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Für alle Geschenke, welche auch im abgelaufenen Schuljahre den Lehrmittelsamm- lungen des Gymnasiums, des Seminars und der Eiementarschule zuflossen, sowie für die sonstigen Beweise fördernder Teilnahme, welche diese Lehranstalten auch in diesem Jahre vielfach erfahren haben, wird hiemit den Freunden uud Gönnern derselben, zumal der hochlöblichen sächsischen Nations- Universität, dem Bistritzer Credit- und Vorschuss- Verein, der Bistritzer Distrilcts-Sparkasse und dem Bistritaer Spar- und Aushilfs-Verein von der Gym- nasialdirektion herzlicher tiefgefühlter Dank dargebracht.
Das Schuljahr 1894 95 beginnt Samstag den 1. September 1894 7 Uhr früh. Die Aufnahms- und Wiederholungs-, sowie etwaige Nachtragsprüfungen finden an demselben Tage statt.
Die Aufzunehmenden, sowie die zu Prüfenden haben sich rechtzeitig an diesem Tage bei der Direktion anzumelden. Zur Aufnahme selbst ist die Beibringung des Tauf-. scheines, der etwa an anderen Lehranstalten erworbenen Zeugnisse, sowie des Impfscheines unerlässliche Bedingung.
Bezüglich der Aufnahmstaxen und der Entrichtung des Schulgeldes gelten folgende Bestimmungen:
I. An Aufnahmstaxen haben zu entrichten: 1. einen Gulden alle einheimischen Schüler ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses sowohl an der Elementarschule, als auch an dem Gymnasium; 2. Iwei Gulden alle auswärtigen Schüler ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses in der Elementarschule, dann die auswärtigen evangel. Schüler des Gymnasiums: 3 drei Gulden alle übrigen auswärtigen Schüler des Gymnasiums.
II. An Schulgeld an der Elementarschule für Knaben haben zu entrichten: 1. sechs Gulden alle einheimischen evang. Schüler A. B. und alle einheimischen nichtevangelischen Schüler, deren Eltern die Schulumlage entrichten; 2. acht Gulden alle auswärtigen Schüler aus dem Bistritzer evang. Kirchenbezirke A. B.; 3. vierjehn Gulden die einheimischen nichtevangelischen Schüler, deren Eltern die Schulumlage nicht entrichten; 4 zwanzig Gul- den alle auswärtigen Schüler, welche nicht dem Bistritzer Kirchenbezirke A. B. angehören.
III. An Schulgeld am Gymnasium zahlen: 1. acht Gulden in der ersten und zwei. ten Gymnasialklasse, wölf Gulden in der dritten und vierten Gymnasialklasse, Iwanzig Gulden im Obergymnasium die einheimischen evang. Schüler A. B., sowie diejenigen ein- heimischen nichtevangelischen Schüler, deren Eltern die Schulumlage entrichten, dann die Schüler aus solchen politischen oder Kirchengemeinden, welche das Gymnasium mittels einer ständigen Jahres-Dotation unterstützen; 2. sechssehn Gulden im Untergymnasium und vierundiwanig Gulden im Obergymnasium einheimische nichtevangelische Schüler, deren Eltern die Schulumlage nicht entrichten, sowie auswärtige evang. Schüler, welche nicht unter die erste Kategorie fallen; 3. vierundzwanjig Gulden im Untergymnasium und sechs- unddreissig Gulden im Obergymnasium alle übrigen auswärtigen Schüler.
Bistritz, im Juni 1894. Georg EFischern,
Gymnasialdirektor.


