Aufsatz 
Betrachtungen über Organisation und die staatliche Stellung der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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a) Für das Baufach. Verf. des Min. für Handel, Gewerbe und öffentl. Arbeiten v. 18. März 1855,§. 12 und Nachtrag v. 1. Novb. 1859:Bei der Meldung zur Aufnahme in die K. Bau⸗ academie zu Berlin iſt beizubringen von denjenigen, welche die Prüfungen für den Staatsdienſt ablegen wollen: ein Zeugniß der Reife des Abgangs zur Univerſität, oder ein von einer Real⸗ ſchule 1. Ordn. ausgeſtelltes Abiturientenzeugniß der Reife. b) Für die K. Gewerbe⸗ a cademie zu Berlin. Regnlativ für die Organiſation der Gewerbeacademie v. 23. Aug. 1860 (Min. für Handel ꝛc.):§. 2. Die Bedingungen der Aufnahme ſind: der Bewerber muß wenig⸗ ſtens 17 und darf höchſtens 27 Jahre alt ſein. Er hat nachzuweiſen, daß er entweder bei einer zu Entlaſſungsprüfungen berechtigten Prov. Gewerbeſchule, oder einer Realſchule, oder einem Gym⸗ naſium das Zeugniß der Reife erlangt hat. c) Für das Bergfach. Vorſchriften vom 21. Dec. 1863(K. Miniſterium für Handel ꝛc.):§. 3. Wer zu den techniſchen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung gelangen will, muß auf einem Gymnaſium das Zeugniß der Reife zur Univerſität erworben, oder auf einer Realſchule 1. Ordn. die vorſchrifts näßige Abgangs⸗ prüfung beſtanden haben. d) Für das Forſtfach. Allgemeine Beſtimmungen über Ausbildung und Prüfung für den K. Forſtverwaltungsdienſt v. 7. Febr. 1864(K. Finanzmin.):Die Zulaſſung zu der Laufbahn für den K. Forſtverwaltungsdienſt kann nur demjenigen geſtattet werden, welcher das Zeugniß der Reife als Abiturient von einem preuß. Gymnaſium oder von einer preuß. Real⸗ ſchule 1. Ordn. erlangt und in dieſem Zeugniß eine unbedingt genügende Cenſur in der Mathema⸗ tik erhalten hat. e) Für das Poſtfach. Reglement v. 3. Juni 1863(Min. für Handel ꝛc.): Die Annahme von Civilanwärtern für den Poſtdienſt kann erfolgen: als Poſteleve, als Poſtexpedienten⸗ Anwärter oder als Poſtexpeditionsgehülfe. Der Antrag wegen Annahnie als Poſteleve iſt an diejenige K. O. Poſtdirection zu richten, in deren Bezirk ſich der Wohnort des Bewerbers beſiudet. Der Bewerber darf nicht jünger als 17 und nicht älter als 25 Jahre ſein. In ſchulwiſſenſchaftlichor Be⸗ ziehung wird der Nachweis der Reife als Abiturient von einem Gymnaſium oder von einer Realſchule 1. Ordn. verlangt. f) Für den Dienſt auf Avancement in der Armee. Cabinets⸗Ordre v. 23. Jan. 1849 und v. 22. Sept. 1859: Vom Portepeefähnrichsexamen ſind diejenigen dispenſirt, welche bei einem Gymnaſium oder bei einer Realſchule 1. Ordn. ein Maturitätszeugniß erworben haben. g) Für das reitende Feldjägercorps. Außer ſonſtigen Erforderniſſen iſt für die Aufnahme ein von einem Gymnaſium oder einer Realſchule 1. Ordn. aus⸗ geſtelltes Maturitätszeugniß erforderlich.

2) Die Berechligungen, welche ein Zeugniß über den Beſuch der Prima einer preuß. Real⸗ ſchule 1. Ordn. gewährt: a) Für die Entlaſſungsprüfung bei den Prov. Gewerbeſchulen. Reglement für die Entlaſſungsprüf. bei den Prov. Gewerbeſchulen v. 5. Juni 1850(Min. für Han⸗ del ꝛc.):§. 3. Ein Recht, ſich zu der Prüfung zu melden, haben die Zöglinge von Gymna⸗ ſien und Realſchulen, welche wenigſtens ein Jahr lang Mitglieder der erſten Gweijährigen) Klaſſe einer ſolchen Anſtalt waren. Dazu der Nachtrag v. 1. Nov. 1859. b) Für das Studium der Oekonomie auf den K. landwirthſchaftlichen Academien. Nach den Regulativen v. Jahre 1858 iſt zur Auſnahme(in die Inſtitute Eldena, Proskau, Poppelsdorf) ein Zeugniß aus der Prima eines Gymnaſiums oder einer anerkannten Realſchule erforderlich. c) Für das Civil⸗Su⸗ pernumerariat. Die Bewerber um Annahme bei der Verwaltung der indirecten Steuern haben ſich(Verf. des Finanzmin. v. 14. Nov. 1859) darüber auszuweiſen, daß ſie die Prima entweder eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn. mindeſteus ein Jahr lang mit gutem Erfolg beſucht oder bei einer Realſchule 2. Ordn. ein Zeugniß der Reife erworben haben. d) Für den Militärverwaltungsdienſt. Verf. des K. Kriegsmin. v. 20. Oct. 1859: Civil⸗Aspiranten