Aufsatz 
Geschichte der Realschule der israelitischen Gemeinde (Philanthropin) zu Frankfurt am Main 1804-1904. Von Direktor a.D. Dr. Hermann Baerwald und Dir. Salo Adler
Entstehung
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Verhältnis der Schule zur iſraelitiſchen Gemeinde. 67

Zuſatz zum zweiten Rbſchnikte des Geſetzes und der Drdnung für die Real⸗ und Dolksſchule der iſraelitiſchen Gemeinde vom Jahre 1822*).

Von den Geldmitteln zur Erhaltung der Schule und deren Verwaltung.

§ 1. Die iſraelitiſche Real⸗ und Volksſchule iſt eine öffentliche Schulanſtalt der iſraelitiſchen Gemeinde und bildet inſoweit einen Teil der Gemeindeverwaltung und des Gemeindevermögens, als ſie auf Koſten der Gemeinde geführt und erhalten wird(§ 2), und ihr von derſelben die nötigen Gebäulichkeiten zur Be⸗ nutzung überlaſſen werden, wogegen aber ſämtliche Überſchüſſe der Schulintraden in die Gemeindekaſſe fließen(§ 5).

§ 2. Die zu ihrer Erhaltung zu verwendenden Geldmittel beſtehen zur Heit: a) aus den Intraden der von den Schülern zu bezahlenden Schulgelder; b) aus den in Gemäßheit älterer Regierungsbeſchlüſſe für die Schulbedürfniſſe zu verwendenden und von der Gemeindeverwaltung zu bezahlenden Stiftungs⸗ zinſen; c) aus etwaigen zum Beſten der Schule und deren Zwecke von dritten Perſonen ihr zufließenden Geſchenken und Vermächtniſſen; d) aus den Zuſchüſſen, welche die Gemeindeverwaltung bei Unzulänglichkeit obiger Einkünfte behufs Deckung des entſtehenden Defizits und zur Erhaltung der Schule in gehorigem Stande zu machen hat.

§ 3. Die Verwaltung und etatsmäßige Verwendung ſämtlicher Schulintraden für die Schulbedürfniſſe iſt dem Schulrate übertragen, welcher von drei zu drei Jahren und zwar immer vor Ablauf der letzten drei Monate des Schuljahrs dieſer Periode einen Voranſchlag der Einnahmen und Ausgaben, welche voraus⸗ ſichtlich in den nächſten drei Jahren ſtattzufinden haben, zu entwerfen und bei der Gemeindeverwaltung zur Prüfung und regulativmäßigen Genehmigung (ſ. Regulativ für die iſraelitiſche Gemeinde de 1839 II. 4, B. d. und III, 4 a) zu überreichen hat. Dieſer Voranſchlag bildet nach ſeiner Seſtſtellung die Grund⸗ lage des Sinanzetats für die dreijährige Rechnungsperiode.

Treten Umſtände ein, welche unvorhergeſehene Ausgaben notwendig machen, ſo iſt hiezu, wenn die betreffende Verwendung der Gelder mehr als dreihundert Gulden für einen und denſelben Sweck erfordert, die Genehmigung des Gemeinde⸗ vorſtandes einzuholen.

§ 4. Am Schluſſe jeden Schuljahres werden ſämtliche Bücher und Rechnungen geſchloſſen und die Abrechnung über Einnahme und Ausgabe in demſelben aufgeſtellt und der Gemeindeverwaltung ſamt den Belegen zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

§ 5. Iſt am Schluſſe eines Jahres ein Kaſſenbeſtand von weniger als zehntauſend Gulden vorhanden, ſo iſt ſolcher bei der Schulkaſſe für die laufenden

* Beſchloſſen vom Gemeindevorſtand am 20. Sebruar 1843, vom Schulrat am 22. Sebruar

1843, und genehmigt von der Gemiſchten Kirchen⸗ und Schulkommiſſion am 18. März 1843. 5*