Aufsatz 
Zur Geschichte des realistischen Schulwesens in dem vormaligen Herzogthum Nassau : vom Jahre 1817 bis 1861 incl. eine historische Skizze / Bellinger
Entstehung
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Spiegelsextant; ein Prismen-Stereoscop; ein Schwefelkohlenstofflämpchen; ein Apparat für Contrastfarben; ein Zoëtrop; eine zwei Decimeter lange Magnet- nadel; ein Röhrenmagnet; eine Holtz'sche Influenzmaschine; ein Apparat für die Induction eines electrischen Stroms durch den Erdmagnetismus; ein kleiner Gasometer.

3. Für den mathematischen und descriptiven Apparat:

Eine Anzahl Modelle; l'eschka und County, die Lehre von der Perspec- tive; Schell, Theorie der Bewegung und Kräfte; Huggins, die Spectral- analyse in Anwendung auf die Himmelskörper; Schlömilch, Aufgaben; Grunert, Kepler's Leben.

4. Für den chemischen Apparat: Eine Gaslampe mit zwölf Brennern; ein Perrot'scher Gasschmelzofen und die verschiedenen erforderlichen Verbrauchsmaterialien.

5. Für die Mineralogie:

Eine Suite Mineralien;(Eine zweite Suite Mincralien und Gesteinen erhielt die Anstalt als Geschenk von Herrn Bergverwalter Bellinger in Caub.)

Für das freie Zeichnen:

33 Blätter Vorlagen.

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IV. Verordnungen der vorgesetzten Behörde.

Durch Ministerialrescript vom 11. Juni 1868, mitgetheilt durch Verfügung des Königl. Prov. Schulcollegiums vom 30. Octbr. v. J. wird auf die Militär-Ersatzinstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868, welche an die Stelle der Ersatzinstruc- tion vom 9. Decbr. 1858 getreten ist, und besonders auf die§§. 151 bis 155 aufmerk- sam gemacht. Dieselben beziehen sich auf die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienste. Nach Dr. Wiese's Verordnungen und Gesetzen für die höheren Schulen in Preussen pag. 391 der 2. Abth. lautet die Bestimmung fol- gendermassen:den Nachweis der wissenschaftlichen Qualification(für den einjährigen Militärdienst) können nur führen: a) Diejenigen, welche von einem norddeutschen Gym- nasium mit dem vorschriftsmässigen Zeugnisse der Reife für die Universität ver- sehen sind; b) die Schüler der als voll berechtigt anerkannten norddeutschen Gymna- sien und Realschulen erster Ordnung aus den beiden obersten Klassen, gleich- viel ob diese Klassen in sich getrennte Abtheilungen haben oder nicht; die Secundaner jedoch nur, wennsie mindestens ein Jahr der Klasse angehört, an allen Unterrichtsgegenständen Theilgenommen, sich das Pensum der Unter- secunda gut angeeignet und sich gut betragen haben.

Die Zeugnisse hierüber müssen von der Lehrerconferenz festgestellt sein.