Aufsatz 
Über die nächsten Aufgaben des Gymnasiums und der Realschule zu Worms, nebst einem Anhange: Die Bedeutung und Stellung der Vorschule
Entstehung
Einzelbild herunterladen
  

35

den Gymnaſiallehrern ſich nicht weſentlich unterſcheiden, für ihre Zukunft nicht diejenigen Garantieen, deren die übrigen Staatsdiener und insbeſondere die Gr. Gymnaſiallehrer ſich erfreuen. Denn jenes Unterſtützungsſyſtem würde, wenn es wirklich nach den von dem erwähnten Finanzausſchuß geäußerten Motiven zur dauernden Geltung käme, den Reallehrer zum Gemeindebeamten machen, der er doch nicht iſt, weil die Staatsregierung die anzuſtellenden Lehrer dem Landesherrn vorſchlägt, weil die Patente der Reallehrer identiſch ſind mit denjenigen der Gymnaſiallehrer, die ohne Zweifel Staatsbeamte ſind, weil Reallehrer und Gymnaſiallehrer, welche gleiche oder nach ebenbürtigen Kategorien verſchiedene Prüfungen beſtanden, in einer und derſelben Anciennitätsliſte figuriren, und zwar in der Art, daß ein von einer Realſchule in ein Gymnaſium übergehender Lehrer nach dem Tag ſeiner erſten definitiven Anſtellung mitten in die Rangliſte oder Reihe der betreffenden Gymnaſiallehrer eingereiht werden kann. Ferner ſind die Reallehrer ohne Zweifel auch deshalb Staatsbeamte, weil die Staats⸗ kaſſe ihre Penſionirung übernimmt. Es haben alle heſſiſchen Realſchulen factiſch die weſentlichſten Eigenſchaften der Staatsanſtalten und ſind durchaus nicht mit jenen preußiſchen Communal⸗Real⸗ ſchulen zu vergleichen, deren Lehrer vom ſtädtiſchen Magiſtrat berufen, beſoldet und penſionirt werden. Die Ausſchußberichte des Finanzausſchuſſes unſrer zweiten Kammer geſtehen nun, wie oben bemerkt iſt, den Realſchulen zu Darmſtadt, Mainz, Gießen in gewiſſer Beziehung einen ſtaatlichen Charakter zu. Es läßt ſich aber leicht nachweiſen, daß in allen Beziehungen, in welchen factiſch dieſe Schulen zum Staate ſtehen(rechtliche Definitionen fehlen zur Zeit ſelbſt bezüglich dieſer Anſtalten), auch die übrigen Realſchulen ſtehen. Ein Unterſchied, aber ein unweſent⸗ licher, beſteht allerdings zwiſchen den Realſchulen unſrer großen und kleinen Städte, nämlich dieſer: die Initiative zur Gründung der von Staat und Geweinden zugleich zu unterhaltenden Real⸗ ſchulen ging, als es ſich darum handelte, die erſten Realſchulen natürlicher Weiſe in den drei großen Städten unſres Landes ins Leben zu rufen, vom Staate aus, und die Gemeinden kamen entgegen zum gemeinſamen Werke. Als dieſer Anfang gemacht war, ging für die übrigen Städte die Initiative von der Gemeinde aus, und der Staat kam entgegen zum gemeinſamen Werke. Und daß ſeitdem die rechtlichen Beziehungen, in welchen unſre Realſchulen zum Staat und den Ge⸗ meinden ſtehen, für alle dieſe Anſtalten ganz dieſelben waren, geht aus allen Einzelheiten der Ver⸗ waltung derſelben und auch aus den oben erwähnten Eigenſchaften und Rechten der Staatsbeamten hervor, welche man allen Reallehrern des Landes ohne Unterſchied in derſelben Weiſe, wie den Gymnaſial⸗ lehrern verlieh. Aus dem Umſtande, daß die Fonds der Realſchule außer den Beiträgen des Staats auf locale Bezüge angewieſen ſind, kann nicht gefolgert werden, daß dieſe Anſtalten keine Staats⸗ anſtalten ſeien; denn auch die Gymnaſien zu Worms, Büdingen und Bensheim, welche locale Beiträge beziehen, ſind Staatsanſtalten; und ſogar das Gymnaſium zu Mainz, welches einen rein localen Fonds hat und keine Beiträge aus der Staatskaſſe bezieht, iſt Staatsanſtalt. In ähnlicher Weiſe ſind alle heſſiſchen Realſchulen Staatsanſtalten, deren Fonds theils aus der Staatskaſſe, theils aus den betreffenden Gemeindekaſſen hervorgehen. Bezüglich dieſer realiſtiſchen Lehranſtalten unſres Staats haben freilich die betreffenden Gemeinden den beſtehenden Etat garantirt und ſind verpflichtet, etwa entſtehende Deficits auf die Gemeindekaſſen zu nehmen. Aber dieſe Verpflichtung der Gemeindekaſſen, die etwaigen Deſicits zu tragen, macht die Realſchulen noch nicht zu Gemeinde⸗ ſchulen, ſo wenig wie der Umſtand, daß nicht die Staatskaſſe, ſondern der Mainzer Univerſitäts⸗ fonds die Deficits des Mainzer Gymnaſiums tragen würde, dieſer Anſtalt den ſtaatlichen Charakter nähme. Und wenn einem Standesherrn für gewiſſe Stellen der Realſchule zu Offenbach