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onus annexum zu übernehmen hätten. Es iſt dies die erſte Urkunde, in welcher das Projekt einer lateiniſchen Schule zu Bensheim ausgeſprochen wird.(Siehe Urkunde I.) Aus derſelben erſehen wir, daß die neue Schule vorerſt nur aus den zwei unterſten Klaſſen eines Gymnaſiums damaliger Zeit beſtehen ſollte, aus infima und secunda.**) Doch blieb es nicht bei dieſem Plane, vielmehr beſtimmte die Verordnung des Erzbiſchofs und Kurfürſten Anſelm Franz vom 30. Auguſt 1686, daß die neue Anſtalt die vier unterſten Klaſſen eines Gymnaſiums enthalten ſolle. Dieſe Verordnung, welche man als die Stiftungsurkunde des Bensheimer Gymnaſiums anſieht, führt in ihrer Einleitung als Motive an: Förderung des Gottesdienſtes, Einrichtung deſſelben gemäß den alten Stiftungen und Verwendung ihrer Renten und Gefälle nach der Intention der Fundatoren, erwähnt die aus dieſen Gründen vollzogene Aufhebung der Heppenheimer Kollektur und die ergangene Verfügung, daß jeder Kirche im Oberamt Starkenburg ihre alten Stiftungsobjekte wieder angewieſen und durch Kirchenpfleger überwacht würden, welche nach der 1670 erlaſſenen(erneuerten) Kirchenordnung jährlich Rechnung zu ſtellen hätten, und regelt dann in 22 Artikeln das lokale Kirchen⸗ und Schulweſen der Stadt Bensheim. Wir geben hier inhaltlich diejenigen Beſtimmungen, welche das Schulweſen betreffen.
Der 1. Artikel ſtellt das Perſonal der Seelſorge und der Schule auf; erſtere liege vorzugsweiſe dem Pfarrer und Kaplan ob, der Unterricht in den 4 Klaſſen der lateiniſchen Schule aber zwei Altariſten, welche wirklich Prieſter ſein und in Bensheim wohnen müßten. Der eine derſelben habe infima und secunda, der andere syntaxis und poetica, abwechſelnd oder wie ſie ſich ſonſt verſtändigten, zu dozieren. Für die Trivialſchulen der Knaben wird ein Schulmeiſter und ein Baccalaureus, für die der Mädchen eine Schul⸗ meiſterin beſtellt.
Art. 3 beſtimmt, daß die beiden Altariſten ſich mit dem Pfarrer und Kaplan in die eine Hälfte der Kirchenpräſenzgefälle teilen, hierfür aber mit den Genannten ſich zur Leſung einer täglichen h. Meſſe vereinbaren ſollten. Die andere Hälfte der Präſenzgefälle ſolle der Kirchenfabrik zukommen.
Art. 4 überweiſt dem erſten Altariſten die zu einem beneficium unierten Pfründen S. Spiritus, S. Joannis und S. Barbarae, dem andern Altariſten die ebenfalls unierten Benefizien S. S. Magdalenae, Catharinae, Laurentii, Leonardi und Omnium Sanctorum gegen die wiederholt eingeſchärfte Verpflichtung, daß jeder wöchentlich an einem Werktage eine h. Meſſe leſe und beide die lateiniſche Schule hielten.
Art. 5 befiehlt dem Pfarrer, dem Schultheiß, dem Rat und den Juraten dafür zu ſorgen, daß jedem der beiden Altariſten eins der vorhandenen Beneftziathäuſer zur Wohnung eingerichtet werde oder, wenn dies nicht geſchehen könne, ſolle ein Haus für beide beſchafft werden.
Art. 6. Es ſoll aber die lateiniſche Schule in einem Hauſe, doch in zwei getrennten Stuben gehalten werden.
Art. 7. Praefectus studiorum ſolle der Pfarrer ſein, als ſolcher die lateiniſchen Klaſſen und die deutſchen Schulen beaufſichtigen, ſie wöchentlich ein oder mehrmal beſuchen und examinieren. Für dieſe Bemühung und aus anderen Urſachen ſei ihm die Martinspfründe zuerteilt.
Art. 8. Kaplan und Altariſten ſollen die Einkünfte ihrer Benefizien nicht in Perſon eintreiben, ſondern frei von zeitlichen Sorgen und Geſchäften nur dem Gottesdienſt und Unterricht obliegen.
Art. 10 beſtimmt, daß die Gefälle der Benefizien, der Präſenz und die Einkünfte der Kirchenfabrik unter ſich ſtreng geſchieden nach Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen ſeien.
Art. 17. Der in der Elementarſchule wirkende Schulmeiſter ſoll befähigt ſein, die Knaben, welche
²²) Ein vollſtändiges Gymnaſium damaliger Zeit beſtand aus den Klaſſen aufſteigender Ordnung: Infima, secunda, syntaxis, poetica, rhetorica, philosophica. Meine obige Behauptung, daß die lateiniſche Schule nur aus den zwei unterſten Klaſſen eines Gymnaſiums beſtehen ſollte, ergibt ſich aus den Worten der Urkunde:„cum hoc annexo onere. ut iuventutem dicti oppidi Bensheim in literis Latinis eo usque, ut in gymnasiis ad syntaxin saltem admitti possint, instruant...“


