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wird, dagegen anzukämpfen iſt rechtlich Niemand befugt. Aber eine andre— einer dergrtigen Auffaſſung ſich zu erwehren, iſt doch recht wohl nachweisbar., mmeene Die charakteriſirte Auffaſſung des Verhältniſſes der Staatskaſſe zu den Fonds de in Benracht kouruenden Anſtalten hat nämlich, wie ich oben andeutete, zur Folge, daß dieſe Schulen nicht aus eihren proviſoriſchen Zuſtänden herauskommen, daß die Regelung ihrer Etatsverhältniſſe, welche längſt nothwendig geweſen wäre, ins Ungewiſſe hinausgeſchoben wird. Hierüber einige Worte. Es iſt zunächſt meine Abſicht, hervorzuheben, daß die Herſtellung geſetzlicher Etats unſrerhöheren Schulen in Bälde anzuſtreben iſt, mag nun der Staat ſich verpflichtet halten, bei der Schaffung dieſer Etats aus Staatsfonds einen Theilnder Mittel darzubieten, oder dieſe Veupflichtung von ſich weiſen. Es iſt darum nöthig, die erſte Frage der geſetzlichen Regulirung der ſämmtlichen Etats der heſſiſchen höheren Schulen und die zweite Frage der Betheiligung der Staatskaſſe an der Herſtellung dieſer Etats geſondert zu behandeln. In erſter Linie befürworten wir die geſetz⸗ liche Regulirung der Etats, auch für den Fall, daß die Staatskaſſe keine Verpflichtung für die Dauer übernähme. Wir müßten dann ſehen, was in dieſem Falle weiter zu geſchehen habe. In zweiter Linie haben wir die ſpecielle Angelegenheit der Betheiligung der Staatskaſſe am dem Zuſtandebvingen der einzelnen Fonds der höheren Lehranſtalten ins Auge zu faſſen. „Wollen unſre Stände der zweiten Angelegenheit unſrer höheren Schulen ihre Unterſtützung nicht gewähren, ſo dürfen ſie deshalb unſre höheren Schulen nicht in dem gegen⸗ wärtigen Proviſoriumfweiter fortleben laſſen, ſondern ſie ſind jedenfalls ſittlich verpflichtet, zum Zuſtandekommen eines Etatsgeſetes unſrer höheren Schulen ſelbſt ohne BetheilogungedesStaates an den Fonds derſelb en— was wir freilich für undenkbar halten— ihre Hülfe darzubieten und der Go. Staatsregierung hierdurchedie, Hebel zur Verfügung zu ſtellen, vermittelſt deren gewiſſe Anſtaltemmitſtarker Hand entweder Laus dersſeitherigen hülfloſen Lage—— oder au* nach Maß⸗ ngſa bo ihrer Mittelredueirtwerden. o n n 9 Welche Motipe ſprechen nun fir bass Zuſtandelommen eines onteeita uniar ſumtüch aberen Schulen? etnünle mn.
Wie die letzte Beioldungzerhoöhung er Gr. Stautsdignen anogle nur als zein uexkens Schritt „zur endlichen Regulirung ihrer Beſoldungen anzuſehen iſt, ſo war insbeſondere die letzte Gehaltsaufbeſſerung der heſſ. Gwmnaſial⸗ und ⸗Reallehrer nicht ge⸗ nügend, weil vor dieſer circa 15⸗ procentigen Beſoldungsauſbeſſerung diejenigen Beſoldungen, nach welchen die Zulagen ſich berechneten, faſt durchgängig ſchon ſeit langer Zeit zu niedrig waren. Darum bedarf es nun bei uns,(abgeſehen von denjenigen Maßregeln, welche man in der Zukunft zum Zweck der Gehaltsaufbeſſerung aller Beamten ergreifen wird) zu Gunſten aller Lehrer unſrer ihöheren Schulen einer baldigen beſonderen Maßregel, einer nachträglichen Regulirung der Gymnaſial⸗ und Realſchuletats und der Lehrerbeſoldungen, etwa nach dem Verfahren, welches in „letzter Zeit in Preußen zum Vortheil der höheren Schulen und in unſerem Lande behufs der Beſet⸗
lichen Regulirung der Volksſchullehrerbeſoldungen in Anwendung gebracht wurde. 7 Als man jüngſt in Preußen dazu ſchritt, die Beſoldungen der Lehrer der haleen Unterrichtsanſtalten aufzubeſſern, begnügte man ſich nicht, an den genannten Anſtalten eine circa


