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2. Ordn. oder das Abgangszeugniß der Reife von einer anerkannten höheren Bürgerſchule.— b) Zur Aufnahme in die K. Thierarzneiſchule in Berlin.— C. Verf. v. 25. Mai 1860:„Diejenigen jungen Leute, welche zum Studium der Thierheilkunde auf der K. Thierarzneiſchule als Civileleven zu⸗ gelaſſen werden wollen, haben ihre Befähigung dazu durch den Nachweis der Reife für die erſte Abthei⸗ lung der(zweijähr.) Secunda eines Gymnaſiums, oder derſelben Klaſſe einer Realſchule 1. Ordn. oder für die Prima einer Realſchule 2. Ordn., oder endlich durch das Abgangszeugniß der Reife einer zu gültigen Abgangsprüfungen berechtigten höheren Bürgerſchule darzuthun.— c) Für das Poſtfach. — Die Poſtexpedienten⸗Anwärter haben ein Zeugniß beizubringen, daß ſie die Secunda eines Gymna⸗ ſiums oder einer Realſchule 1. Ordn., oder die Prima einer Realſchule 2. Ordn., übrigens ſtets bei der Theilnahme am Unterricht in allen Gegenſtänden mindeſtens ein Jahr lang mit gutem Erfolg beſucht oder auf einer anerkannten höheren Bürgerſchule ein Abgangszeugniß der Reife erworben haben.— d) Für den Marinedienſt.— Verordnung über die Ergänzung der Officiercorps der K. Flotte v. 16. Juni 1864:„§. 1. Um in der Kriegsmarine im Frieden mit Ausſicht auf Beförderung fortzudienen, erfolgt die Einſtellung entweder als Cadet, oder, im Fall des Uebertritts aus der Handelsmarine, als Matroſe.§. 2. Die Anmeldung geſchieht bei dem Obercommando der Marine unter Einreichung eines Nationale, curriculum vitae, eines von dem Lehrercollegium eines preuß. Gymnaſiums oder einer preuß. Realſchule 1. Ordn. ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Oberſecunda.“— e) Für den einjährigen Militärdienſt.— Cabinets⸗Ordre vom 22. Sept. 1859: Den Nachweis wiſſen⸗ ſchaftlicher Qualification für die Zulaſſung zum einjähr. Dienſt können durch Schulzeugniſſe führen— die Schüler der preuß. Gymnaſien und der Realſchulen 1. Ordn. aus den beiden oberſten Klaſſen, gleichviel ob dieſe Klaſſen in ſich getrennte Abtheilungen haben oder nicht; die Secundaner jedoch nur, wenn ſie mindeſtens ein halbes Jahr der Secunda angehört, an allen Unterrichtsgegenſtänden Theil ge⸗ nommen, ſich das bezügliche Penſum gut angeeignet und ſich gut betragen haben. Die Zeugniſſe darüber müſſen von der Lehrerconferenz feſtgeſtellt ſein.
5) Berechtigungen, welche ein Zeugniß der Reife für die Secunda einer preuß. Realſchule 1. Ordn. gewährt: a) Zur Aufnahme in die K. Gärtner⸗Lehranſtalt zu Potsdam.— Zur Aufnahme in die obere Abtheilung dieſes Inſtituts iſt nach dem Statut v. 12. März 1854 erforderlich ein Zeugniß der abſolvirten Tertia eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn. oder ein Zeugniß aus der Secunda einer Realſchule 2. Ordn.— b) Für das Poſtfach.— Junge Männer, welche als Poſtexpeditionsgehülfen in den Poſtdienſt eintreten wollen, haben durch Schulzeugniſſe darzuthun, daß ſie diejenige ſchulwiſſenſchaftliche Bildung erworben haben, welche den Anforderungen an die Reife für die Secunda eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. od. 2. Ordn. im Allgem. entſpricht.— c) Zum techniſchen Lehramt.— Nach§. 2 der Inſtruction für die Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnaſien und Realſchulen v. 2. Oct. 1863 iſt der ſchriftlichen Meldung um Zulaſſung zur Prüfung bei einer der K. Kunſtacademien beizufügen: ein Zeugniß, daß der Examinand ein Gymnaſium, eine Realſchule 1. Ordn. oder eine anerkannte höhere Bürgerſchule bis zur Secunda beſucht hat oder für dieſe Klaſſe reif befunden worden iſt.— d) Zur Aufnahme in die K. Militär⸗Roßarztſchule zu Berlin.— Nur ausnahmsweiſe und im Bedarfsfall wird auf ſolche Aspiranten gerückſichtigt werden, welche nur das Tertianerzeugniß beibringen. Letztere können nach abſolvirter Studienzeit nur die Staatsprüfung zum Thierarzt 2. Klaſſe ablegen, wenn ſie nicht bei beſonderer Qualification vor oder nach dieſer Prüfung durch Beibringung des Zeugniſſes der Reife für die Secunda die erforderliche Zu⸗ nahme ihrer Schulkenntniſſe nachweiſen, und ihnen dann nachträglich die Ablegung der höheren thier⸗ ärztlichen Staatsprüfung geſtattet wird.(Beſtimmung des Kriegsminiſt. v. 19. Apr. 1866.)


