Aufsatz 
Geschichte des Bensheimer Gymnasiums nach den Urkunden dargestellt : 1. Teil / von Heinrich Dinges
Entstehung
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Streit, wie er in untenſtehender Anmerkung geſchildert iſt, wurde von den Bürgern keine auf das Prä⸗ ſentationsrecht bezügliche Urkunde citiert als der Nachtrag zum Teſtament der Eheleute Ritzhaub, d. d. Mon⸗ tag nach dem Sonntag exaudi 1516, laut welchem die 14 Schöffen die Altarſtiftung St. Laurentius zu vergeben haben. Die betreffende Stelle lautet:Zum erſten, als wir Peter Ritzhaub und Gütgin St. Lau⸗ rentzen altar in der pfarrkirchen zu Benßheim geſtifft, begabt und ſo oft der ledig wird, zu leihen haben, welche leihung nach unſerm abgang fürter zu ewigen zeiten allein den 14 ſchöpfen zu Benßheim und niemand anders zuſtehen ſoll: Doch alſo, ob der ſchöpfen einer oder mehr ihrer ſöhnen oder verwandten darum bitten werden, alsdann ſollen die bittenden nach gethaner bitt abgehen, auf daß die andere deſto räthlicher niemand zu lieb noch zu leid eine fromme taugliche perſon erwehlen und preſentiren mögen. ³⁸) Die letzte kurfürſtlich⸗erzbiſchöfliche Verordnung hierüber iſt von dem Kurfürſten Friedrich Karl Joſeph von Erthal d. d. 24. November 1782.²⁰⁸) Sie läßt es bei den Beſtimmungen des Johann Friedrich Karl von 1746 und ſagt in pos. 6:Daß künftig bey jedem Falle nach der hierinfallſigen Vorſchrift wei⸗ land unſeres Vorfahrens Johann Friedrich Karl zwar immer vom Schultheißen und Rath zu Bensheim, jedoch nur ſolche Subjekte zu dieſen Benefizien vorgeſchlagen werden, welche entweder ſchon in Unſerm ertzbiſchöflichen Seminar für die Seelſorge und ſonſt auch fürs Lehramt genug befähigt ſind, oder doch nach vorheriger Prüfung, um dazu befähigt zu werden, dahin aufgenommen und von Unſerm nachgeord⸗ neten Generalvikariate für tauglich befunden worden ſind. In dem 1746 geführten Streite behauptet auch der Gemeinderat, die zwei erſten lateiniſchen Lehrer gleich nach Gründung der lateiniſchen Schule präſentiert zu haben, wie auch deren Nachfolger bis jetzt nur durch Präſentation des Rates zu ihrem Amte gelangt ſeien. Das Schreiben iſt an E. G. V. gerichtet d. d. 26. März und konnte ebenſowenig wider⸗ legt werden, als der Gemeinderat zur Begründung ſeiner Anſprüche auf beide Beneftziatſtellen eine weitere Urkunde anzurufen wußte als den erwähnten Nachtrag zum Teſtament der Eheleute Ritzhanb, der doch nur das Präſentationsrecht auf höchſtens die eine Benefiziatſtelle, ſo das beneficium Sti. Laurentii enthält, begründen konnte.

Nachdem wir die Entſtehung der lateiniſchen Schule zu Bensheim dargeſtellt und dabei geſehen haben, wie die Beſtellung ihrer Organe und Bedürfniſſe geregelt war und im Lauf der Zeit geregelt wurde, unterſcheiden wir drei Perioden und betrachten in jeder Periode

1. Das Lehrperſonal, 2. Frequenz der Schule, 3. Unterricht und Schulordnung, 4. Chronik.

des Rats außer dem, was ſie in Bezug darauf ſchon in vorſtehender Antwort auf Punkt 1 entgegnet hatten, daß ſowohl zu dem einen als auch zum andern beneficium das ins patronatus ihnen zukomme. Einigung in der Sache wurde nicht erzielt. Trotz dieſem beharrlichen Proteſt des Bensheimer Rats änderte der Kurfürſt Friedrich Karl von Oſtein in ſeiner Verordnung vom 10. Juni 1746 das Präſentationsrecht dahin ab:ſo lange nun Ein ſolches von unſerm Schultheiß und Rath präſentiertes subiectum bey Leben, es ſeye nun ſolches in unſerm Städtlein Bensheim oder anderwärtig mit einem andern beneficio verſehen oder auch zur Verrichtung geiſtlicher Dienſten ohnfähig, ſo ſoll bei deſſen Lebzeiten Kein anderes subiectum weithers praesentiret, ſondern unſerm Ertzbiſchöflichen Vikariat frey ſtehen, aus unſerm Alumnat ſolche subiecta dahin zu ſenden, welche daſſelbe am Tauglichſten achtet, die Schuhlen mit beſſerem Nutzen des Publici dociren zu können. Der Rat hatte demnach nur nach dem Tode eines Benefiziaten das Recht zu präſentieren, nicht bei jeder ein⸗ tretenden Vakanz. Übrigens war in dieſer Verordnung das Präſentationsrecht auf die beiden Benefizien den Bürgern zurückerſtattet. Gegen beſagte Beſchränkung nun proteſtierte Bürgermeiſter und Rat in einem ausführlichen Schreiben an den Kurfürſten d. d. 25. Auguſt 1746:Auch ſei es ganz gegen den Inhalt der Fundation Ritzhaub, daß das ius prae⸗ sentandi ihnen nur auf den Todesfall eines Benefiziaten zugeſprochen werde. Nach dem Wortlaut fundationis habe die Verleihung nach Ableben der Fundatoren, ſo oft der Altar ledig werde, zu ewigen Zeiten allein durch die 14 Schöffen zu Bensheim und durch niemand ſonſt zu geſchehen. Dem Schreiben war beigelegt ein ſ. g. Syndikat(zuſtimmende Erklärung der Bürger), unterſchrieben von etwa 97 Bürgern. In der Agitation unter den Bürgern thaten ſich beſonders hervor ein gewiſſer Keller und ein Schneider namens Ernsperger, ihr Lokal war das Wirtshaus zum Engel.

²⁸) Nach einer auf dem Rathaus zu Bensheim aufbewahrten Kopie.

²v) Wir bringen die hier erwähnten kurf. erzbiſchöflichen Verordnungen inhaltlich unten in dem Chronikbericht der betreffenden Jahre.