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dingungslose Berechtigung zum Eintritt in die Obersekunda der Oberrealschule, deren weiterer erfolgreicher Besuch nach drei Jahren die Zulassung zu jeglichem Universitäts- studium, außer dem der Theologie, und zur technischen Hochschule jeder Art gewährleistet unter prinzipieller Gleichberechtigung mit allen höheren Lehranstalten. Die Eltern unserer Schüler haben also den Vorteil, die Entwicklung ihrer Kinder auf der Realschule mit ihrer Vorschule eine lange Reihe von Jahren hindurch ruhig und ohne jede Schädigung ab- warten zu können bis zur Untersekunda, ehe sie sich über den zukünftigen Beruf der Heranwachsenden schlüssig zu machen brauchen. Ein früher UÜbergang auf eine Gymnasial- anstalt oder namentlich eine Oberrealschule ist durchaus unnötig. Darauf mache ich namentlich die geehrten Eltern aufmerksam, die ihre Kinder unsere Vorschule besuchen lassen, um sie dann so häufig schon nach drei Jahren, sobald es sich um den Übergang nach Sexta handelt, den früher freilich mit mehr Recht als jetzt bevorzugten Schulen mit neunjährigem Lehrgang zuzuführen. Wie manchen dieser Kleinen haben wir später dann wiedergesehen! Die Zwischenzeit mit ihrem doppelten Schulwechsel war gewiß kein Segen für solches Kind. Aber auch so manchem andern von unseren Vorschülern, der später nicht zu uns zurückgekehrt ist, hätten die Eltern keine gröbere Wohltat erweisen können, als wenn sie ihn bei uns gelassen hätten. Für die Zukunft empfiehlt es sich jedenfalls, da ja nunmehr die Realanstalten vollberechtigt neben den anderen höheren Schulen stehen, daß sich die Eltern unserer Vorschüler, um das Interesse ihrer Kinder in der richtigen Weise wahrzunehmen, vor der Abmeldung zu einer andern Art von Schule mit dem bis- herigen Lehrer oder dem unterzeichneten Direktor eingehend besprechen.
Zur genauen Aufklärung über die Berechtigungen, zu denen auch die Realschule schließlich hinführt, lasse ich die diesbezüglichen Bestimmungen hier folgen.
. Berechtigung der höheren Schulen.
I. Das Reifezeugnis einer Oberrealschule, eines Gymnasiums, Realgymnasiums berechtigt 1. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst; 2. zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung . für das Lehramt an höheren Schulen und der Staatsprüfung für Nahrungsmittel- Chemiker; 3. zum Studium der Medizin und zur Zulassung zu den medizinischen Prüfungen; 4. zum Studium an den technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplom- prüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den Staatsdienst im Baufach, sowie zu den Prüfungen für die höheren Baubeamten des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserlichen Marine; 5. zum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung; 6. zum Studium an den Forstakademien und zur Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forst-Verwaltungsdienst(Zeugnis in der Mathematik unbedingt „genügend“);


