Aufsatz 
Geschichte der Realschule der israelitischen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt am Main 1804-1904. Von Direktor a.D. Dr. Hermann Baerwald und Dir. Salo Adler
Entstehung
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72 Allgemeine Verhältniſſe der Lehrer.

Im Srühjahr 1856 wurde nach jahrelangen Beratungen eine Penſionsordnung vom Schulrat und dem Gemeindevorſtande feſtgeſtellt und von der Gemiſchten Kirchen⸗ und Schulkommiſſion am 26. Sebruar 1856 genehmigt. Der Oberlehrer ſowie die ordentlichen Lehrer und ordentlichen Lehrerinnen waren danach berechtigt, ihre Verſetzung in den Ruheſtand zu verlangen: 1) bei einer ohne ihre Schuld eingetretenen Dienſtuntauglichkeit(§ 1), 2) nach Ablauf von 50 Dienſtjahren. Wenn die Dienſtuntauglichkeit in den erſten 10 Jahren eintritt, ſo betrug das Ruhe⸗ gehalt ½, innerhalb des zweiten Jahrzehnts ½ des Gehalts, nach 20 Dienſtjahren das volle Gehalt. Nach 50 Dienſtjahren konnten auch noch dienſtfähige Lehrer penſionierung mit vollem Gehalt verlangen(§ 2). Die Seit einer ununter⸗ brochenen Tätigkeit als außerordentlicher Lehrer vor der feſten Anſtellung ward zur Hälfte in Anrechnung gebracht(§ 3). Heute ſind auch hierfür die ſtaatlichen Beſtimmungen maßgebend.

Eine Witwenverſorgung wurde durch die Errichtung der Creizenach⸗ Stiftung geſchaffen, über deren Entſtehung und Entwickelung im Anhange berichtet wird. Jetzt gilt das preußiſche Reliktengeſetz.

8. Die Lehrerkonferenz.

Rach der Schulordnung von 1822 bildeten ſämtliche ordentlichen Lehrer die beſtändigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Den vorſitz in der Konferenz führte ein hierzu deputiertes Mitglied des Schulrats. Außerordentliche Lehrer nahmen nur dann daran teil, wenn ſie beſonders dazu eingeladen wurden. Das Protokoll der Lehrerkonferenz wurde abwechſelnd von einem Lehrer geführt; ſeit 1838 mußte, wer dieſes Amt freiwillig übernahm, es ein Jahr lang führen.

Der Lehrerkonferenz lag ob: die Seſtſtellung des Lehrplanes und der Stundenverteilung unter die einzelnen Lehrer, die Klaſſenteilung, die Einführung von Schulbüchern, die Entſcheidung über Dispenſation einzelner Schüler von gewiſſen Lehrgegenſtänden, die Verſetzungen, das Strafverfahren gegen die Schüler und die Ausweiſungen, die Seſtſetzung des Termins für die öffentlichen Prüfungen und der Serien, die Anſchaffung von Lehrmitteln, kurz alle Angelegenheiten der Schule. Alle ihre Beſchlüſſe erhielten Wirkſamkeit erſt durch die Genehmigung des Schulrats.

Dieſe ihr durch die Schulordnung zugewieſenen, weitgehenden Aufgaben und die beſchränkte Sahl ihrer ordentlichen Mitglieder erfüllten die Konferenz mit dem Bewußtſein einer Verpflichtung, auf alles zu achten, was der Schule irgendwie nachteilig werden könnte, und durch ihre Beſchlüſſe den Schulrat vor drohenden Schädigungen zu warnen; ſo remonſtrierte ſie zum Beiſpiel gegen die Gründung des Weilſchen Inſtituts und die Errichtung der Religionsſchule des Rabbiners Dr. Stein.