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15⸗procentige oder eine andere nach Procenten des jeweiligen Gehaltes ſich berechnende Beſoldungs⸗ erhöhung durchzuführen, ſondern weil die urſprünglichen, der beabſichtigten Beſoldungserhöhung zur Baſis dienenden Gehalte ſelbſt in Preußen zu niedrig geweſen waren, ſo ſchritt man zur geſetzlichen Feſtſtellung von Normaletats zunächſt für diejenigen Gymnaſien und Realſchulen, „welche aus mittel⸗ oder unmittelbaren Staatsfonds Unterhaltungszuſchüſſe beziehen.“(Erlaß des Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 10. Mai 1872.) Alle Gymnaſien und Realſchulen unſres Landes beziehen aus unmittelbarem oder mittel⸗ barem Staatsfonds Unterhaltungszuſchüſſe, wie die oben gedachten preußiſchen Anſtalten. Möge nun auch unſer Staat den von ihm ſubventionirten Großherzoglichen Anſtalten, welche in ähn⸗ lichem Verhältniß zum Staate ſtehen, wie jene preußiſchen Schulen, die dieſem Verhältniſſe ent⸗ ſprechende Ordnung ihrer Etatsangelegenheiten zu Theil werden laſſen!— Der preußiſche Staat iſt aber noch einen Schritt weiter gegangen. In dem oben angeführten Miniſterialerlaß vom 10. Mai v. J. war geſagt worden:„Es liegt in der Abſicht, den neuen Normalbeſoldungsetat bei allen Gymnaſien und Realſchulen 1. Ordn., alſo auch bei denjenigen, welche von Communen oder Stiftungen zu unterhalten ſind, zur Ausführung zu bringen.“ Und man hält das ſo gegebene Wort. Sogar an com⸗ munale Gymnaſien und Realſchulen werden, wo es nöthig iſt, aus Staatsfonds Mittel zur Her⸗ ſtellung des von der preußiſchen Regierung und den preußiſchen Ständen geſeetz lich feſtgeſtellten Normaletats abgegeben; und auch mit allen Mitteln der Verwaltung ſtrebt man die allgemneine Ducchfüßhung des geſetzlich ſanctionirten neuen Normaletats an.
81 Wollen wir nun die auf dieſe Weiſe geſchaffene, ſehr günſtige Situation der gedachten höheren Schulen Preußens mit der gegenwärtigen Lage unſrer höheren Lehranſtalten vergleichen, ſo müſſen wir uns vorher an die früheren Eeatsverhältniſſe der preußiſchen Anſtalten erinnern. Dieſelben waren— wie allbekannt— durchaus nicht glänzend, ja oft ärmlich, aber doch immer noch durchſchnittlich günſtiger, als unſre gleichzeitigen Etatsverhältniſſe. Dies beweiſen ſtatiſtiſche Zuſammenſtellungen aus den früheren Jahrgängen des Mushacke'ſchen Schulkalenders. Wie er⸗
klärt ſich dies?„In Preußen pflegen höhere Lehranſtalten bekanntlich erſt dann als vollberechtigte
Gymnaſien, Progymnaſien, Realſchulen 1. oder 2. Ordnung oder als höhere Bürgerſchulen von den
vorgeſetzten Schulbehörden anerkannt zu werden, wenn durch eine ſorgfältige Prüfung ihrer ge⸗
ſammten Verhältniſſe nachgewieſen worden iſt, daß die betreffenden Anſtalten ausreichend dotirt ſind.“
Die Creirung eines ausreichenden Etats wird in Preußen vorausgeſetzt, wenn die Schulbehörde einer höheren Schule die allgemeine Berechtigung der Ausſtellung eines Zeugniſſes für den einjährig
freiwilligen Militärdienſt oder den beſonderen Charakter eines Gymnaſiums, einer Realſchule 1, und
2. Ordnung u. ſ. w. nebſt den entſprechenden Rechten verleiht. Und die Verleihung dieſer Be⸗
rechtigungen bietet in Preußen immer die Gelegenheit, vorher die Bedingung zu ſtellen, daß einer
Schule von ihren Patronen(Staat, Stadt, Stiftung, Kirchengemeinde) der zweckentſprechende, aus⸗ reichende Etat gewährt wird. In dieſer Weiſe wurden allen höheren Lehranſtalten, welchen nach dem Erlaß vom 10. Mai v. J. der neue, geſetzliche Normaletat zu Theil wird, vorher auf dem Wege der Verwaltung die Eeats vorläufig regulirt, nämlich bevor ſie vom Staate aner⸗ kannt, in die eine oder andere Kategorie höherer Schulen eingereiht und mit entſprechenden Be⸗
rechtigungen ausgeſtattet wurden. Vielen unſrer Realſchulen insbeſondere hätte eine ſolche Regu⸗ lirung auf dem Wege der Verwaltung zu Theil werden ſollen. Allein zur Zeit der Verleihung des
Rechts der Ausſtellung der Zeugniſſe für den einjährigen freiwilligen Militärdienſt an unſre Real⸗


