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durcharbeiten zu laſſen. Die ſiebenjährige Realſchule vermag offenbar ein ähnliches Ziel jedenfalls in gründlicherer Weiſe zu verfolgen und wird auch Zeit finden, von den Schülern practiſche Arbeiten im chemiſchen Laboratorium ausführen zu laſſen. Da wir auch dem chemiſchen Unterrichte unſrer Anſtalt zur wünſchenswerthen Entwickelung verhelfen möchten, ſo darf es an dieſer Stelle nicht unterlaſſen werden, darauf hinzuweiſen, daß unſre Anſtalt zur Zeit ein chemiſches Laboratorium, in welchem Schüler practiſche Arbeiten vornehmen könnten, nicht beſitzt.
4. Die ſieben jährige Realſchule als Vorbereitungsanſtalt für verſchiedene Berufsarten.
Auch ſolche Schüler, welche nicht beabſichtigen, ein Polytechnikum zu beziehen, werden großen Gewinn ziehen von dem unverkürzten Beſuch der ins Auge gefaßten ſiebenjährigen Realſchule. Die⸗ jenigen aber, welche ſich zum Beſuch einer techniſchen Hochſchule entſchließen, erhalten Zugang zu manchen Berufsarten, z. B. zum Bau⸗ und Ingenieur⸗, Cameral⸗ und Forſtfach, möglicher Weiſe zum Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramt, zum Berufe des Chemikers und Maſchinenbauers u. a. m. Wenn nun auch die im Syſtem des höheren Schulweſens unſres Landes iſolirt ſtehende ſiebenjährige Realſchule 2. Ordn. den Zugang zu einer geringeren Zahl von Berufsarten eröffnet, als die Real⸗ ſchule 1. Ordn. oder eine Realſchule 2. Ordn., welche ſich an eine coordinirte Realſchule 1. Ordn. anzuſchließen, d. h. gewiſſe Schüler an dieſelbe abzugeben vermöchte: ſo ſind doch vor der Hand Wirkungskreis, Beziehungen und Berechtigungen der ſiebenjährigen Realſchule 2. Ordn. nicht hoch genug anzuſchlagen.
5. Entwurf eines Lehr⸗ und Unterrichtsplans einer ſiebenjährigen Nealſchule 2. Ordnung.
Der Lehr⸗ und Unterrichtsplan einer ſiebenjährigen Realſchule 2. Ordnung, welche unter Anderem zum Beſuch einer polytechniſchen Schule und mittelbar zum Beſuch der Univerſität vor⸗ bereiten und gewiſſe andre Berechtigungen ſich erwerben will, iſt natürlich bedingt von den Forder⸗ ungen, welche zu gedachten Zwecken das Polytechnikum, reſp. die Regierung zu ſtellen genöthigt iſt. In ſonſtigen Beziehungen iſt dieſer Lehrplan discutirbar, und er muß, mit Beachtung des Maßes und der Qualification der vorhandenen oder der zu erwerbenden Lehrkräfte, auf berechtigte locale Wünſche gebührende Rückſicht nehmen. Dieſe Bemerkungen vorausgeſetzt, iſt es klar, daß der hier vorzulegende Entwurf eines Lehr⸗ und Unterrichtsplans keinen Anſpruch macht, allen Bedürf⸗ niſſen der gedachten zuſammenwirkenden Factoren von vornherein in jeder Beziehung zu entſprechen, daß er vielmehr zunächſt das Intereſſe für die in Rede ſtehende Angelegenheit erregen will.— Schon vor einigen Jahren wurde es von dem Polytechnikum zu Darmſtadt angeregt, die Real⸗ ſchulen des Landes in ein näheres Verhältniß zu demſelben zu ſetzen und demgemäß einen Unter⸗ richtsplan und eine Abiturientenprüfungsordnung für alle Realſchulen des Landes einzuführen. Dieſer Plan kam damals nicht zur Ausführung. Unſere ſechsjährigen Realſchulen waren ſich im Ganzen darüber klar, daß ſie ſelbſt, ſolange ſie ſämmtlich einen unvollſtändigen und provi⸗ ſoriſchen Curſus hatten, noch zu ſehr in der Entwicklung begriffen ſeien, als daß es wünſchenswerth oder möglich ſei, ihren proviſoriſchen Einrichtungen durch Herſtellung eines ſechsjährigen Curſus Dauer zu verleihen. Da heute das Polytechnikum ſelbſt mindeſtens einen ſiebenjährigen Curſus der Realſchulen wünſcht, ſo möge man nun in unſrem Lande raſch zur Feſtſtellung einer Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung für ſiebenjährige Realſchulen 2. Ordnung ſchreiten.


