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7. Wer von dem Beſuche einer oder mehrerer Lehrſtunden abgehalten wird, muß daſſelbe vorher jedem Lehrer, welcher gerade den Untericht ertheilt, anzeigen, oder, wenn er ſelbſt gehindert iſt, ſich durch eine geeignete Perſon oder durch ſchriftliche Anzeige von Seiten der Eltern vorher entſchuldigen laſſen.
8. Die Ausübung der Jagd kann nur mit Bewilligung des Rektors ſtatt haben.
9. Nach den Ferien muß jeder Schüler zur feſtgeſetzten Zeit wieder eintreffen.
V. Nachricht an die Eltern.
Die Zeit, wo Schüler in die Anſtalt aufgenommen werden, iſt Oſtern und Michaeli, und bitten wir, die aufzunehmenden einige Wochen vorher dem Rektor zur Prüfung zuzuführen.
Auswärtige Eltern, die uns ihre Söhne übergeben wollen, ſind verpflichtet, über deren Wohnung und Beaufſichtigung vorher mit dem Rektor Rückſprache zu nehmen, und dürfen die betreffenden Schüler nur mit Einwilligung deſſelben ihre Wohnung verändern und eine andere beziehen.
Ueber den Abgang von der Schule ſagen die Schulgeſetze vom Jahr 1820 wie folgt: Die gute Ordnung und die Achtung vor dem Lehramte erfordert, daß Eltern, welche ihre Kinder aus der Schule zu nehmen gedenken, dieſes nur zu Ende eines Halbjahrs und nicht ohne Verabredung mit dem Rektor thun, noch ohne 4 Wochen vorher die Anzeige davon gemacht zu haben. Sollte dieſes verſäumt werden, ſo wird das Schulgeld noch ein Vierteljahr entrichtet werden müſſen, wenn gleich der Schüler die Schule nicht mehr beſucht hat.


