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Kurfürſt Franz Ludwig ſtarb ſchon ein Jahr nach dieſer Verordnung, und ſeine abhelfenden Be⸗ ſtimmungen und wohlgemeinten Erwartungen ſollten vorläufig noch nicht, ſondern erſt nach einer durch Kurfürſt Johann Friedrich Karl im Jahre 1746 erlaſſenen Erneuerung und teilweiſen Abänderung in Erfüllung gehen. Auch die auf Erſparung und Schonung des Kirchenvermögens berechneten Poſitionen, welche, wie oben bemerkt, auf Antrag des Pfarrers Kalter und des Gemeinderats einen fixen Gehalt der Benefiziaten und des Schulpräfekten normierten und die Üüberſchüſſe der Pfründerträgniſſe dem Kirchenfonds zuwieſen, gelangten noch nicht zur Ausführung. Benefiziat Stephani blieb noch 15 Jahre an der Schule und trat ſein Kanonikat zu Speier erſt 1746 an, Benefiziat Meyer blieb noch bis zum Jahre 1751 im Leben und Amte. Die beiden Benefiziaten blieben auch in ihren beſonderen Häuſern wohnen und im Vollgenuß ihrer Pfründen.*²*) Dank der Beſtimmung des ſeligen Rates⸗Senior Kaspar Mibbous, nach welcher die salaria der Schullehrer, die ſeither nach Anſelmiſcher Verordnung(Art. 20) die Kirche beſtritten hatte, aus ſeiner Stiftung entnommen werden dürften, blieb Kirche und Schule vor weiterer Verarmung geſchützt.“*²)
Auf den Kurfürſten Franz Ludwig folgte Philipp Karl von Eltz 1732—1743, unter welchem nichts Erwähnenswertes für die lateiniſche Schule geſchah.
Deſſen Nachfolger Johann Friedrich Karl von Oſtein 1743—1763 erließ die mehr erwähnte Ver⸗ ordnung d. d. Mainz den 10. Juni 1746 zur Hebung und Förderung der lateiniſchen Schule zu Bens⸗ heim. Die Beſtimmungen ſind teils wörtliche Erneuerungen der Verordnung des Franz Ludwig von 1731 und auch in der Motivierung ziemlich gleichlautend, teils Verſchärfungen. Schon Art. 1 über die Beſetzung der Benefizien enthält die Verſchärfung, daß die vom Rate präſentierten Prieſter nach dem hierauf beſtan⸗ denen Examen nicht ſofort auf die Benefizien angeſtellt würden, ſondern es ſolle bei jeder Vakatur der präſentierte Kandidat erſt ein Examen zur Aufnahme in das erzbiſchöfliche Seminar zu Mainz beſtehen, und erſt, wenn er ſich ein oder das andere Jahr hindurch hinlänglich qualifiziert habe, auf den den übrigen Alumnen gemeinſam geſtatteten titulum ordiniert und zur Dozierung der lateiniſchen Schulen abgeſchickt werden. Sei er unbemittelt, ſo ſolle ſeine Beköſtigung im Seminar aus den Gefällen des beneficii beſtritten werden.
Der Art. 2 beſchränkt dann, wie oben bemerkt, das Präſentationsrecht des Gemeinderats auf die durch den Tod eines nach der Präſentation angeſtellten Benefiziaten eintretende Vakanz. Stirbt ein vom
³²) Das Schreiben des Gemeinderats an E. G.⸗V. vom 25. Auguſt 1746 ſagt hierüber: Der Gemeinderat habe zwar ſchon vor 16 Jahren an den Kurfürſten Franz Ludwig ſ. A., um die Kirche vor Verarmung zu ſchützen, die Vorſtellung gerichtet, es möge der zeitliche Pfarrer von der ihm aus den Kirchengefällen zugelegten anſehulichen Martinuspfründe (14 Malter Korn, 14 Malter Spelz, 14 Malter Hafer nebſt 8 fl. Geld und 1 Ohm Wein) nur 6 Malter Korn und 6 Malter Gerſte, jeder Beneſiziat aber 300 fl., 10 Malter Korn, 5 Malter Gerſte und 1 Fuder Wein aus den Erträgniſſen ſeiner Pfründe erhalten. Der Überſchuß ſolle dem Fonds gehören. Dieſe Vorſtellung ſei auch in der kurf. Verordnung vom 16. April 1731 genehmigt und befolgt worden, allein doch wegen mangelnder Vakatur nicht zur Ausführung gekommen; denn die auf die beneficia ordinierten und inveſtierten zwei Altariſten hätten von der possessione percipiendi nicht abſtehen wollen, bis endlich der eine, der jetzige Canonicus ad S. S. Germanum et Mauritium zu Speier, Herr Paulus Stephani, ſich vernünftig erwieſen und ſein beneficium ad manus patroni reſigniert habe.
³8) Die betreffende Beſtimmung lautet nach einer Notiz aus einem Ratsprotokoll mit einem kleinen Zuſatz:„daß weilen ſiebentens die Schulbedienten von den Kirchengefällen ſalariert werden— da zumalen bei anweſender Erzb. Kommiſſion die Sache ad motum kommen, daß der Kirch ſothane Laſt(da ohnehin§. 20 der Verordnung Anselmi de 1686 der Kirche nur ſo lange zugemutet werde, bis gemeine Stadt und Bürgerſchaft zu beſſern Mitteln kommen thue) abgenommen und von der Bürgerſchaft beſchafft werden ſolle,— ſo hat Mibbous übernommen, damit die Bürgerfchaft nicht beläſtigt, daß. ſothane Beſoldung aus ſeiner Fundation beſtritten werden ſoll, welches auch 1742 dann alſo befolgt.“— Nach Kopie eines Ratsprotokolls vom 15. Februar 1804 betrug das Kapital der Stiftung, die urſprünglich für unverſchuldet in Armut geratene Bürger gemacht worden war, 15000 fl. Nach Dahl, S. 205, beſtand die Mibbouſiſche Stiftung aus 14000 fl., einem großen Haus nebſt Zubehör und einem großen Garten vor dem Auerbacher Thor.


