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keit für den Staat keineswegs nachſtehenden Realſchulweſens entſprechen würde. Daß die Gr. Staats⸗
regierung hierzu geneigt war, iſt— aus den in worlehenben Snedenteten ſeitherigen Venhennn derſaben, beſtimmte zu entnehmen. 1I1
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Die Gr. Regierung hat nuh glegerikih der Beſalbungseſßshung. des Jahres 1872 laut Ruuntebericht(Beilage 580 zum 105. Protoroll, S. 105 und 106) nach dem Prineip gleicher Betheiligung des Staats und der betr. Gemeinde, welches einſt bei der Gründung der Realſchulen zu Mainz, Darmſtadt und Gießen in Anwendung kam, im gegebenen Falle alle Realſchulen des Landes behandeln wollen; denn ſie brachte in den den Ständen zum Zwecke der Bewilligung der geforderten Beſoldungserhöhungen vorgelegten Voranſchlägen der einzelnen Anſtälten das Princip
zur Anwendung, daß die beabfichtigte allgemeine Gehaltsauſſbeſſetung von jedem Theil zur Hälfte zu ttagen ſei.— Ihirodän
Dieſ ſer Abſict i Regierung gegenüber exklärte 5 Finanzausſchuß in edem oben
clirten Bexichte(S. 106); 4„Wir müſſen im Allgemeinen Verwahrung gegen dieſe peränderte Auffaſſung einlegen, Die Realſchulen(ieſer Ausdruck ſcheint hier, auf alle Realſchulen des Landes bezogen zu ſein, alſo auch auf diejenigen zu Darmſtadt, Mainz und Gießen). ſind bis jetzt ſtädtiſche Anſtalten, die vom Staate deſtimmte Unterſtützungen, erhalten; die Städte haben regelmäßig für ihre Bedürfniſſ zu ſorgen, der Staat hat, ſich nur dazu herbei⸗ gelaſſen, beſtimmte Beiträge zu den Beſoldungen der Lehrer denſelhen zu⸗ geben; nur in einzelnen Fällen, wo der Staat ſchon eine Erweiterung dieſer Anſtalten berheiführte, oder in welchen die Bedürfniſſe derſelben ſich der Art vermehrt haben ſollten, daß die Städte nicht im Stande wären, ſie allein aufzubringen, könnte der Staat die Verbindlichkeit anerkennen, auf eine Erhöhung ſeines Beitrags einzugehen. Sonſt kann die Sorge für das Bedürfniß derſelben nur den Communen, von denen ſie hervorgerufen wurden, obliegen,“ Der Aus ſchußbericht hebt dann hervor!:„Nach Verſicherung der Regierung iſt es. auch ihre Abſicht nicht, von dieſer Baſis des Nechtsverhältniſſes zwiſchen dem Stagt und den betreffenden Realſchulen abzugehen und es hat die Vorlage nur den Zweck, das beſtehende Bedürfniß nachzuweiſen.“„ Es folgen dann im Ausſ ſchußbericht die Voranſchläge der einz zelnen Realſchulen, nach welchen die Staatsforderungen für die einzeluen Anſtalten nach dem Principe der gleichen Betheiligung von Staat. und Gemeinde begrüͤndet werden. Allein der Aus⸗
ſchuß legt einſtimmig, bei jedem einzelnen Nealſchuletat Verwahrung ein gegen dieſes Princip,. gegen dieſe Begründung der, Regierungsauforder⸗ ung. Als dann die Angelegenheit in der zweiten Kammer ſelbſt zur, Beſchlußfaſ ſung vorlag, wurden die pon der Gr. Regierung für die Realſchulen beanſpruchten Staatsbeiträge, gemäß dem Staudpunkte, welchen der Finanzaußſchuß und mit ihm die Kammer im Gegenſatz zur urſprüng⸗ lichen Abſicht der Regierung, reſp. der Gr. Oberſtudien⸗„Direction einnahm, erſt dann bewilligt, nach⸗
dem die Regierung erklärt hatte, d aß ſie eine Veränderung des. bisherigen, Syſtems durch ihre. Berechnung d68 Bedürfniſſes nicht beabſichtige, ſondern ihre Anforderu ng als nxe Suhvention b. eanſp ruche. e. Das auf dieſe Weiſ e(gegen die urſprüngliche Abſicht der Gr. Regierung) bezüglich der Realſchulen abſeiten des Staates vorläufig
zur Geltung gehrachte Unterſt ützun gsſy ſte m gibt den von dem Landesherrn angeſtellten, in
allen Beziehungen von Regierung und Staͤnden den übrigen Staatsdienern gleich geachteten Real⸗ lehrern, welche nach dem zur Zeit von ihnen geforderten Bildungsgang und ihrer Thätigkeit von


