Aufsatz 
Geschichte des Bensheimer Gymnasiums nach den Urkunden dargestellt : 1. Teil / von Heinrich Dinges
Entstehung
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14 ſtudieren wollen, für die lateiniſche Schule vorzubereiten. Beſitze der gegenwärtige Schulmeiſter dieſe Fähigkeit nicht, ſo ſolle der Baccalaureus dieſen Vorbereitungsunterricht übernehmen oder im Perſonal die nötige Änderung vorgenommen werden.

Art. 18 ſchärft ein, daß man beſonders bei der Wahl der Lehrerin der Mädchenſchule auf guten Leumund, Gottesfurcht und Tüchtigkeit ſehen möge.

Art. 19 verweiſt die geiſtlichen und weltlichen Vorſteher der Schulen auf die Beſtimmungen der 1670 erneuerten Kirchenordnung, cap. 21, bezüglich der Direktion der Knaben⸗ und Mädchenſchulen und der Qualifikation des Schulmeiſters, des Baccalaureus und der Lehrerin.

Art. 20 beſagt, daß Schulmeiſter, Baccalaureus und Lehrerin ſeither aus den Gefällen bezahlt worden ſeien, welche jetzt nach Aufhebung der Kollektur der Kirche und den Benefizien wieder zukommen müßten. Es müßten alſo dieſe Lehrerbeſoldungen jetzt anderwärts beſchafft werden. Zunächſt zwar ſei die bürgerliche Gemeinde verpflichtet, für die Koſten der Schulen aufzukommen. Da man aber nach genauer Unterſuchung erfahren habe, daß die Bensheimer Bürgerſchaft nach ſo ſchweren Zeitſtürmen die hierzu nötigen Mittel nicht beſitze, ſo ſollten erwähnte Lehrerbeſoldungen aus der Ritzhaubiſchen und der Sonder⸗ ſiechenhaus⸗Stiftung und aus der Kirchenfabrik beſtritten werden. Die Kirche erhält zur Entſchädigung die Hälfte der Pfründe S. Margaretae, deren andere Hälfte wegen jetzt größerer Bemühung dem Glöckner zugewieſen wird. Die Bürgerſchaft aber ſolle mit keinem Schulgeld belaſtet werden, vielmehr die Schule, wie ſeither, frei ſein.

Art. 21. Für einen rector chori werden 10 Gulden, 1 Ohm Wein und 6 Malter Korn als Gehalt aus den Gefällen der Kirche beſtimut, für welchen er an jedem Sonn⸗ und Feiertag im Hochamt die Orgel zu ſpielen habe.

Art. 22. Bezüglich alles deſſen, was die Verordnung nicht regelt, wird auf die Kirchenordnung von 1670 verwieſen.

Die Verordnung trägt das erzbiſchöfliche Vikariatsſiegel und iſt gegeben zu St. Martinsburg in Mainz, den 30. Auguſt 1686.

Nicht für alle Bedürfniſſe der neuen Schule war durch vorſtehende Beſtimmungen geſorgt. Un⸗ beſtimmt ſchon iſt der Inhalt des Art. 5, gemäß welchem Pfarrer, Rat und Schultheiß dafür zu ſorgen haben, daß die beiden Benefiziaten ſchickliche Wohnungen erhielten. Zu dieſem Zwecke werden Stiftungs⸗ häuſer in Ausſicht genommen, die dem Vernehmen nach vorhanden, aber zur Zeit in ſchlechtem Zuſtande ſeien. Mit welchen Mitteln aber ſie in brauchbaren Zuſtand geſetzt werden ſollten, wer zu deren Erhaltung aufzukommen habe, wird nicht geſagt. Die lateiniſche Schule ſoll ferner in zwei Zimmern, aber in einem Hauſe gehalten werden, wie Art. 6 verlangt. Wer aber dieſe Zimmer zu ſtellen und mit den nötigen Geräten zu verſehen, wer das Heizungsmaterial zu liefern habe, Reinigung und Reparaturen beſtreiten müſſe, wird nicht beſtimmt. Doch ſagt derſelbe§ 6, daß der Kurfürſt hinſichtlich der Einrichtung und Erhaltung der Wohnungen und Schulzimmer noch geeignete Befehle erlaſſen werde. Gewiß ſind dieſe Befehle auch ergangen, finden ſich aber nicht mehr in den Akten. Doch läßt ſich aus ſpäteren Urkunden, wie auch aus den damaligen Umſtänden und aus Thatſachen, die alsbald nach Erlaß dieſer Verordnung eintraten, und aus der Obſervanz entnehmen, wie dieſe Beſtimmungen waren. Das Schulhaus wurde alsbald nach der Anſelmſchen Verordnung auf Koſten der Stadt erbaut, wie ein Bericht des Bensheimer Gemeinderats an erzbiſchöfliches Generalvikariat vom 26. März 1746 beſagt, ebenſo ein Haus für einen der Benefiziaten. Beide Häuſer ſtanden unter einem Dachſtuhl, befanden ſich hinter dem Rathaus vor der Kirche und umgaben mit dem Trivial⸗ und Mädchenſchulhaus und dem Wohnhaus des anderen Benefiziaten den Kirchhof. Dieſes letzte war ein Stiftshaus der St. Spirituspfründe, unterhalb des neuen Schulhauſes,**¹) am ſchmalen Reul zum jetzigen Schullehrerſeminar, war wertvoller als die andere

²³) Heckler S. 70.