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zwei ihrer urſprünglichen Bedeutung nach verſchiedenen Kategorien, zuerſt die drei ſogenannten Provinzial⸗Realſchulen(Darmſtadt, Mainz, Gießen), hervorgerufen oder doch in ihrer jetzigen Geſtalt geſchaffen durch den Staat unter gleichmäßiger Uebernahme der damit verbundenen Laſten auf die Staatskaſſe und die Gemeindekaſſen, und dann nach und nach die übrigen, vorzugsweiſe ſtädtiſchen Anſtalten, denen nur eine efamte B eiſteuer zu ihrer beſſeren Dotirung aus der Saatskaſſe zu Theil geworden iſt“ Der Ausſchußbericht erklärt dann (S. 14):1„Aus dem Bisherigen ergibt ſich, daß von einem begründeten Anſpruch auf erhöhte Beiträge des, Stagts wohl nur bei den ſogenannten Proyinzialrealſchulen! die Rede ſein könnte, weil ſie auf der Grundlage, einer gleichmäßigen Betheiligung des Staates und der Propinzialhauptſtadt an den Koſten derſelben errichtet worden ſind.“ Dann ſpricht ſich aber der Ausſchußbericht dennoch dafür aus, daß ſich der Staat ſämmtlicher Realſchulen des Großherzogthums bei dem Beſtreben der Gemeinden, dieſelben in beſſeren Stand zu ſetzen, an⸗ nehme und ſie weiter Unterſtütze, und zwar im Intereſſe der allgemeinen Volksbildung, der Induſtrie, des Handels, der techniſchen Gewerbe, der Landwirthſchaft, des Freiwilligendienſtes. Dafür mitzu⸗ wirken habe der Staat das lebhaf fteſte Intereſſe und darum auch die Pflicht. Endlich aber wahrt der Finanzausſchuß ſein Princip mit folgenden Worten:„Indem wir vorzugsweiſe aus dieſen Gründen eine Verpflichtung des Staates, jetzt zur allgemeinen Hebung der beſtehenden Realſchulen nach Kräften beizutragen, anerkennen, vermögen wir dieſe Pflicht indeß doch nur als eine ſubſ idiäre aufzufaſſen, welche nur inſoweit einzutreten hat, als es den betreffenden Gemeinden zu ſchwer wird, ſelbſt für die Bedürfniſſe der von ihnen und in ihrem nächſten Intereſſe gegründeten Anſtalten zu ſorgen. Dieſelben ſind zum Theil aus bereits vorhandenen ſtädtiſchen Anſtalten hervorgegangen; man hat ältere lateiniſche Schulen nach dem jetzigen Bedürfniß der Bildung der Stadtbewohner umgewandelt, und deßhalb ſind dieſe Schulen auch bei dem Zuſchuß, den der Staat zu ihren Bedürfniſſen gibt, im Ganzen Gemeinde⸗Anſtalten geblieben und müſſen ſie auch für die Folge bleiben, da ihre jetzt beabſichtigte Erweiterung zunächſt immer wieder nur im Intereſſe der Bürger erfolgt. Wir halten daher doch an der bisherigen Stellung feſt, welche der Staat den kleineren Realſchulen gegenüber eingenommen hat, alſo an dem Grundſatz der Sub⸗ vention für den Fall des Bedürfniſſes und nach Erſchöpfung der Mittel der Gemeinde, welche zunächſt für dieſen Zweck aufzubieten ſind. Denn es hat ſich die Grundlage der Verpflichtung der Gemeinde und des Staates nicht geändert, ſondern es iſt nur ein Motiv mehr hinzugekommen, welches die Regierung veranlaſſen muß, den Beſtrebungen der Communen ihre Unterſtützung nicht zu verſagen.“(S. 19. 20.) Nach dieſer Motivirung wurden damals die vom Finanzausſchuß in Beilage Nr. 417(zum 81. Protocoll) für die oben genaunten Realſchulen geſtellten Anträge von der 2. Kammer pure und faſt einſtimmig angenommen. Gelegentlich der allgemeinen Beſoldungs⸗ aufbeſſerung machte die Gr. Staatsregierung im Jahre 1872 abermals den Verſuch, das Verhältniß des Staats zu den Realſchulen in angemeſſener Weiſe zu regeln; allein wiederum begegnete ihr der Widerſtand des Finanzausſchuſſes der 2. Kammer und der Kammer ſelbſt; ja die zum Zweck der Peſelbungserhöhund der Reallehrer damals bewilligten erhöhten Staatsbeiträge wurden von der
2. Kammer mit Vorbehalten gewährt, welche alle Reallehrer in Beſorgniß verſetzen und den gerechtfertigten Wunſch wachrufen mußten, daß die in Frage gezogenen Rechtsverhältniſſe der Real⸗ ſchulen, insbeſondere deren Verhältniß zum Staate in einer Weiſe geregelt werden möchte, welche der Bedeutung eines dem Gymnaſialweſen coordinirten und bezüglich ſeiner allgemeinen Wichtig⸗
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