Aufsatz 
Über die nächsten Aufgaben des Gymnasiums und der Realschule zu Worms, nebst einem Anhange: Die Bedeutung und Stellung der Vorschule
Entstehung
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6. Der Verwaltungsrath ſteht unter Aufſicht der oberen Behörden. Er entwirft den Voran⸗ ſchlag, welcher vom Miniſterium feſtgeſtellt wird, weiſt den Rechner zur Zahlung an, controlirt den Rechner und die Rechnungen, vertritt überdies in allen andren ökonomiſchen Angelegenheiten als Curator die Rechte der Anſtalt. Dem Director als ſolchem ſteht es zu, auf Grund des in Gemein⸗ ſchaft mit dem Verwaltungsrath entworfenen und von dem Miniſterium feſtgeſtellten Voran⸗ ſchlags innerhalb der Grenzen desſelben nach dem Bedürfniß der Anſtalt zu wirthſchaften.

7. Behufs raſcher Erledigung der Geſchäfte eines ſolchen Verwaltungsraths iſt es dien⸗ lich, denſelben direct unter die oberen Behörden, nämlich unter die Gr. Oberſtudiendirection, be⸗ ziehungsweiſe das Gr. Miniſterium des Innern, wie unter die Gr. Oberrechnungskammer zu ſtellen. (Vgl. die Inſtruction für den Verwaltungsrath des Gymnaſialfonds zu Saarbrücken; Wieſe, Verordnungen und Geſetze für die höheren Schulen in Preußen, 1. Abth., S. 332 und 333.)

4. Auf Grund eines Etatsgeſetzes unſrer höheren Schulen wird die Trennung des Gymnaſtums und der Realſchule zu Worms vielleicht ohne großen Schaden der beiden Anſtalten, der Schüler und Lehrer derſelben vorgenommen werden können.

Hätte unſer Land ſchon längere Zeit eines Normaletats für höhere Schulen ſich erfreut, ſo wäre gar manches unpractiſche Project der Gründung einer höheren Schule gar nicht oder nicht zur Unzeit aufgetaucht. Jüngſt begehrten ſogar winzige Städtchen, wie Grünberg und Homberg a. d. O. höhere Schulen; ja ſelbſt an unſre zweite Kammer trat man mit dem gutgemeinten Wunſche heran, man möge in jedem Cantonshauptorte des Landes eine höhere Bürgerſchule errichten. Man mag bei der Erörterung derartiger Projecte vielleicht annehmen, es ſei möglich, für geringſte Gehalte doch ein paar Lehrer an ſolche Schulen zu ziehen und den betreffenden Gemeinden und Familien die Wohlthat beſſerer Erziehung ihrer Kinder zu verſchaffen: an die Zukunft einer ſolchen Schule und ihrer Lehrer denkt man vielleicht nicht mit gleichem Intereſſe! Derartige Projecte verbieten ſich aber ganz von ſelbſt, wenn man weiß, was nach Maßgabe eines Normaletats die Gründung einer höheren Schule, ſei es der einen oder der andren Kategorie, von vornherein koſtet, und welche regelmäßigen Etatserhöhungen im Laufe der Zeit, je nach dem zunehmenden Dienſtalter der Lehrer, geſetzlich eintreten müſſen. In ähnlicher Weiſe denke ich über das Project der Trennung unſrer Realſchule von dem Gymnaſium. Ich habe es oben(S. 2) ausgeſprochen, daß ich die Trennung der Realſchule von dem Gymnaſium vor Allem von einer vorausgehenden ausreichenden Reformunſrer Etatsangelegenheiten abhängig erachte. Sollte dieſe Tren⸗ nung nach den feſten Beſtimmungen eines genügenden Etatsgeſetzes für die heſſiſchen höheren Schulen vorgenommen werden, ſo wäre es für mich perſönlich gewiß nur eine Erleichterung, wenn ich nur für eine Anſtalt zu ſorgen hätte; und es liegt auf der Hand, daß ich in ſolchem Falle dem Projecte einer Trennung beider Anſtalten wenn ich mich nur von meinem eignen Intereſſe leiten ließe nicht entgegentreten würde. Auf Grund des anzuſtrebenden Etatsgeſetzes müßten ja beiden höheren Lehranſtalten der Stadt Worms die erforderlichen Mittel für die innere Ausſtattung und die Lehrerbeſoldungen regelmäßig zu Theil werden: es wäre alſo dann wenigſtens den äußeren Intereſſen der Anſtalten und ihrer Lehrer Genüge geleiſtet. Wären alle dieſe Bedingungen erfüllt, ſo könnte man die Trennung vielleicht