Aufsatz 
Betrachtungen über Organisation und die staatliche Stellung der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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für den Millitär⸗Intendanturdienſt haben bei ihrer Meldung ein Zeugniß über den einjährigen Beſuch der Prima eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn. beizubringen. Verf. der K. Marineverwaltung vom 29. Nov. 1859: Civil⸗Aspiranten für den Marine⸗Intendantur⸗ dienſt haben bei ihrer Meldung ein Zeugniß über den einjähr. Beſuch der Prima eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn., oder ein Maturitätszeugniß von einer Realſchule 2. Ordn. vor⸗ zulegen.

3. Die Berechtigungen, welche ein Zeugniß der Reife für die Prima einer preuß. Real⸗ ſchule 1. Ordn. gewährt: a) Für das Bergfach, reſp. die Markſcheiderprüfung. Hinſicht⸗ lich der Zulaſſung zur Markſcheiderprüfung beſteht nach den Vorſchriften vom 25. Febr. 1856 und dem Nachtrag zu denſelben vom 31. Oct. 1865 die Anforderung entweder eines Zeugniſſes der Reife für die erſte Klaſſe eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn., oder die Beſcheinigung der Reife zum Abgang aus der erſten Klaſſe einer Realſchule 2. Ordn., welcher die Befugniß, Abiturienten⸗ zeugniſſe auszuſtellen, beigelegt iſt.(K. Min. für Handel ꝛc.) b) Für die Feldmeſſ erprüfung. Um zur Prüfung als Feldmeſſer zugelaſſen zu werden, iſt nach den Vorſchriften vom 8. Sept. 1831 erforderlich die Reife zur Entlaſſung aus der Secunda eines Gymnaſiums oder die Reiſe für diejenige Klaſſe einer anderen Lehranſtalt, welche das Min. für Handel ꝛc. jener Klaſſe eines Gymnaſiums gleich achtet. Bisher iſt als Regel hierfür das Abgangszeugniß der Reife von einer Realſchule gefordert wor⸗ den, ausnahmsweiſe jedoch die Reife für die Verſetzung in die erſte Klaſſe einer Realſchule 1. Ordn. für genügend angenommen. Es iſt die Abſicht, für die Folge dies oder das Abgangszeugniß der Reife aus der erſten Klaſſe einer Realſchule 2. Ordn. als Regel vorzuſchreiben. Die Verhandlungen über den Erlaß neuer Prüfungsvorſchriften für die Feldmeſſer ſind jedoch noch nicht zum Abſchluß gediehen.(K. Min. für Handel ꝛc.) c) Für das Civil⸗Supernumerariat. Subalterndienſt der Pro⸗ vinzial⸗Verwaltungs⸗Behörden Cabinets⸗Ordre v. 10. Nov. 1855:Auf den Antrag des Staatsmi⸗ niſteriums v. 7. d. Mts. ſetze ich hinſichtlich des Maßes der Schulbildung derjenigen Perſonen, welche zum Civil⸗Supernumerariat bei den Provinzial⸗Verwaltungsbehörden zugelaſſen werden wollen, hierdurch feſt, daß dieſe Perſonen das Zeugniß der Reife entweder für die erſte Klaſſe eines Gymnaſiums oder aus der erſten Klaſſe einer Realſchule beizubringen haben. Durch C. O. v. 5. Oct. 1859 ſind alsdann die Realſchulen 1. Ordn. in der betreffenden Beziehung den Gymnaſien gleich geſtellt worden. Demgemäß wird nunmehr im Allgemeinen erfordert: Die Beibringung eines Zeugniſſes der Reife für die Prima eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn. oder ein Maturitätszeugniß von einer Realſchule 2. Ordn. Der Juſtiz⸗Subalterndienſt(Cab.⸗Ordre v. 5. Nov. 1849) erfordert ein Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnaſiums oder einer Realſchule. d) Für den Dienſt auf Avancement in der Armee. Die Zulaſſung zum Fähnrichsexamen wird in der K. Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des ſtehenden Heeres v. 31. Oct. 1861 abhängig gemacht von der Beibringung eines von dem Lehrercollegium eines preuß. Gymnaſiums oder einer preuß. Realſchule 1. Ordn. ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Prima. e) Für den Militärver⸗ waltungsdienſt. Verf. des K. Kriegsminiſteriums v. 20. Oct. 1859(und 1. März 1862): Civil⸗ Aspiranten für den militär. Magazindienſt bei den Proviantämtern haben bei ihrer Meldung ein Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn. oder ein Ma⸗ turitätszeugniß von einer Realſchule 2. Ordn. beizubringen.

4. Berechtigungen, welche ein Zeugniß über den Beſuch der Secunda einer preuß. Realſchnle 1. Ordn. gewährt: a) Zur Aufnahme als Apothekerlehrlinge. Nach dem Reglement v. 11. Aug. 1864 iſt zur Aufnahme erforderlich ein günſtiges Zeugniß über den mindeſtens 6⸗monatl. Beſuch der Secunda eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn. oder der Prima einer Realſchule