26
II. Verordnungen der hohen vorgeſetzten Behörden.
1. Vom 24. September v. J. Anweiſung„daß kein Schüler eines andern Gymnaſiums anders als auf Grund einer ſchriftlichen und mündlichen Prüfung auf⸗ genommen, und einer andern Claſſe als derjenigen überwieſen werde, für welche er nach dieſer Prüfung geeignet befunden worden. Das Zeugniß des bisher von ihm beſuchten Gymnaſiums müſſe bei dieſer Prüfung zum Ausgangspunct dienen, aber auf die Frage, für welche Klaſſe er geeignet ſei, ohne Einfluß bleiben.“
2. Vom 28. November v. J. Mittheilung eines Exemplars der Inſtruction für den geſchichtlichen und geographiſchen Unterricht an den Gymnaſien und Realſchulen der Provinz Weſtphalen.
3. Vom 14. Januar d. J. Beſtimmung, daß den in der Maturitätsprüfung nicht beſtandenen Abiturienten ein gewöhnliches Abgangszeugniß, falls ſie es verlangen, nicht vorzuenthalten, jedoch am Schluß die Bemerkung aufzunehmen ſei, daß der betreffende Schüler an der Abiturientenprüfung Theil genommen und ſie nicht beſtan⸗ den habe. 3 4. Vom 25. Januar d. J. Nähere Beſtimmungen über die fortan nur von drei zu drei Jahren einzureichenden Verwaltungsberichte, ſo wie über die alljährlich aufzuſtellende Tabelle über die Abiturientenprüfungen, und die halbjährigen Frequenz⸗ Ueberſichten.
5. Vom 16. März d. J. Mittheilung der an die Königlichen Regierung erlaſ⸗ ſenen Miniſterial⸗Verfügung, daß die Königlichen Beamten, ſoweit ſie in unmittel⸗ barem Staatsdienſte ſtehen, als Mitglieder der Verwaltungsvorſtände bei induſtriellen Actien⸗ oder ähnlichen Geſellſchaften fernerhin ſich nicht mehr betheiligen ſollen, ohne dazu zuvörderſt die Genehmigung des betreffenden Herrn Miniſters nachgeſucht und erhalten zu haben.
6. Vom 30. Mai d. J. Es wird auf die in Neu⸗ Ruppin erſchienene Samm⸗ lnng von Chorälen für gemiſchten Chor von Sebaſtian Bach für Gymnaſien ꝛc. aufmerkſam gemacht.
7. Vom 20. Juni d. J. betreffend die am 1. October d. J. ſtattfindende Eröffnung eines ſechsmonatlichen Curſus für Civil⸗Eleven an der Königlichen Central⸗ Turnanſtalt.
8. Vom 17. Juli d. J. Mittheilung der an die Königlichen Regierungen erlaſſene Miniſterial⸗Verfügung, wodurch den Preußiſchen Lehrern die Theilnahme an der ſogenannten allgemeinen deutſchen Lehrer⸗Verſammlung fortan während der Schul⸗


