Aufsatz 
Über die nächsten Aufgaben des Gymnasiums und der Realschule zu Worms, nebst einem Anhange: Die Bedeutung und Stellung der Vorschule
Entstehung
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4.

Perſpectiven zu eröffnen: ſo darf ich es nicht unterlaſſen, den ſosben antgeregten Weezenitand zu be⸗ handeln. Ich diene damit vielleicht auch dem 1 Beſten⸗ 1i d

ainte aa. Uebet die Sicherung des ſtaatlichen EnauNters der heſſiſchen Nealſchulen.

Der im Juni 1873 im Druck erſchienene Bericht des Finanzausſchuſſes über die Etats der 9. jiih chen Realſt hhulen⸗ für die Finanzperiode 187375(Beilage Nr. 125 zum 10. Protokoll, S. 128) enthält folgende Bemerküngen:Bei! den Verhandlungen früherer Stände, namentlich 1872, hielt man es für räthlich, ſich gegen eine Verpflichtiing der Staatskaſſe, reſp. der Stände zu dieſen Zuſchüſſen überhaupt zu verwahren und ebenſo ausdrücklich⸗ zu betonen, daß die Verwilligung oder Erhöhung einer Verwilligung an die eine Stadt andren Gemeinden nicht gleichſam ein Recht gebe, mit Rückſiht⸗ auf gkeich hohe oder höhere Bevölkerung u. ſ. w. gleichfalls einen Staatsbeitrag zu fördern. Wir ſind mit dieſer Anſchauung völlig einverſtänden, ohne aber gegenuber den zu⸗ inittndet Etllärungen der Regierung einen beſonderen desfallſigen Antrag an die Kammer für nöthig zu halten. Wir betrachten es ferner als ſelbſtverſtändlich, daß die in den Bemerkungen zu Anlage 56 erwähnten Verhandlungen mit den einzelnen Städten der ſtändiſchen Genehmigung bedürfen. Weiter behalten wir den Ständen ausdrücklich das Recht vor, je nach Entwickelung 4 der neüen G Gemeinde⸗, Städte⸗ und Kräisördnüng die Beitragspflicht der Staatskaſſe beliebig zu ge⸗ währen, zu wermindern oder ganz aufzuheben und ſie den Kreiſen und Provinzen zuzuweiſenn Endlich unterſtellen wir, daß die Regierung eine Erhöhung des Staatsbeitrags, reſp. den Staats⸗ beitrag überhaupt nur im Verhältniß zu den von den betreffenden Gemeinden gezahlten Zuſchüſſen eintreten laſſe und beim Wegfallee einer ee beſtutiten, Bebürhiiszunnef düeſs Eeleicherung zuerſt der Staatskaſſe zukommen laſſe,n 1 102lln. 1ntg Die vorſtehende Verwahtung des Jehres 1873, nimmt Wezus tauf ahutge derbwhas früherer Finanzausſchüſſe. 2id fnd inn fuog chil Als im Jahre 1868 den Reuiihule. zu Atsfehd, ule Binge, Fricdberg, Gießen, lichel⸗ ſtadt und Offenbach die jährlichen Staatsbeiträge erhöht werden ſollten, vertrat die Gr. Oberſtudien⸗ Direction dem Finanzausſchuß der zweiten Kammer gegenüber(Vgl. Bericht des Finanzausſchuſſes, Belilage 417 zum 81. Protokoll, S. 14) die Anſicht, daß alle Realſchulen, jenach ihren Bedürfnifſen, gleichen Anſpruch auf die Hülfe des Staates hätten; allein ſchon damals ſetzte der Finanzausſchuß die Anſicht entgegen, daß der Staat, ſtreng genommen, nur den Realſchuͤlen: zu Darmſtadt, Mainz und Gießen gegenüber zu Subventionen verpflichtet ſei, weil dieſe Anſtalten ſeiner Zeit zugleich von dem Staat und den genannten Städten, ja theilweiſe auf Veranlaſſüng des Staates ins Leben gerufen worden ſeien, und daß das damals den drei Städten gegenüber eingegangene Vertragsverhältniß den Staat zwinge, den Schulen derſelben Zuſchüſſe zu⸗ kommen zu laſſen. Dieſen drei Schulen wäre alſo vor Allen die Hülfe des Staates garantirt. 3 Dagegen war es die Anſicht des bezeichneten Finanzausſchuſſes, daß die Realſchulen zu Offenbach, Alsfeld, Friedberg, Michelſtadt, Worms, Alzey, Bingen Schulen ſeien, welche jeweilig nur Unter⸗ ſtützu ngen, gleichſam freiwillige Geſchenke aus der Staatskaſſe erhielten. Nachdem der bezeichnete Bericht d des Finanzausſchuſſes den hier angedeuteten hiſtoriſchen Verlauf der Gründung unſrer Realſchulen und der Bewilligung der denſelben gewordenen Staatszuſchüſſe kurz referirt, ſagt derſelbe(S. 13), wie folgt:Auf dieſe Weiſe entſtanden die Realſchulen des Großherzogthums augenſcheinlich in