Aufsatz 
Geschichte des Bensheimer Gymnasiums nach den Urkunden dargestellt : 1. Teil / von Heinrich Dinges
Entstehung
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1679. Am 30. April 1695 hielt ſein Nachfolger Lothar Franz, Freiherr von Schönborn, ſeinen feierlichen Einzug zu Mainz, um von dem erledigten Erzſtift Beſitz zu nehmen. Dieſer, ſeither Fürſt⸗Biſchof zu Bamberg, war am 3. September 1694 zum Koadjutor und Nachfolger des Mainzer Erzbiſchofs und Kur⸗ fürſten durch das Mainzer Domkapitel erwählt worden. Er regierte bis zum Jahre 1729, ſtarb am 30. Januar zu Mainz im Alter von 73 Jahren und wurde im Chor der Domkirche beigeſetzt. Sein prächtiges marmornes Denkmal befindet ſich daſelbſt. Unter ſeinem Nachfolger Franz Ludwig, Pfalzgraf und Fürſt von Neuburg, der vom 7. April 1729 bis zum 18. April 1732 das Erzſtift Mainz regierte, fand nach ſeiner am 25. Juni 1729 erlaſſenen Verordnung eine gründliche Viſitation der Bergſtraße ſtatt. Es wurde auch die lateiniſche Schule zu Bensheim viſitiert im Jahre 1730. Der Bericht der Kommiſſion unter Freiherrn von Niſchke lautete hinſichtlich der Leiſtungsfähigkeit und Wirkſamkeit der beiden lateiniſchen Lehrer nicht günſtig. Benefiziat Paulus Stephani wird als alt und kränklich bezeichnet, doch thue er ſeine Schuldigkeit; Benefiziat Chriſtoph Meyer wird zur Entfernung empfohlen und der Antrag geſtellt, aus den Revenüen der Kaplanei und der Benefizien drei lateiniſche Lehrer zu unterhalten, von denen jeder 300 fl. Salarium beziehen könne; denn würde die Martinuspfründe mit den beiden Beneftzien vereinigt, ſo ergebe ſich ein Fundus von jährlich über 900 fl. Ertrag.

Im Jahre 1731 erſchien dann die mehrerwähnte kurfürſtliche Verordnung, d. d. Breslau, 16. April, die in Hinſicht auf dieſen Viſitationsbericht in ihrer Einleitung mit tiefem Bedauern über den Zuſtand der lateiniſchen Schule zu Bensheim motiviert iſt und als Grund des Zerfalles den Umſtand bezeichnet, daß die Benefiziaten ſeither auf ihre beneficia ordiniert oder inveſtiert*) worden ſeien; daher ſei es gekommen, daß ſie(weil ohne ihren Willen oder doch ohne kanoniſchen Prozeß nicht verſetzbar), auf ihren Stellen alterten, und wenn auch anfangs für den Unterricht befähigt und beſtrebt, doch mit der Zeit des Dozierens über⸗ drüſſig geworden ſeien. Zur Abhülfe beſtimmt daher die Verordnung, daß in Zukunft niemand mehr auf die beiden beneficia ecclesiastica ordiniert oder inveſtieret werden ſolle, vielmehr ſollten zur Beſetzung des einen Benefiziums immer taugliche, gelehrte und fromme, Luſt und Liebe zum Dozieren und Studieren bezeigende junge Prieſter dem erzbiſchöflichen Generalvikariat vom Bensheimer Rat präſentiert werden; dieſe aber erſt nach einem beſtandenen Examen auf die beneficia angeſtellt werden. Die Kollation des anderen beneficii ſolle aber nach pos. 5 nicht mehr dem Bensheimer Rat, ſondern dem erzbiſchöflichen Ordinariat zuſtehen. Auch ſollten nach pos. 1 die Benefiziaten nicht mehr in beſonderen Häuſern, ſondern bei dem Pfarrer wohnen und da ihren Tiſch haben. Der Pfarrer ſolle für die Beköſtigung eines Bene⸗ fiziaten 100 fl. ſamt den ausgeworfenen Naturalien erhalten, das salarium eines Benefiziaten(pos. 2) dann 200 fl. betragen. Die ſeither von den Benefiziaten benützten Wohnhäuſer ſollten, wenn ſie zu Schul⸗ zwecken nicht nötig ſeien, möglichſt gut vermietet werden, alle zu den beneficiis gehörigen Revenüen unter Aufſicht des Pfarrers und Kirchenvorſtandes von einem Juraten fleißig eingetrieben, ordentlich in der Kirchen⸗ rechnung unter beſonderer Rubrik verrechnet, das Koſtgeld und die salaria der magistri quartaliter aus⸗ gezahlt, die geſtellte Rechnung jährlich an beſtimmtem termino nach Ziel und Maßgabe der Anſelmiſchen Verordnung verhört, und der jährliche Überſchuß der Erträgniſſe bis auf weitere Verordnung der verarmten Pfarrkirche zu gute kommen(pos. 3). Der Pfarrer aber ſolle qua praefectus scholarum von der ſeither genoſſenen Martinuspfründe den nach ſeiner eigenen Erklärung bezeichneten Teil der Erträge erhalten. (Vgl. oben Pfarrer Matthias Kalter.)

Da nun der ältere Benefiziat nächſten Sommer ein Kanonikat in Speier antreten wolle, der jüngere aber doch auch verſetzt werden müſſe, ſo ſei die beſte Gelegenheit, bei den neu anzuſtellenden Benefiziaten die Beſtimmungen dieſer Verordnung einzuführen und das erzbiſchöfliche Generalvikariat möge Ausführung und ſorgſame Beobachtung derſelben überwachen.*)

a) geweiht oder kirchlich angeſtellt. *) Die Verordnung befindet ſich in Abſchrift im Archiv der Bensheimer Pfarrkirche.