auf nur eine der beiden Benefiziatſtellen beſchränkt, dagegen wie oben sub Art. 2 dargeſtellt, für beide beneficia auf die durch den Tod eines präſentierten Benefiziaten eintretende Vakatur limitiert. Zum Schluſſe wahrt der Kurfürſt ſich und ſeinen Nachfolgern das Recht an dieſer Verordnung nach Zeit und Umſtänden zu ändern, wie es Franz Ludwig gewahrt hatte.**)
Auf Johann Friedrich Karl folgte Emmerich Joſeph von Breidbach, der von 1763 bis 1774 Kurfürſt und Erzbiſchof von Mainz war. Ihm folgte Friedrich Karl Joſeph von Erthal 1774—1802. Er hat im Anſchluß an die 1781 durch ſeinen geiſtlichen Rat Bögner vollzogene Viſitation der lateiniſchen Schule zu Bensheim,“) zu deren Förderung und Regelung die letzte erzbiſchöfliche und kurfürſtliche Ver⸗ ordnung erlaſſen, wie er denn auch der letzte Erzbiſchof und Kurfürſt von Mainz iſt. Dieſelbe iſt datiert aus Mainz vom 24. November 1782, in ihrer Einleitung mit Gründen der Seelſorge motiviert und handelt auch in ihren vier erſten Artikeln nur über das Perſonal der Seelſorge, deſſen Verpflichtung und Unterhalt.
³4) Die Verordnung des Johann Friedrich Karl von Oſtein findet ſich in originali und in Abſchrift im Archiv der Pfarrkirche zu Bensheim.
³⁵) In der von dem Viſitator vorgenommenen Prüfung beſtanden von den 9 Schülern der erſten Klaſſe 5 Schüler ſehr gut, die übrigen mittelmäßig; in der zweiten Klaſſe fanden ſich unter den 8 Schülern 4 ſehr fähige und wohlunterrichtete.
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