Aufsatz 
Zum vierhundertjährigen Geburtstage Philipps des Großmütigen : Rede, gehalten am Königlichen Gymnasium zu Rinteln am 12. November 1904 / von ... Braunhof
Entstehung
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VII. Mitteilungen an die Schüler und Sltern.

Höherer Weisung zufolge wird an dieser Stelle folgender Auszug aus einem Erlasse des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 29. 5. 1880 wieder- holt zum Abdruck gebracht:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an verbotenen Verbin- dungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafen wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihrer schwersten Strafe verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Pflicht der Eltern oder ihrer Stellver- treter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und auf- opferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unter drücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anver- traut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Überzeugung, daß es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdruck und zur Geltung bringen und wenn sie und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschließen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizu- führen, durch warnende Mitteilungen das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Znchtlosigkeit verfallen kann.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 1. Mai vormittags 8 Uhr mit der Prüfung der neu eintretenden Schüler.

Bei der Meldung zur Aufnahme sind die Geburts- und Impfscheine, sowie die Zeugnisse über den bisherigen Unterricht, insbesondere das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen.

Für aus wärtige Schüler unterliegt die Wahl der Wohnung nach§ 20 der Schulordnung der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.

Zur Aufnahme in die Sexta des Gymnasiums ist in der Regel das voll- endete neunte Lebensjahr erforderlich.

An Vorkenntnissen wird verlangt:

a) Fertigkeit in deutlichem, sinngemäßem Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift;

b) die Fähigkeit, ein Diktat ohne allzu grobe Fehler niederzuschreiben und eine kurze Erzählung mündlich wiederzugeben;

c) praktische Geläufigkeit in den vier Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen;

d) Kenntnis der wichtigsten biblischen Geschichten. 1