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6. Phyſik. 2 Stunden wöchentlich in jedem Curſus. Einleitung. Die allgemeinen Eigen⸗ ſchaften der Körper. Eigne Arten von Kräften, die beſondere Eigenſchaften der Körper bewirken. Be⸗ ſondere Eigenſchaften der tropfbaren Flüſſigkeiten. Die atmoſphäriſche Luft. Die Akuſtik. Die Lehre von der Wärme, vom Lichte. Das Verbrennen der Körper und die merkwürdigſten Erſcheinungen am Sauer⸗ und Waſſerſtoffgaſe. Electricität, Galvanismus und Electrochemismus, Magnetismus.
7. Chemie. Im 2. Curſus der Unterklaſſe und im 1. Curſus der Oberklaſſe 1 Stunde, im 2. Curſus der Oberklaſſe 2 Stunden wöchentlich. Einleitung. Cohäſion. Chemiſche Verwandtſchaft. Grundbegriffe der Stöchiometrie. Sauerſtoff, Stickſtoff, atmoſphäriſche Luft, Eudiometrie, Waſſer und Oxydationen, die organiſche Chemie,beſonders in techniſcher Beziehung.
8. Naturgeſchichte. In der Oberklaſſe 2 Stunden wöchentlich in jedem Curſus. Mineral⸗ und Pflanzenreich, Zoologie.
9. Geographie. In der Unterklaſſe in jedem Curſus 3 Stunden, im 1. Curſus 2 Stunden, im 2. Curſus der Oberklaſſe 4 Stunden wöchentlich. Anfänge des geographiſchen Zeichnens. Deutſch⸗ land. Die Nachbarſchaft von Deutſchland. Die Lehren der mathematiſchen und phyſiſchen Erdkunde. Die Länder und Staaten der Erde. Kartenzeichnen.
10. Geſchichte. In der Unterklaſſe in jedem Curſus, ſowie im erſten Curſus der Ober⸗ klaſſe 2 Stunden wöchentlich, im zweiten Curſus der Oberklaſſe 3 Stunden wöchentlich. Weltgeſchichte I. und II. Teil. Deutſche Geſchichte. Landesgeſchichte.
11. Freihandzeichnen. Im 1. und 2. Curſus der Unterklaſſe 5 Stunden wöchentlich.
12. Linearzeichnen. Im 1. und 2. Curſus der Oberklaſſe 4 Stunden wöchentlich.
. 13. Schreibunterricht. Im 1. und 2. Curſus der Unterklaſſe 4 Stunden, im erſten Curſus der Oberklaſſe 2 Stunden, im 2. Curſus 1 Stunde wöchentlich.
Vergleicht man den Lehrplan der neugegründeten Anſtalt mit demjenigen des Progymnaſiums, ſo ergiebt ſich zunächſt, daß der Charakter der Realſchule im allgemeinen durch entſchiedene Betonung der mathematiſchen und naturwiſſenſchaftlichen Disciplinen, ſowie durch das Zurücktreten der lateiniſchen Sprache gewahrt wurde. Dagegen iſt nicht zu verkennen, daß die ſtete Rückſicht auf die techniſche An⸗ wendung, die Einführung der Technologie in den Unterrichtsplan zu Conſequenzen führen konnten, die der Mitteilung einer allgemeinen Menſchenbildung und der Entwicklung der Anſtalt hätten nachteilig werden können. Noch immer war der Begriff Realſchule ein ſchwankender; noch immer ſchwebte den Gründern die Ausbildung für die unmittelbare Anwendung im praktiſchen Leben vor, obwohl bereits in dem größten deutſchen Staate, in Preußen, das Nützlichkeitsprincip, dem man von vorn herein auch dort bei der Gründung der Realſchulen gehuldigt hatte, entſchieden verworfen und an ſeine Stelle die allge⸗ meine Menſchenbildung im Sinne der modernen Zeit getreten war. Semmler hatte 1738 zu Halle die von der Koͤnigl. Preußiſchen Regierung des Herzogtums Magdeburg und von der Königl. Societät der Wiſſenſchaften zu Berlin approbierte mathematiſche, mechaniſche und ökonomiſche Realſchule, Hecker in Berlin 1747 ſeine Bürgerſchule den praktiſchen Bedürfniſſen des Lebens gemäß eingerichtet. Tüchtige Schulmänner und einſichtsvolle Vertreter derſelben in der Regierung hatten indeſſen nach und nach erkannt, daß das einſeitige Rützlichkeitsprincip die allgemein⸗menſchliche Bildung nicht fördern könne. Daher wurde ſchon 1822 die von Hecker in Berlin gegründete Realſchule durch Director Spillecke reorganiſiert und in eine Anſtalt verwandelt, in der auf der Grundlage einer freien Menſchenbildung den Forderungen des praktiſchen Berufslebens der neuen Zeit entſprochen werden ſollte, und der Geheime Regierungsrat Dr. Kortüm arbeitete bereits im preußiſchen Unterrichtsminiſterium die vorläufige Inſtruction über die an höheren Bürger⸗ und Realſchulen anzuordnenden Entlaſſungsprüfungen vom 8. März 1832 aus, in welcher die Wahl und das Maß des Lehrſtoffs beſtimmt wurde. Die vollſtändig geordnete Organiſation der Realſchule in Preußen erfolgte allerdings erſt durch die Unterrichts⸗ und Prüfungs⸗Ordnung vom 6. October 1859. Der vorliegende Lehrplan ſcheint dieſe Gefahr, welche in der ſteten Rückſichtnahme auf die praktiſche Anwendung liegen konnte, auch andeuten zu wollen, wenn es heißt:„Außerdem wird aber die hieſige Realſchule nichts lehren, was nur als beſonderes Bedürfnis zur Betreibung eines beſtimmten Gewerbes oder Berufes erſcheint.“
Eine andere mangelhafte Seite des Lehrplans ſcheint uns in der geringen Betonung der neueren Sprachen zu liegen. Abgeſehen davon, daß die engliſche Sprache nicht in den Lehrplan aufgenommen wurde, finden wir die Behandlung der franzöſiſchen Sprache nicht eingehend genug, namentlich den
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