Aufsatz 
Geschichte der Realschule der israelitischen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt am Main 1804-1904. Von Direktor a.D. Dr. Hermann Baerwald und Dir. Salo Adler
Entstehung
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Die Klaſſen. Die Aufnahme der Schüler. 85

1864: 7, 6, 5, 4, 3b, 3a, 2, 1.(2Qund 1 mit 2 jährigem Kurſus).(1865

1869: 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2b, 2a, 1 1871:9.§, 7, 6, 5, 4, 3. 2, 1 1876: 9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1b, 1a4= Sortbildungsklaſſe.

15. Die Aufnahme der Schüler.

Bei der Aufnahme der Kinder herrſchte in alter Seit ein ziemlich kompli⸗ ziertes Verfahren, das durch Schulratsbeſchluß vom 26. Juni 1812 ſeſtgeſetzt war. Wer ſein Kind in die Schule tun wollte, hatte ſich beim Kaſſierer oder Gegenſchreiber zwei gedruckte Scheine zu holen. Mit dem einen wurde das Kind zum Oberlehrer geſchickt, der es prüfte und darauf vermerkte, in welche Klaſſe es eintreten könne; durch den anderen Schein mußte ein hier anſäſſiger Iſraelit ſich verpflichten, das Schulgeld halbjährlich voraus zu bezahlen und 4 Wochen vor Ablauf des Halbjahrs zu kundigen, andernfalls das Schulgeld für ein halbes Jahr weiter zu bezahlen. Die beiden Scheine mußte der Vater dem Kaſſierer oder Gegenſchreiber, ſpäter dem Aktuar des Schulrats, abgeben; dafür empfing er einen Gegenſchein, der die Aufnahme des Kindes definitiv verfügte und dem Oberlehrer abzugeben war oder dem Lehrer Nathan Zirndorfer, welcher ein Gegenregiſter der aufgenommenen Kinder führte. Dieſes Verfahren iſt lange Jahre in Geltung geweſen.

16. Das Schulgeld.

Als der Lehrer Lehmann⸗anau im Jahre 1821 um unentgeltliche Auf⸗ nahme ſeiner Tochter in die Schule nachſuchte, wurde ihm dieſes Geſuch ab⸗ geſchlagen; er durfte am vollen Schulgeld nur die Summe, die Minderbemittelte für die Volksſchule bezahlten, abziehen. Als 1822 Heß, 5irndorfer, Lehmann und Bechhold um unentgeltliche Aufnahme von Kindern nachſuchten, entſchloß ſich der Schulrat, der Verwaltungsbehörde zu empfehlen, ſie möge geſtatten, daß jeder ſtändige Lehrer ein Kind unentgeltlich in der Schule haben dürfe. Die ſtändigen Lehrer erhielten nun bald das Recht, zwei Kinder unentgeltlich in der Schule zu haben; für jedes weitere bedurfte es beſonderer Erlaubnis. loch 1872 beſchloß der Gemeindevorſtand, daß der Schulrat je zwei Kinder von Lehrern vom Schulgeld befreien könne, daß aber für mehr die Zuſtimmung des Gemeindevorſtandes erforderlich ſei, die in der Regel anſtandslos erteilt wurde. Dieſe Vergünſtigung hat 1900 aufgehört.