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druckt und zur Kenntnis des Publikums gebracht worden. Die weſentlichen Unterſchiede deſſelben von unſerem ſeitherigen Lehrplane beſtehen in folgenden Punkten: Der engliſche Unterricht iſt obligatoriſch und beginnt ſchon in Klaſſe IV.— Der fakultative Lateinunterricht kann entweder in Klaſſe VI., oder ſchon in der Vorſchule beginnen, oder es kann endlich ein Progymnaſium mit der Realſchule verbunden werden. Wir haben der zweiten Einrichtung des Lateinunterrichts den Vorzug gegeben, wie dies auch an allen Realſchulen II. Ordnung des Landes geſchehen iſt, die nicht ein Progymnaſium mit der Real⸗ ſchule verbinden konnten.— Dieſe durch die erhöhten Anforderungen an die Ausbildung der Jugend notwendig gewordene Erweiterung der Schule und die hierdurch bedingte Verlängerung der Schulzeit bis zum 16. Lebensjahre, wie ſie in dem Normallehrplan vorgeſehen iſt, griff allerdings tief ins Leben ein und rief hier und da die Klage hervor, daß die nach Abſolvierung der Schule austretenden Schüler zu alt ſeien, um die verſchiedenen mechaniſchen Manipulationen eines Geſchäftes ſich noch anzueignen. Dieſe Klagen werden indeſſen mehr und mehr verſtummen, wenn die Geſchäfts⸗ und Lehrherrn die Er⸗ fahrung machen, daß dieſe jungen Leute vermöge ihrer weiteren geiſtigen und ſittlichen Entwicklung in kürzerer Zeit ſich die Routine des Geſchäftes aneignen und in der Folge in ihrem Berufe höhere Ziele zu erreichen vermögen. Man wird alsdann die gebührende Rückſicht auf die größere geiſtige und ſittliche Ausbildung dieſer jungen Leute nehmen, wie es der Staat bei der Erleichterung der Militärpflicht auch thut. Die höhere Schule kann die erhöhten Anforderungen an die geiſtige und ſittliche Ausbildung der Jugend in unſerer Zeit nicht mehr bis zur Confirmation im 14. Lebensjahre erledigen und muß eine Fortſetzung des Unterrichts bis mindeſtens zum 16. Jahre für jeden, der eine über das Maß der Volks⸗ ſchule hinausgehende Ausbildung erſtrebt, verlangen. Auch die Volksſchule bedarf zur Wiederholung und Befeſtigung ihres geringeren Unterrichtsſtoffes noch der Fortbildungsſchule, in der erſt durch das reifere Alter der Schüler die Bedingungen eines genügenden Abſchlußes gegeben ſind.—
Geringe Abweichungen unſeres Lehrplans vom Normallehrplan haben wir auch jetzt noch beſtehen laſſen müſſen. Dieſe Abweichungen beſchränken ſich auf folgende Punkte:
1. In der Religion ſind die beiden oberen Klaſſen combiniert.
2. Im Engliſchen haben die Klaſſen IV. und III. je 1 Stunde wöchentlich weniger.
3. In der Mathematik in Klaſſe I. iſt wöchentlich eine Stunde weniger eingeführt.
4. Im Schreiben ſind die 6 vorgeſehenen Schreibſtunden auf die drei Unterklaſſen gleichmäßig verteilt, während im Normallehrplan in VI. 3 Stunden, in V. 2 Stunden in IV. nur 1 Stunde vorgeſehen iſt.
. Im Freihandzeichnen ſind die beiden oberen Klaſſen combiniert.
6. Im Lateiniſchen haben wir die obere Abteilung der Vorſchule und Klaſſe VI. der Real⸗ ſchule zu einer Klaſſe mit zwei Abteilungen combiniert.—
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Im Schuljahr 187 ⁄ wurde nach mehrjährigen Verhandlungen die Vorbereitungsſchule zu einer öffentlichen, mit der Realſchule organiſch verbundenen Anſtalt erhoben, wie dies an anderen Orten des Landes bereits früher geſchehen war. Hierdurch wurde dieſe wichtige Anſtalt in ihrer Organiſation, die zum Teil die Mitwirkung der Hauptſchule in ſich ſchloß, zeitgemäß entwickelt und befeſtigt, und tüchtige Lehrkräfte konnten für die Dauer gewonnen werden. Da an der hieſigen, ſeit 1845 gegründeten Vorbereitungsſchule, als Privatlehranſtalt, kein Lehrer definitiv angeſtellt werden konnte, ſo hatte dies einen häufigen Wechſel der Lehrer zu Folge; da ferner ſeit Aufbeſſerung der Lehrergehalte die Koſten der Vorſchule bedeutend wuchſen, ſo mußte auf eine zahlreiche Frequenz geſehen werden, wenn anders die Eltern kein höheres Schulgeld aufbringen wollten. Die geſteigerte Frequenz aber machte die Erreichung des Lehrzieles, das ohnedies bei der in 3 Abteilungen zerfallenden Anſtalt ſchwer zu erreichen war, immer ſchwieriger. Die Generalverſammlung der Eltern der die Vorbereitungsſchule beſuchenden Kinder richtete daher ſchon im Jahre 1872 ein Erſuchen an den Gemeinderat der Stadt Michelſtadt, worin ſie um Übernahme der Vorbereitungsſchule auf ſtädtiſche Verwaltung, reſp. Vereinigung der Rechnung mit dem Realſchulfond bat, und ſetzte ſich wegen Erhebung der Vorſchule zu einer öffentlichen, mit der Realſchule in engere Verbindung tretenden Anſtalt mit der Direction der Realſchule ins Benehmen. Da dieſe Verhandlungen indeſſen ohne Erfolg blieben, ſo richtete der Unterzeichnete nach Umgeſtaltung des Rechnungsweſens der Realſchulen, wonach die Städte nur einen beſtimmten Beitrag zu den Realſchulen geben, der Staat aber die Ausgaben deckt, an Großherzogliches Miniſterium ein Geſuch unter Bei⸗
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