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Die Ausführungen der vorſtehenden Abſchnitte über die Sicherung des ſtaatlichen Characters der heſſiſchen Realſchulen und die geſetzliche Regelung der Etats der Realſchulen und gewiſſer Gymnaſien unſres Landes ſind veranlaßt durch die Verhandlungen und Beſchlüſſe der Verſammlung heſſiſcher Reallehrer, welche am 10. Nov. vorigen Jahres zu Frankfurt a. M. im Hotel Landsberg ſtattfand. Die Einladung zu dieſer Verſammlung war von dem Collegium der Wormſer Doppel⸗ lehranſtalt und der Realſchule zu Offenbach ausgegangen. Die Verſammlung wählte, um ihre Wünſche bezüglich der Regulirung der Realſchuletats der Gr. Staatsregierung vorzutragen, aus ſich einen Ausſchuß, in welchem ich veranlaßt wurde, eine an Gr. Miniſterium des Innern zu richtende Petition zu entwerfen. Im Januar l. J. wurde dieſelbe Gr. Miniſterium des Innern überreicht. Aus dem Concept dieſer Petition habe ich einzelne Bruchſtücke in denjenigen Abſchnittam dieſer Arbeit, welche die Negulirung unſerer Statsangelegenheiten betreffen, abdrucken laſſen. 6
3. Weſentliche Beſtimmungen eines Geſetzes, welches die Etats derjenigen unſrer höheren Schulen reguliren würde, zu welchen Staat und Städte Geldbeiträge geben, d. h. aller beſſiſchen Nealſchulen, ſowie des (Gymnaſiums mit organiſch verbundener Nealſchule zu Worme.
Damit die vorſtehenden Erörterungen auf klare und praktiſche Varſchlägs ualniin, nnteriaße ich es nicht, hier einige Theſen zur Discuſſion aufzuſtellen..
1. Der Fonds oder die jährliche Einnahme einer von Staat und Gemeinde zu unterhaltenden heſſiſ cgen Realſchule und des Gymnaſiums nebſt deüchnls zu Worms eſtehtt.
ma. aus der Schulgeldeinnahme, b. aus dem ſtädtiſchen Zuſchuß, e. aus dem Staatsbeitrag, oder
d. aus ſtiftungsmäßigen Einnahmen.m ald eptar
Zu a. Für alle Realſchulen des Landes wird eim dunnatihulgee— arwelches dem vom Miniſterium jeweilig vorgeſehenen Lehrgeld der Gymnaſien(gegenwärtig 36 fl.) mindeſtens gleichkommt. Wünſcht eine Stadt niedrigeres Schulgeld, ſo ſteht es ihr frei, dasſelbe zu erwirken, indem ſie dafür den ſtädtiſchen Beitrag ent ſprechend wrhöhte Die Schulgeldeinnahnir wird, wie ſeither⸗ von den Gemeinden garantirt.
Zu d. Die ſiftengsmäßigen Einnahmen(in Worms aus adem Gynnnaſialſonda, in Friedberg aus dem Auguſtinerfonds) werden, um die aus der Staatskaſſe und der betr. Sadtraße zu leiſtenden Beiträge zu ermitteln, zunächſt zu der Schulgeldeinnahme addirt.
Zu b. u. c. Wie wird die Höhe des jeweiligen Staatsbeitrags mund des ſuüdtiſchen Beitrags ermittelt? Die Summe der vorausſichtlichen Schulgeldeinnahme und der etwaigen ſtiftungsmäßigen Einnahmen eines Rechnungsjahres wird von der vorgeſehenen geſammten Ausgabe des betreffenden Jahresbüdgets abgezogen, der ſich ſo ergebende Reſt der Ausgabe wird zu gleichen Theilen von dem Staate und der betreffenden Gem einde übernommen, und werden demgemäß die in dieſer Weiſe auf beide fallenden Beträge in die Einnahme geſetzt.(Vgl. Be⸗ richt des Finanzausſchuſſes des Jahres 1873, Beilage 125 zum 10. Protocoll, S. 128:„Endlich unterſtellen wir, daß die Regierung eine Erhöhung des Staatsbeitrags, reſp. den Staatsbeitrag überhaupt, nur im Verhältniß zu den von den betreffenden Gemeinden gezahlten Zuſchüſſen eintreten laſſe.“) Wenn eine Stadt ein unter dem Normalſchulgeld ſtehendes Schulgeld wünſcht, ſo zahlt ſie zu dem Beitrag, welcher nach vorſtehender Berechnung auf dieſelbe fallen würde, die⸗ jenige Summe, welche durch die gewünſchte Verringerung der Schulgeldeinnahme in Ausfall kommt.


