Verhältnis der Schule zur iſraelitiſchen Gemeinde. 65
Da brach jählings über die Schule das Verhängnis herein, daß dem Großherzogtum ein Ende gemacht wurde, und daß die neue Regierung der wieder⸗ hergeſtellten freien Stadt Srankfurt jede ſtaatliche Subvention ſelbſtverſtändlich verweigerte und zur Srage der Schulaufſicht zunächſt gar nicht Stellung nahm. Den Lehrern fehlte die Behorde, die ihnen ihr Einkommen garantiert hatte, dem Schulrat fehlte Stütze und Schutz. In dieſer Lage hat er wieder eine Subſſription eröffnet; aber bemerkenswert iſt, daß er fortan die Jahresrechnung der Verwaltungsbehörde der Gemeinde zur Reviſion vorlegte, und nicht bloß dieſes, jede Gehaltserhöhung eines Lehrers, jede Seſtſetzung einer Lehrerbeſoldung erfolgte erſt nach Genehmigung durch den Gemeindevorſtand, ohne daß irgend eine geſetzliche Beſtimmung dies verlangt hätte. Im Jahre 1819, nachdem die Subſkription aufgehört hatte, fand ſich der Gemeindevorſtand veranlaßt, der Schule zunächſt auf 3 Jahre einen jährlichen Beitrag von 2000 fl. zu bewilligen. Dieſe Bewilligungen wurden fortgeſetzt und endeten erſt, als im Jahre 1828, wie aus den eingereichten Jahresrechnungen erſichtlich war, die anderweitigen Einkünfte der Schule zu ihrer Erhaltung genügten.
Die Verhandlungen zur Schaffung einer Schulordnung wurden nicht vom Schulrate direkt mit der Gemiſchten Kirchen⸗ und Schulkommiſſion reſp. dem Senate geführt, ſondern ſie gingen durch die Verwaltungsbehörde der Gemeinde.
Die Anſtalt iſt nach dieſer Schulordnung von 1822(§ 1)„die offentliche Schule der Iſraelitiſchen Gemeinde“. Die obrigheitlich eingeſetzte und beſtätigte Behörde der Schule iſt der Schulrat. Er hat die Aufſicht über die Schule und die Leitung ſämtlicher Schulangelegenheiten. Er beſtimmt und entrichtet die Be⸗ ſoldungen der Lehrer. Die Beſtätigung der von dem Schulrate vorzuſchlagenden Lehrer erfolgt von der Gemiſchten Kirchen⸗ und Schulkommiſſion. Desfallſige Anträge ſind aber nicht von dem Schulrat direkt an dieſe Kommiſſion zu richten, ſondern durch den Gemeinde⸗Vorſtand an den Senatskommiſſar, welcher hierüber, wenn er keinen Anſtand findet, mit der Gemiſchten Kirchen⸗ und Schulkommiſſion kommuniziert. Das gleiche Verfahren iſt auch bei der Entlaſſung von Lehrern einzuhalten(§ 6). Die ordentlichen Lehrer werden nach§ 26„als Beamte der Gemeinde betrachtet“. Hun findet ſich aber an keiner Stelle der Schulordnung irgendwelche Verpflichtung der Gemeinde zu finanziellen Leiſtungen für die Schule ausgeſprochen, auch keine anderweitige Abmachung beſtimmt ſolche. Die Ge⸗ meinde hatte alſo Beamte, für die eine andere Behörde(der Schulrat) zu ſorgen hatte. Darin lag eine Unklarheit, welche in der Solge, namentlich im Jahre 1841, als der Bau eines neuen Schulhauſes nicht mehr zu vermeiden war, zu weitläufigen Erörterungen führte. Dieſe Unklarheit wurde auch durch das Re⸗ gulativ für die Verwaltung der iſraelitiſchen Gemeinde vom 8. März 1839 nicht beſeitigt. Dort wird als zum Geſchäftskreiſe des Gemeinde⸗Vorſtandes(ohne Mitwirkung des Gemeindeausſchuſſes) gehörig bezeichnet:„Handhabung der öffentlichen Gemeindeſchule, inſoweit dieſe durch die am 14. April 1822 vom Senat genehmigte Schulordnung unter höherer Aufſicht der Gemiſchten Schul⸗ kommiſſion und des Senatskommiſſars näher bezeichnet iſt. Letzterer hat die
5A


