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2. Der Ausgabe⸗Etat der bezeichneten Anſtalten beſteht:
a. in den Ausgaben für die innere Ausſtattung, Lehrmittel, Mobilien ꝛc. der Anſtalt,
b. in dem Beſoldungsetat.
Zu a. Bezüglich der inneren Ausſtattung ſollen die Anſtalten im Allgemeinen gleichmäßig gefördert werden. Diejenigen Anſtalten, welche viele Jahre vernachläſſigt wurden, ſollen beſonderer Unterſtützung theilhaftig werden.
Zu b. Die Beſoldungen werden nach dem Dienſtalter berechnet, etwa nach dem für die Lehrer der höheren Lehranſtalten Badens feſtgeſtellten Modus, d. h. nach einer Scala, in welcher das Princip der Alterszulagen zur Anwendung gebracht wird. Wird nach dieſem Princip dotirt, ſo gibt es keine feſt dotirten Stellen mehr. Das Princip der Alterszulagen iſt gerechter, als jenes Princip des preußiſchen Normaletats, nach welchem an den einzelnen Anſtalten zwar Stellen ge⸗ ſchaffen werden, deren Gehalte nach beſtimmter Scala ſteigen, aber niemals verhütet werden kann, daß an der einen Anſtalt ſchon ein jüngerer Lehrer raſch in eine gut dotirte Oberlehrerſtelle einrückt, während an einer andren Schule ſogar ein älterer Mann bei gleicher Tüchtigkeit ſeiner Leiſtungen lange in den unteren Stellen ſtehen muß, wenn die Verhältniſſe des älteren Theils ſeines Collegiums ihm das Avancement lange Zeit unmöglich machen. Die Alterszulagen werden nur im Falle der Würdigkeit, worüber die Regierung zu entſcheiden ſich vorbehält, nach Verlauf beſtimmter Zeiträume bewilligt.
3. Die Feſtſtellung der Gehalte der einzelnen Lehrer, nach Maßgabe der Beſtimmungen unter 2. b, ſteht den oberen Behörden zu, unter Mitwirkung der localen Behörden und der Stände; ogl. Artikel 7 des heſſiſchen Volksſchullehrer⸗Dotationsgeſetzes vom 27. November 1872(Gr. Heſſ. Regierungsblatt, Nr. 53, S. 427). Da die Alterszulagen theilweiſe vom Staat beſtritten werden, ſo wäre es zweckmäßig, wenn dieſelben ſtets mit Beginn einer neuen Finanzperiode des Staats⸗ haushalts ermittelt und bewilligt würden.
4. Die einzelnen Anſtalten erhalten die„äußeren Rechte der Corporationen und modificirte Rechte der Minderjährigen,“(vgl. Wieſe, das höhere Schulweſen in Preußen, 1. Band, S. 40 und S. 13 die Beſtimmung des preußiſchen Landrechts, Th. II, Tit. 12,§ 54:„Schulen und Gymnaſien, in welchen die Jugend zu höheren Viſſenſchaften, oder auch zu Künſten und bürgerlichen Gewerben durch. Beibringung der dabei nöthigen und nützlichen wiſſenſchaftlichen Kenntniſſe vorbereitet werden ſoll, haben die äußeren Rechte der Corporationen“). Ein Verwaltungsrath vertritt die Anſtalt in allen Vermögensangelegenheiten, wie ein Curator ſeinen Mündel vertritt. Dieſer Verwaltungs⸗ rath(Curatorium) ſoll für die Anſtalt Vermögen erwerben und das Erworbene verwalten. Wenn es nämlich möglich iſt, in einer Anſtalt über das Normalſchulgeld hinauszugehen, dadurch oder auch in anderer Weiſe neue Einnahmen zu eröffnen, ſo ſoll es erlaubt ſein, für die betreffende Anſtalt, unter Belaſſung der unter 1, a-— d angeführten Einnahmen, mäßige Ueberſchüſſe zuſammenzuſparen, damit ein entſprechendes Betriebs capital und ein Rathnfennig z. B. für plötzlich nothwendig wurdende Vicariate u. dgl., vorhanden iſt..
5. Das Curatorium oder der Verwaltungsrathy beſteht aus ſtändigen und unſtändigen Mit⸗ gliedern. Ständige Mitglieder ſind: der Director der Anſtalt und der ſtädtiſche Bürgermeiſter. Unſtändige, für eine Reihe von Jahren beſtellte Mitglieder: zwei vom Gemeinderathe präſentirte und von der Regierung acceptirte und drei von der Regierung ernannte Mitglieder. Regierung und Stadt werden alſo durch je drei Mitglieder vertreten: der Director vertritt das Intereſſe der Schule.


