Aufsatz 
Über die nächsten Aufgaben des Gymnasiums und der Realschule zu Worms, nebst einem Anhange: Die Bedeutung und Stellung der Vorschule
Entstehung
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ein Präſentationsrecht zuſteht, ſo verliert die Offenbacher Realſchule in Folge dieſes Rechts ihren ſtaatlichen Charakter ſo wenig wie das Gymnaſium zu Büdingen. Vergleicht man die factiſche Stellung unſrer Realſchulen mit den angedeuteten Verhältniſſen der Gymnaſien zu Mainz, Büdingen, Bensheim und Worms, ſo erſcheinen die Realſchulen in den weſentlichſten Beziehungen ihrer öffentlichen Stellung mit ebenſoviel Recht wie die genannten Gymnaſien als Staats⸗ anſtalten, in deren finanziellen Angelegenheiten freilich den betreffenden Communen Befug⸗ niſſe und Verpflichtungen ähnlicher Art zugeſtanden ſind, wie der Verwaltung des Mainzer Univerſitätsfonds dem dortigen Gymnaſium gegenüber. Aus der Liberalität, welche unſre Regierung offenbar den ſtädtiſchen Communen bezüglich der Aufſtellung der Realſchuletats entgegentrug, indem Anſtalten in's Leben gerufen wurden, ohne daß dem Bedürfniß entſprechende, ausreichende Normaletats für dieſelben entworfen und geſichert wurden, ſo daß dann dieſe Schulen faſt immer bei ihren Communen um erhöhte Beiträge nachzuſuchen hatten, demnach der öffentlichen Debatte faſt immer unterworfen waren, und zwar der Art, daß ſogar die ſchon in früheren Jahren bewilligten Poſten des Budgets für jedes kommende Jahr von neuem discutirt werden konnten und immer von neuem bewilligt werden mußten aus dieſer Liberalität der Regierung gegenüber den ſtädtiſchen Communen kann nicht geſchloſſen werden, daß unſre Realſchulen Gemeindeſchulen ſeien und des ſtaatlichen Characters entbehrten; ſondern umgekehrt: weil die Realſchulen und ihre Lehrer, wenn man ſie nach ihren weſentlichſten Eigenſchaften mit anderen Staatsanſtalten und Staatsbeamten vergleicht, bereits ſtaatlichen Character haben, dürfen ſie nicht(im Gegenſatz zu der thatſächlichen dreißigjährigen Entwicklung unſres Realſchulweſens) aus den innigen Beziehungen, in welchen ſie zum Staate ſtehen, herausgeriſſen, der fortdauernden Pflege desſelben beraubt werden. Warum ſollte man, was thatſächlich zum Segen der Realſchulen und des Landes ſich geſtaltet, nun nicht legaliſiren wollen? Es iſt dringend zu wünſchen, daß auf dem Wege der Geſetzgebung eine klare Beſtimmung über die rechtlichen Verhältniſſe unſrer Realſchulen zu Stande gebrachtwerde, welchedem dargelegten thatſächlichen Verhältnißentſprichtund keinen willkürlichen Unterſchied zwiſchen den oben beſprochenen heſſiſchen Gymnaſien und den heſſiſchen Realſchulen oder gar zwiſchen den Realſchulen der größeren und der kleineren Städte zuläßt.

2. Die geſetzliche Regelung der Etats der Realſchulen und gewiſſer Gymnaſien des Großherzogthums Heſſen.

Die ſeitherige Entwicklung gewiſſer höheren Schulen unſres Landes war vielfach gehemmt, weil man ſich auf die Errichtung ſolcher höheren Lehranſtalten einließ, bevor die dafür erforderlichen Fonds geſichert und dieſe unerläßliche Vorausſetzung der Gewährung einer höheren Lehranſtalt von den betreffenden Städten dargeboten war. An den Folgen dieſes freundlichen Entgegenkommens unſrer Regierung leiden viele unſrer höheren Schulen noch heute. Und kranken ſie tief und chroniſch, ſo wird der umſichtige Arzt, der Beſſerung ſchaffen will, nicht hoffen, mit Mittelchen auskommen zu können, die von einem Tag zum andren helfen ſollen. Wenn eine Erneuerung und Verjüngung des Organismus, eine Vermehrung und Verbeſſerung des Blutes nothwendig iſt, können äußerliche Medi⸗ camente keine Hülfe bringen. Es ſind für unſere höheren Schulen durchgreifende Operationen er⸗ forderlich, welche nachholen, was längſt hätte geſchehen ſollen. Hat man früher die Errichtun g gewiſſer Schulen oder Klaſſen nicht von der vorausgehenden Bewilligung der dafür erforderlichen