Aufsatz 
Geschichte der Realschule der israelitischen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt am Main 1804-1904. Von Direktor a.D. Dr. Hermann Baerwald und Dir. Salo Adler
Entstehung
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86 Das Schulgeld.

Das Schulgeld betrug 1814 in der erſten Knabenklaſſe 24 fl., in der zweiten 40, in der dritten 50, in der vierten 66, in der fünften Knabenklaſſe 75 fl. jährlich; doch wurde das Schulgeld der oberſten Knabenklaſſe ſpäteſtens im Juni 1817 auf ebenfalls 66 fl. herabgeſetzt. Die Mädchen zahlten in der erſten Klaſſe 30 fl., in der zweiten 40, in der dritten 50 und in der vierten 60 fl. jährliches Schulgeld. Das Schulgeld der Volksſchule betrug anfangs(1814) für Knaben 12 fl., für Mädchen 8 fl. jährlich; im Mai 1816 wurde es für Söhne und Töchter bemittelter Eltern gleichmäßig auf 24 fl. jährlich, für ſolche Minder⸗ bemittelter auf 12 fl. jährlich feſtgeſetzt. Wie wir bereits geſehen haben, verfuhr der Schulrat äußerſt liberal bei der unentgeltlichen Aufnahme armer Kinder in die Volksſchule. Gewöhnlich wurden Kinder nur am 1. April und 1. Oktober aufgenommen, mitten im Semeſter eintretende mußten das Schulgeld für das ganze halbe Jahr entrichten.

1838 wurde das Schulgeld für die gemeinſame Vorbereitungsklaſſe auf fl. 24 jährlich feſtgeſetzt. Die jährlichen Schuldgelder der Mädchenklaſſen wurden damals folgendermaßen normiert:

1. Kl. fl. 30, 2. KRl. fl. 40, 3. Kl. fl. 44, 4. Rl. fl. 50, 5. Kl. fl. 60.(Dazu mußte pro Semeſter damals jedes Schulkind für den Pedell 36 Kr. bezahlen.)

Ab April 1861 wurden folgende jährliche Schulgelder erhoben: VIII. Kl. fl. 30, VII. Kl. fl. 35, VI. Kl. fl. 40, V. Kl. fl. 50, IV. Kl. fl. 55, IIIb und IIIa Kl. fl. 60, IIb, Ila und I. Rl. fl. 66.

Mädchen: VIII. Kl. fl. 30, 6. Rl. fl. 36, 5. Kl. fl. 42, 4. Kl. fl. 48, 3. Kl. fl. 54, 2. Kl. fl. 60, 1. Kl. fl. 66. Seit dieſem Jahre wurde die Gebühr für den Pedell nicht mehr erhoben.

Da indeſſen die Ausgaben der Schule ſtets zunahmen, ſahen ſich Schulrat und Gemeindevorſtand genötigt, von 1872 an folgende Schulgeldſkala einzuführen:

IX. und VIII. Kl. fl. 45, VII. und VI. Kl. fl. 60, IV., III., II., I. Al. fl. So, 9. und 8. Kl. fl. 40, 7., 6., 5. Kl. fl. 55, 4., 3., 2., 1. Kl. fl. 75.

Eltern, welche keine direkte Gemeindeſteuern oder ſtädtiſche Einkommen⸗ ſteuer zahlten, ſollten das Doppelte dieſer Sätze entrichten.

Seit 1875 betrug das Schulgeld:

für IX., VIII., VII. Kl. Mhk. 90, VI., V., IV. Kl. IIk. 120, III., II., I. Kl. Mk. 150.

Sür die entſprechenden Mädchenklaſſen war es dasſelbe.

Seit 1882 gelten folgende Sätze für Knaben und Mädchen:

IX. und VIII. Kl. Mk. 100, VII. und VI. Kl. Mk. 125, V. bis I. Kl. Mk. 150.

Sür nicht hieſige Kinder wird ein Zuſchlag von 20% erhoben.

Schon ſeit 1861 konnte das Schulgeld für das dritte Kind nicht wohl⸗ habender Eltern auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden; jetzt zahlen Eltern, die unter 6000 Mk. Einkommen haben, vom dritten Kind an auf Antrag nur die Hälfte des Schulgeldes.