66 Verhältnis der Schule zur iſraelitiſchen Gemeinde.
vom Schulrat aufzuſtellende Schulkoſtenrechnung vom Gemeindevorſtand revi⸗ dieren und alsdann zum Abſchluß bringen zu laſſen.“
Im Jahre 1841 ſollten auf Antrag des Schulrats die Gemeindebehörden das Geld zum Bau eines neuen Schulgebäudes bewilligen. Selbſtverſtändlich war dabei zuerſt die Srage nach dem Verhältnis der Schule zur Gemeinde klar zu beantworten. Während nun der Senatskommiſſar zu den jüdiſchen Ange⸗ legenheiten Souchap und der Gemeindevorſtand die Schule für eine Gemeinde⸗ anſtalt hielten, ſchien dem Gemeindeausſchuß dieſe Eigenſchaft der Schule nicht zweifelsfrei, und er verlangte vor der Bewilligung der Gelder eine Regelung des Verhältniſſes der Schule zur Gemeinde. Im ſovember 1842 reichte der Schulrat dem Gemeindevorſtand eine aus 5 Paragraphen beſtehende Ergänzung zu dem zweiten Abſchnitt der Schulordnung ein, welche das finanzielle Verhältnis der Schule zur Gemeinde regelte. An einem 7 Paragraphen umfaſſenden Gegenvorſchlage des Gemeindeausſchuſſes beanſtandete der Schulrat beſonders eine Beſtimmung, wonach die Schule„in allen ihren adminiſtrativen Beſtimmungen unter der Ober⸗Ceitung und Aufſicht des Gemeindevorſtandes“ ſtehen ſollte; er führte aus, dieſe Beſtimmung vernichte ſeine pädagogiſche Unabhängigkeit und untergrabe ſein Anſehen dem Lehrerperſonal gegenüber. Daraufhin modifizierte der Ge⸗ meindeausſchuß dieſe und einige andere Stellen ſeines Entwurfs, der Schulrat und der Gemeindevorſtand gaben der neuen Seſtſtellung ihre HSuſtimmung, und unterm 18. März 1843 wurde der Entwurf von der Gemiſchten Kirchen⸗ und Schulkommiſſion genehmigt. Er iſt unten abgedruckt. Die Schule iſt danach „eine öffentliche Schulanſtalt der iſraelitiſchen Gemeinde und bildet inſoweit einen Teil der Gemeindeverwaltung und des Gemeindevermögens, als ſie auf Koſten der Gemeinde geführt und erhalten wird und ihr von derſelben die nötigen Gebäulichkeiten zur Benutzung überlaſſen werden, wogegen aber ſämtliche Über⸗ ſchüſſe der Schulintraden in die Gemeindekaſſe fließen.“ Dieſe Beſtimmung iſt noch heute die rechtliche Grundlage des Verhältniſſes der Schule zur iſraelitiſchen Gemeinde.
Wie die Gemeindebehörden von früh an in den Seiten, wo eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Sürſorge für die Schule noch nicht vorhanden war, dieſe Bildungsanſtalt in jeder Weiſe zu ſchützen und zu fördern bemüht geweſen und für eine richtige Würdigung derſelben innerhalb der Gemeinde eingetreten ſind,*) ſo haben ſie zu allen Zeiten es als eine edle Pflicht angeſehen, über die Grenzen ihrer Obliegenheiten hinaus alle Mittel zur Hebung des Unterrichts und zur Erhöhung der Wirkſamkeit der Schule darzubieten.
*) Vgl. den unten abgedruckten Aufruf vom Juli 1822.


