Aufsatz 
Über die nächsten Aufgaben des Gymnasiums und der Realschule zu Worms, nebst einem Anhange: Die Bedeutung und Stellung der Vorschule
Entstehung
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ſie laſten ſchwer auf unſren Lehranſtalten und, anſtatt der Entwickelung derſelben neue Triebkräfte zu geben, laſſen ſie dieſelben nicht aus den unſicheren, proviſoriſchen Zuſtänden heraus⸗ kommen, in welchen wir nun ſchon ſo lange leben. Es iſt nicht wohlgethan, die definitive Regulirung der Etats unfrer höheren Schulen von dem Zuſtandekommen der neuen Kreis⸗ und Provinzial⸗ Ordnung abhängig zu machen. Preußen hat jüngſt eine Kreisordnung er⸗ halten, aber faſt gleichzeitig bewilligte der Landtag Mittel zur Durchführung des neuen Normal⸗ etats nicht nur den rein königlichen Anſtalten, ſondern auch allen Anſtalten gemiſchten Patronats, welche unmittelbar oder mittelbar aus Staatsfonds Vnsceſtitg erhielten, ja ſogär für Anſtalten, welche rein ſtädtiſchen Charakters ſind.

Es iſt hart für die meiſten unſrer höheren Schulen, wenn ſie abwarten ſollen, wie die in Ausſicht genommene Kreisordnung ihre Intereſſen fördern wird. Auch in gewiſſen kleineren Städten trägt man ſich bereits mit dem Gedanken, die neue Kreisordnung könne von den Stadtkaſſen einen Theil der vermeintlichen Opfer, die man für ihre Realſchulen bringe, auf die Kreiſe, d. i. vor⸗ wiegend auf die auswärtige, ländliche Bevölkerung abwälzen. Der hülfreiche Kreis! Von den Ständen wird ihm möglicher Weiſe die Uebernahme des Staatsbeitrags, von einer Stadtverwaltung die Uebernahme eines Theils der ſtädtiſchen Zuſchüſſe für eine Realſchule angeſonnen! Es iſt zu fürchten, daß unter ſolchen Verhältniſſen, wenn nicht gleichzeitig ein Etatsgeſetz für unſre höheren Schulen zu Stande kommt, das gegenwärtige Elend gar mancher unter denſelben nicht ver⸗ mindert, ſondern nur vermehrt wird. Deshalb wird Jeder, der für unſre höheren Schulen wohl⸗ meinend ſorgt, der Anſicht ſein, daß es jetzt nicht unſre erſte Sorge ſein könne, Umſchau zu halten nach ſolchen, welche geneigt ſind, die ſeither für Realſchulen und Gymnaſien geleiſteten Staats⸗ beiträge oder gar Theile der ſtädtiſchen Zuſchüſſe zu übernehmen, ſondern geſetzliche Be⸗ ſtimmungen über die Höhe der Etats derſälben herbeizuführen, mag nun zu denſelben beitragen, wer es immer ſei.

Würde der Staat, reſp. die Landesvertretüng, von der Abſicht ſich leiten laſſen, demnächſt jene Laſten von ſich abzuwälzen, ſo würde er, ſo ſehr er dazu vielleicht juriſtiſch berechtigt wäre, einer unbarmherzigen Logik ſich hingeben. Denn derſelben läge folgender Sinn zu Grunde:Der Staat hat ſich bis jetzt geſetzlich nur zur Erhaltung der Gymnaſien zu Gießen und Darmſtadt und zu einer vertragsmäßigen Unterſtützung der Realſchulen zu Darm⸗ ſtadt, Mainz und Gießen verpflichtet. Alle andren höheren Lehranſtalten des Landes über⸗ ließ er, denſelben gewiſſe temporäre Gratificationen bewilligend, ſich ſelbſt. Der Staat erfreute ſich da⸗ bei dennoch des Vortheils, daß an recht vielen Orten Dank der Regſamkeit ihrer Bewohner, reſp. ihrer Lehrercollegien dem Staate unterrichtete Bürger, Beamten und Soldaten erzogen wurden. Was man umſonſt oder für wenige Koſten haben kann, ſoll man nicht zurückweiſen. Der Staat kann überdieß mit den ſeitherigen Leiſtungen dieſer Anſtalten zufrieden ſein, ſieht alſo auch hierin keinen Anlaß zu einer Aenderung ſeines rechtlichen Verhältniſſes zu den Fonds jener Schulen. Der Staat hat alſo, was er braucht. Verpflichtete er ſich ſeither nicht zu regelmäßiger und dauernder Dotation der in Rede ſtehenden Schulen, und genoß er gleichwohl alle Vortheile derſelben: welche Veranlaſſung läge für ihn vor, dieſes für ihn vortheilhafte Rechtsver⸗ hältniß zu ändern? Die vorliegende Frage wird ohne Zweifel von manchem heſſiſchen Ab⸗ geordneten im angedeuteten Sinne angeſehen. Daß nun das beſprochene Rechtsverhältniß zwiſchen der Staatskaſſe und den Fonds gewiſſer höheren Schulen unſres Landes in dieſer Weiſe aufgefaßt