Aufsatz 
Betrachtungen über Organisation und die staatliche Stellung der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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cher iſie ſich zunächſt eine allgemeine realiſtiſche Bildung erwerben ſoll, d. i. im Alter von 16 Jahren, der Fachbildung überantworten will. Als erziehende Anſtalt und im Intereſſe einer allſeitigen, freien Menſchenbildung hat die Realſchule nur gegen diejenige polytechniſche Anſtalt nichts einzuwenden, welche als Bedingung der Aufnahme eines Schülers das Maturitätszeugniß des Gymnaſiums oder der Realſchule 1. Ord. hinſtellt, wie es z. B. die Königl. Bauacademie und die Königl. Gewerbeacademie zu Berlin thun. Wenn dagegen eine techniſche Lehranſtalt, welche ſich nicht mit der Aufgabe einer ſeitherigen oder einer erweiterten preuß. Provinzialgewerbeſchule*) mag genügen laſſen, ohne doch die Höhe der Einrichtungen einer wirklichen Gewerbeacademie erreichen zu können, die Bildung derjenigen Jugend an ſich reißen will, welche zunächſt dem oberen Curſus einer vollſtändigen Realſchule angehören ſoll: ſo ver⸗ mag ſich der Erzieher, welcher nicht von ſeinem deutſchen Principe ächt menſchlicher, freier und allſei⸗ tiger Jugendbildung abzulaſſen vermag, den angedeuteten Tendenzen einer verfrühten Fachbildung gegenüber nicht zu beruhigen. Iſt doch die angedeutete Art polytechniſcher Schulen urſprünglich eine ſpeciſiſch franzöſiſche Schöpfung, und dem Franzoſen fehlte die Einſicht in den wahrhaft geiſtigen Gewinn einer all⸗ gemeinen und tiefen Bildung, als er die Fachbildung über die Menſchenbildung ſetzte. Wie ſoll nun zwiſchen den Intereſſen der Realſchulbildung und der techniſchen Fachbildung vermittelt werden? Wer höhere techniſche Studien auf der Bauacademie, der Gewerbeacademie, der Univerſität oder entſprechenden Lehranſtalten machen will, von dem wird einfach ein Maturitätszeugniß der Real⸗ ſchule 1. Ordn. verlangt. Alſo beſteht zwiſchen Realſchulen 1. Ordn. und der Bauacademie oder der Gewerbeacademie ſo wenig ein ausſchließender Gegenſatz, wie zwiſchen den Gymnaſien und der Univer⸗ ſität: die Realſchule 1. Ordn. iſt nur die Baſis und Vorausſetzung der wirklichen Bauacademie oder der Gewerbeacademie. Wer aber eine höhere techniſche Ausbildung nicht ſucht, der beſuche nur die Mittelklaſſen einer vollſtändigen Realſchule und gehe dann auf eine einfache techniſche Schule über, welche ungefähr den Charakter einer preußiſchen Provinzialgewerbeſchule, oder auch andere Einrichtungen und größere Ausdehnung als dieſe haben kann.

Wenn nun eine Gewerbeacademie oder techniſche Hochſchule im Sinne des Antrags, welchen jüngſt Virchow im preußiſchen Abgeordnetenhauſe ſtellte, mit einer Univerſität verbunden wird durch welche Maßregel nicht nur die allgemeine Bildung der höheren Techniker, ſondern auch die Blüthe einer Univerſität gefördert wird: ſo bereitet die Realſchule 1. Ordn. für die techniſche Hochſchule oder andere Abtheilungen einer Univerſität vor und fördert auch in dieſer Beziehung wichtigſte öffentliche und private Intereſſen. So wäre alſo die Realſchule 1. Ordn. das nützliche Inſtitut, welches zugleich dem Gymnaſium, der Univerſität, der techniſchen Hochſchule oder Gewerbeacademie, der einfachen techniſchen oder Provinzial⸗Gewerbe⸗Schule und der allgemeinen Bildung förderlich wäre. Welche Aufgaben kann aber außerdem die Realſchule 1. Ordn. auf ſich nehmen? Beiſpielsweiſe ſtellen wir im Folgenden die Berechtigungen zuſammen, welche der preußiſchen Realſchule 1. Ordn. gewährt ſind, indem wir die be⸗ treffenden Stellen aus Wieſe's Werk,Verordnungen und Geſetze für die höheren Schulen in Preußen, Berlin 1867,(Vgl. S. 246 259) zuſammentragen und zum Abdrucke bringen.] Wir ſchließen noch eine tabellariſche Ueberſicht über Klaſſen⸗ und Lehrerzahl, Etatsverhältniſſe ꝛc. heſſiſcher und aus⸗ wärtiger Realſchulen an.

Die Berechtigungen der preußiſchen Realſchule erſter Ordnung.

1.) Die Berechtigungen, welche das Maturitätszeugniß der preußiſchen Realſchule 1. Ordn. gewährt, ſind folgende:

*) Anm. Nach einer in dem preußiſchen Abgeordnetenhauſe im December v. J. gemachten Mittheilung ſollen die preuß. Provinzial⸗Gewerbeſchulen durch Hinzufügung einer Oberklaſſe erweitert werden.

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