Beziehungen der Anſtalt zu der ſtädtiſchen Schulverwaltung. Stellung des Schulrats. 119
geſellſchaft in einer längeren„verwahrenden Erklärung“, in der er die Vertretung der von ihm unterhaltenen Schule durch ein Mitglied der iſraelitiſchen Gemeinde ablehnte, da der Gegenſatz, der zwiſchen dem Bekenntnis der iſraelitiſchen Gemeinde und der Religionsgeſellſchaft ſcheide, ein„viel tieferer und poſitiverer“ als der⸗ jenige ſei, der irgend einer Konfeſſionsverſchiedenheit innerhalb der chriſtlichen Kirche zugrunde liege; die Schulintereſſen der Mitglieder der Religionsgeſellſchaft der Vertretung durch die Gemeinde anvertrauen hieße„ſie ihren ausgeſprochenen Gegnern und Seinden in die Hände geben.“
In einem weiteren Entwurf vom Oktober 1869 wurden die iſraelitiſchen Schulen und die Privatſchulen ganz ausgeſchaltet und für dieſe Schulen„beſonders zu treffende Anordnungen“ verheißen; der Antrag eines Stadtverordneten ge⸗ legentlich der Beratungen über dieſen Entwurf, unter die Mitglieder der Schul⸗ deputation auch einen Rabbiner aufzunehmen, wurde mit der Motivierung ab⸗ gelehnt, daß die iſraelitiſche Gemeinde ja gar keine Huziehung eines Rabbiners in die Deputation verlange. Die Verhandlungen, die zunächſt noch innerhalb der Stadtverwaltung, ſpäter zwiſchen Stadt und Staat geführt wurden, fanden erſt im Jahre 1871 mit der Begruͤndung des Kuratoriums für das Gymnaſium und ſämtliche ſtädtiſche höhere Schulen und der Errichtung der ſtädtiſchen Schul⸗ deputation für die mittleren und Bürgerſchulen ihren Abſchluß; eine Angliederung des Philanthropins an das Kuratorium erfolgte nicht, wenngleich der Gedanke einer näheren Verbindung mit der ſtädtiſchen Schulverwaltung noch in den nächſten Jahren beſtehen blieb.
Stellung des Schulrats.
Durch den ergebnisloſen Ausgang der Verhandlungen mit der ſtädtiſchen Verwaltung blieb die bisherige Organiſation des Philanthropins weiter beſtehen; nur mußte eine Veränderung in der Stellung der unmittelbar vorgeſetzten Be⸗ hörde, des Schulrats, zu der Schule inſoweit eintreten, als die preußiſchen Be⸗ ſtimmungen über das höhere Schulweſen auch an unſerer Anſtalt zur Geltung gelangten. So wurden z. B. die Disziplinarrechte, die der Schulrat nach der Grdnung vom Jahre 1822 den Lehrern gegenüber beſaß, nunmehr in der Weiſe abgeändert, wie ſie den übrigen Patronatsbehörden in Preußen zuſtanden; der amtliche Verkehr zwiſchen dem Direktor und der ſtaatlichen Aufſichtsbehörde, als welche ſeit dem 1. Oktober 1868 das Königliche Provinzialſchulkollegium zu Caſſel erſcheint, wurde nicht mehr durch den Schulrat vermittelt, ſondern geſchah auf direktem Wege. Nur in einem Punkte bewahrte ſich der Schulrat auch weiter eine eigenartige Stellung, daß nämlich ein von ihm deputiertes Mitglied in den Lehrerkonferenzen den Vorſitz führte.
Die Lehrerkonferenzen.
Dieſe Konferenzen bildeten nicht Vereinigungen des geſamten Lehrer⸗ kollegiums, ſie waren vielmehr nach ihrer Zuſammenſetzung wie nach ihren


