Aufsatz 
Geschichte der Realschule der israelitischen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt am Main 1804-1904. Von Direktor a.D. Dr. Hermann Baerwald und Dir. Salo Adler
Entstehung
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Anerkennung des philanthropins als Realſchule 2. Ordnung. 117

konnten. Hur der Umſtand, daß die Anſtalt, wie namentlich eine im Jahre 1878 ſtattgehabte Reviſion dartat, nach ihren Leiſtungen vollauf einer Realſchule gleich⸗ wertig war, hielt die ſtaatliche Behorde ab, die Umwandlung vorzunehmen. Die Errichtung einer Gberprima, die wiederholt verſucht wurde, ſcheiterte an der Weigerung der Eltern, ihre Kinder noch ein ferneres Jahr der Schule zu über⸗ laſſen, da die weiteren Berechtigungen, welche damals durch das Abiturienten⸗ zeugnis einer Realſchule erlangt wurden, von ihren Söohnen nicht verwertet werden konnten. Vergebens betonte der Direktor den beſonderen Erfolg, den der Unterricht in dieſem Schuljahr bei der größeren Empfänglichkeit und dem eingehenderen Verſtändnis der reiferen Schüler aufweiſen müſſe, vergebens wies er auf das geſteigerte Bildungsbedürfnis der fleuzeit hin, das den weiteren Beſuch der Schule notwendig erſcheinen laſſe erſt 1883 verblieben 10 Schüler nach Abſolvierung der erſten Klaſſe noch in der Anſtalt, ſo daß nunmehr die ſtaatlich vorgeſchriebene Sorm für die Realſchule erfüllt werden und mit 3 Schülern, die am Schluſſe des Schuljahres von den 10 noch übrig waren, eine Abiturientenprüfung abgehalten werden konnte. In den nächſten Jahren gelang es nur noch einmal, im Schuljahr 1887/88, 4 Schüler zum Beſuch der Gberprima zu veranlaſſen. Der fortdauernden Beunruhigung machte endlich die neue Lehrverfaſſung vom 6. Januar 1892 ein Ende, die für alle Realſchulen eine ſechsjährige Kurſusdauer feſtſetzte und die Erteilung der Berechtigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt von einer am Schluß des 6. Schuljahres unter dem Vorſitz eines Koniglichen Rommiſſarius abzuhaltenden Prüfung abhängig machte.

Gleichſtellung der chriſtlichen Schüler.

Leichter und ſchneller ließ ſich eine zweite Schwierigkeit löſen, die durch die neuen Verhältniſſe entſtanden war. In dem Erlaß, der die Bürger⸗ und Realſchule den preußiſchen Realſchulen 2. Ordnung eingliederte, hatte das Unter⸗ richtsminiſterium die Beſchränkung getroffen, daß chriſtliche Schüler an der Anſtalt keine Berechtigung erwerben dürften, weil dieſe Schüler nicht an dem Religions⸗ unterricht der Anſtalt teilnahmen, die lilitär⸗Erſatz⸗Inſtruktion aber die Teil⸗ nahme an allen verbindlichen Unterrichtsgegenſtänden zur Vorausſetzung der Erteilung des Berechtigungsſcheins machte. Schon das Prinzip der Gleichberechtigung gebot eine baldige Beſeitigung dieſer Beſchränkung; die diesbezüglichen Maß⸗ nahmen hatten bereits wenige Monate nach dem Amtsantritt des neuen Leiters den Erfolg, daß die Stadtverordnetenverſammlung durch einſtimmigen Beſchluß den Magiſtrat erſuchte, auf Aufhebung der Beſchränkung nachdrücklichſt zu wirken. Der Magiſtrat beantragte daraufhin beim Kultusminiſterium die Surücknahme der Beſchränkungsklauſel, wurde aber abſchlägig beſchieden. Nunmehr machte der Abgeordnete Srankfurts im deutſchen Reichstag, Ceopold Sonnemann, die Angelegenheit am 25. April 1871 zum Gegenſtand einer Interpellation; in Be⸗ antwortung derfelben erklärte der Präſident des Reichskanzleramts, Staatsminiſter v. Delbrück, die Aufhebung der Beſchränkung unverzüglich herbeiführen zu wollen, und ſchon nach kurzer Zeit ließ auch der Kultusminiſter v. Mühler durch das