Aufsatz 
Zur Poetik der Ballade : 2. Teil
Entstehung
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78 XIII. Anzeige für das Schuljahr 1892 1893.

Am Staats-Ober-Gymnasium in Prag-Neustadt, Stephansgasse Nro. 615, geschieht die Aufnahme der Schüler vor den Ferien am 15. und 16. Juli vor- und nachmittags und nach den Ferien am 16. und 17. September vor- und nachmittags von 812 und 25 Uhr in der Directions-Kanzlei. Jeder aufzunehmende Schüler muss mit den Eltern oder deren Stellvertreter erscheinen. Erforderlich sind der mit einer 50 kr. Stempelmarke ver- sehene Tauf- oder Geburtsschein, ferner ein Frequentations-Zeugnis, das im Sinne des 8 36 der Schul- und Unterrichts-Ordnung(M. V. v. 20. Aug. 1870 Z. 7648) unter aus- drücklicher Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Religionslehre, der Unterrichts- sprache und dem Rechuen zu entbalten hat. Dieses Zeugnis der Volksschule gilt laut h. M. V. vom 14. März 1868 Z. 2270 als informierender Behelf. Die Aufnahmstaxe beträgt 2 fl. 10 kr.; als Lehrmittel-Beitrag wird 1 fl. ö. W. erlegt. Der in die I. Classe aufzu- nehmende Schüler muss bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das 10te Lebensjahr vollendet haben. Die Forderungen bei der Aufnahmsprüfung sind:

Jenes Maß von Wissen in der Religionslehre, welches in den ersten vier Jahres- Cursen der Volksschule erworben werden kann. Fertigkeit im Lesen und Schreiben der Unterrichtssprache, in der latein. Schrift, Fertigkeit im Analysieren einfach bekleideter Sätze. Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie und richtige Anwendung der- selben beim Dictandoschreiben. UÜbung in den 4 Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. Diejenigen Schüler, welche der Lehranstalt schon angehört haben, müssen sich am 16. oder 17. September beim Director persönlich melden. Die Nachtrags- und Wiederholungs- prüfungen werden am 17. September um 8 Uhr vormittags abgehalten.

Das Schulgeld beträgt pro Semester 20 fl. ö. W. Dasselbe muss im Verlauf der ersten 6 Wochen jedes Semesters entrichtet werden. Für arme und würdige Schüler der ersten Classe kunn das Schulgeld für das erste Semester gestundet werden, so dass sie bereits für das 1. Semester die Befreiung von der Entrichtung des Schulgeldes erlangen.

Dem Vater oder seinem Stellvertreter steht das Recht zu, bei der Einschreibung zu be- stimmen, welche facultativen Lehrgegenstände(böhm. Sprache, Kalligraphie, Gesang, Tur- nen, Zeichnen, Stenographie) der Schüler zu lernen habe.

Arn