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XIII. Anzeige für das Schuljahr 1891—1892.
Am Staats-Ober-Gymnasium in Prag-Neustadt, Stephansgasse Nro. 615, geschieht die Aufnahme der Schüler vor den Ferien am 15. und 16. Juli vor- und nachmittags und nach den Ferien am 16. und 17. September vor- und nachmittags von 8 12 und 2—5 Uhr in der Directions-Kanzlei. Jeder aufzunehmende Schüler muss mit den Eltern oder deren Stellvertreter erscheinen. Erforderlich sind der mit einer 50 kr. Stempelmarke versehene Tauf- oder Geburtsschein, ferner ein Frequentations-Zeungnis, das im Sinne des§ 36 der Schul- und Unterrichts-Ordnung(M. V. v. 20. Aug. 1870 Z. 7648) unter ausdrücklicher Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen zu enthalten hat. Dieses Zeugnis der Volksschule gilt laut h. M. V. vom 14. März 1868 Z. 2270 als informierender Behelf. Die Aufnahmstaxe beträgt 2 fl. 10 kr.; als Lehrmittel-Beitrag wird 1 fl. ö. W. erlegt. Der in die I. Classe aufzunehmende Schüler muss bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das 10te Lebensjahr vollendet haben. Die Forderungen bei der Aufnahmsprüfung sind:
„Jenes Maß von Wissen in der Religionslehre, welches in den ersten vier Jahres- Hursen der Volksschule erworben werden kann. Fertigkeit im Lesen und Schreiben der Unterrichtssprache, in der latein. Schrift, Fertigkeit im Analysieren einfach bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie und der Unterscheidungszeichen und richtige Anwendung derselben beim Dictandoschreiben. Ubung in den 4 Grundrech- nungsarten in ganzen Zahlen.“ Diejenigen Schüler, welche der Lehranstalt schon angehört haben, müssen sich am 16. oder 17. September beim Director persönlich melden. Die Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen werden am 17. September um 8 Uhr vormittags abgehalten.
Das Schulgeld beträgt pro Semester 20 fl. ö. W. Dasselbe muss im Verlauf der ersten 6 Wochen jedes Semesters entrichtet werden. Für arme und würdige Schüler der ersten Classe kann das Schulgeld für das erste Semester gestundet werden, so dass sie bereits für das 1. Semester die Befreiung von der Entrichtung des Schulgeldes erlangen. Dem Vater oder seinem Stellvertreter steht das Recht zu, bei der Einschreibung zu bestimmen, welche facultativen Lehrgegenstände(böhm. Sprache, Kalligraphie, Gesang, Turnen, Zeichnen, Stenographie) der Schüler zu lernen habe.
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